Totschlagsühnevertrags-Datenbank
weitere Datenbanken  

  Alles   Neu   Suchen   Hilfe   Detail 

ID13
Land/BundeslandDeutschland / Baden-Württemberg
OrtGeisingen (I)
Regionkeine Angabe
Jahr1551
Datum6. Februar (Freitag nach Lichtmess)
Steinkreuzsetzunggefordert
Historische LandeszugehörigkeitLandrafschaft Fürstenberg
BesonderheitenSteinkreuz an der Wallstatt des Totschlages mit Wissen der Oberamtleute
Steinkreuzgröße4 Fuss hoch und 3 Fuss breit.
LiteraturSeite 508-509
Mitteilungen aus dem F. Fürstenbergischen Archive. 1. Band ; Baumann, Franz Ludwig / Tumbült, Georg; 1894
Vertragstext747. 1551 Febr. 6. (Freitag nach Lichtmess).
Die Oberamtleute der Landgrafschaft Fürstenberg Hans Roth von Schreckenstein, Landvogt Melchior Wendler von Bregerat, Oberamtmann, und Mathis Faller, Rentmeister, vergleichen Jörg Holderlin von Opferdingen, der an weiland Hans Spet von Riedeschingen in Friedrichs G. z. F. hohen- Gerichten zu Hausen bei Behla einen Totschlag begangen hat, zu Verhütung weiteren Unrats und weil die That unwiederbringlich und es der Seligkeit des Entleibten tröstlich ist, auf Bitten des Thäters und seiner Verwandten mit der Freundschaft des Toten zu Geisingen:
1) Holderlin wird in Monatsfrist in der Pfarrkirche zu Hausen am Tage der Busse alles, was ihm der Priester daselbst nach dieses Landes Gewohnheit weist, vollbringen und darum nach alter christlicher Ordnung Absolution empfangen und der Verwandtschaft des Entleibten diesen Tag acht Tage vorher ankündigen.
2) Zu Haltung der Aemter und Messen bestellt er auf diesen Busstag gen Hausen acht Priester; bringt er so viele nicht bei, so sollen die fehlenden Messen mit Wissen der gen. Verwandtschaft baldigst gehalten werden. Hiebei sollen acht Wachslichter, deren jedes 2 Lot Wachs hat und in deren jedem ein Kreuzer steckt, von Holderlin während der Aemter gebrannt und von acht ehrbaren Männern, die er bestellt. Nach altem christlichen Brauche zu Opfer getragen werden: er selbst aber opfert und brennt dazu eine abgebrochene Wachskerze, die einen Vierling schwer ist.
3) Er errichtet 14 Tage nach der Busse ein Steinkreuz von gutem Gestein, das 4' hoch und 3' breit ist, auf der Walstatt des Totschlags mit Vorwissen der Oberamtleute.
4) Er zahlt der Verwandtschaft zum Ersatze für den Toten 29 fl. und zahlt ihr die Gerichtskosten, den Lohn des Arzts, „leybfall und hieterlon“, der ergangen ist. solange der Entleibte dagelegen, zur Hälfte und weicht ihr zur Vermeidung weitern Unrates aus.
5) Dem Grafen gibt er zur Strafe 29 fl.
Zu Bürgen setzt Holderlin Caspar Throll zu Hondingen, Stephan Binder und Christian Holderlin von Opferdingen; Leistung in Geisingen in eines offenen Gastgeben Haus.

Perg. Or.


Sühnekreuze & Mordsteine