Totschlagsühnevertrags-Datenbank
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ID11
Land/BundeslandDeutschland / Baden-Württemberg
OrtKonstanz (I)
Regionkeine Angabe
Jahr1552
Datum2. Juni
Historische LandeszugehörigkeitLandgrafschaft Fürstenberg
LiteraturSeite 535-536, Nr. 801
Mitteilungen aus dem F. Fürstenbergischen Archive. 1. Band ; Baumann, Franz Ludwig / Tumbült, Georg; 1894
Vertragstext1552 Juni 2.
Constanz. Der Vicar des Bischofs Christoph von Constanz befiehlt dem Pfarrer von Donaueschingen, Martin Schlenger von Dürrheim von dem von ihm verübten Totschlage, da er sich mit den Erben des Getöteten gütlich verglichen hat ¹), freizusprechen. Da öffentliche Sünden nicht mit heimlicher Busse zu sühnen sind, soll er ihn eine öffentliche Busse in seiner Kirche, wenn da eine grössere Menge sich sammelt, ausführen lassen.

Or. latein.

1) S. Nr. 747, Anm. 1. 2) Hier sind noch mehrere solche Absolutionsurkunden, die jüngste von 1569; die Taxe betrug für dieselben 1-4 fl.



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