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Es ist bekannt, dass Frauen als Begünstigte in Sühneverträgen immer wieder genannt werden. Es wäre aber wichtig zu untersuchen, ob überhaupt und wenn, ab welcher sozialen Stellung Frauen einen Sühnevertrag aushandeln konnten und zu welchen Bedingungen. Oder muß davon ausgegangen werden, dass Frauen als Totschläger immer das Todesurteil erwartete.

Zu diesem Thema hat die Historikerin Nadja Bennewitz mehrfach publiziert. In der Zeitschrift Anno Domini, 4. JG. 2/99 S. 18-23. schreibt sie über

Weibliche Unterschichten im Konflikt mit dem Strafrecht zwischen Mittelalter und Früher Neuzeit.

"�Vom mittelalterlichen Strafrecht waren hauptsächlich die unteren Schichten betroffen, meist war ihr Stand ausschlaggebender als die Tat selbst. Über Angehörige der Oberschicht wurden keine Leibes- oder Ehrenstrafen verhängt. Schwangeren Frauen blieb die harte Haft in den dunklen Gefängniszellen erspart, man bewachte sie meist in einem Stadtknechtsstüblein im Rathaus, das gleichzeitig als Gerichtshaus fungierte und legte sie nicht in Ketten. Generell wurden Frauen, die ein Kind erwarteten, mit einem milderen Strafmaß bemessen und die Tortur wurde hinausgezögert bis zur Niederkunft.

Um diese Strafverschonung zu nutzen, täuschten viele eine Schwangerschaft vor. Auch bei einer Hinrichtung konnte eine Schwangerschaft aufschiebende Wirkung haben. Der Räuberin Katharina Bücklin, die �Stamlet Kathra" genannt wurde, gelang es in Nürnberg, ihre Hinrichtung durch das Vortäuschen einer Schwangerschaft hinauszuzögern. In einigen wenigen Fällen ist es Schwangeren sogar gelungen, von der Todesstrafe zu einer Leibesstrafe begnadigt zu werden.

Bei den Todesstrafen unterschied man noch bis ins 16. Jh. hinein zwischen der Hinrichtung von Frauen und von Männern. Das Enthaupten mit dem Schwert galt als einzige ehrliche Hinrichtung, nach der der Leichnam auf dem Gottesacker, dem Friedhof, begraben werden konnte. Frauen kam diese ehrliche Tötungsart in den Städten erst Ende des 16. Jhs. zu. Die �normale", unehrliche Todesstrafe für Frauen während des Mittelalters war das Lebendigbegraben.

Häufig wurde dabei das Pfählen mit einem zugespitzten Holzpfahl eingesetzt. Die Wiederkehr der so Gerichteten sollte auf diese Art verhindert werden. Das Lebendigbegraben mit Pfählen von Frauen entsprach dem Rädern vom straffälligen Mann.

Im 16. Jh. wurde schließlich das Ertränken die übliche Todesstrafe für Frauen. Mit dem Stock wurde die Frau in einem Sack so lange ins Wasser gehalten, bis sie kein Lebenszeichen mehr von sich gab. Wie es jedoch einer Frau gelang wieder lebendig aus dem Wasser zu kommen, hat sie selbst weiter erzählt: �Da hab ich vorher vier moss wein getrunken, vor dem wein kunt kain wasser in mich kumen."

Im Jahre 1580 wurden in Nürnberg erstmals drei Frauen geköpft. Im Anschluß an die Hinrichtung wurden ihre Köpfe aufgespießt. Weshalb man nun das Köpfen statt dem Ertränken vornahm, begründete der Rat 1582: �Dann solcher abscheühlicher anblickh auf dem Landt die Bauersmeidt unndt andere hin undt wider gehendte, sich darinn zue spieglen, (...) undt in Längerer gedächtnus bleibt, alls so man sie ertränckhen würdte, (...) die weill der bösse gäist sonsten gern sein geferth im wasser pflegt zue haben (...)."


Präzisierung des Themas Die weitere Bearbeitung des Themas müsste man in die folgenden Untergliederungspunkte auftrennen, da die einzelnen Aspekte sonst unentwirrbar bzw. unübersichtlich werden.

    1. Definition - was ist eine "ehrbare Frau",
    2. Die (ehrbare) Frau als Opfer, sie wurde getötet, entehrt oder mißhandelt.
    3. Die (ehrbare) Frau als Opfer - ihr Mann oder Sohn wurden getötet, sie klagt den Täter an,
    4. Die Frau ist der Täter, sie hat gemordet oder die Tötung veranlasst, z.B. Abtreibung, Kindsmord, Gattenmord, usw.
    5. Die Frau als "Täter", aber bei Totschlagsdelikten, Unfällen, usw.
    6. Nonnen, Beginen und andere Lebensformen für mittelalterliche Frauen und deren Stellung vor Gericht.