Text | Gerichtsbuch 1524, Bl. 213: ...Des Schäfers Totschlag Aßmus Schnecken seliger belangend...viij ß soll Thomas Veit geben, um daß er Aßmus Schnecken entleibt...iiij ß dedit Thomas Veit zur anderen Hälfte an den viij ß, so er an Aßmus Schnecken des Totschlages halben geübt...er ist aber i ß Aufhebegeld u. j ß; vor das steinen creutz noch schuldig, die soll er auf Ägidii nächst (=2.Sept.1533) geben... |