Deutschland Baden-Württemberg Neckar-Odenwald-Kreis

Reinhardsachsen / OT von Walldürn


Blick zum Standort

Aufsatz und oberer
Teil der Inschrift

PLZ: 74731

GPS: N 49° 38,470', O 9° 20,756'

Standort: Der Bildstock steht heute in Reinhardsachsen an der Hauswand eines hübsch restaurierten Fachwerkhauses, direkt gegenüber des oberen Eingangs ("Schwarzbauerstraße") in den Kirchof der Kirche St. Jakobus.

Größe / Material: 188:27 (Stamm) + 49:32 (Aufsatz) / roter Sandstein

Geschichte: Der Originalstandort des Bildstockes war nach Köllenberger (1964) "an der Straße von Neusaß nach Gerolzahn, bei der Wegscheide unmittelbar westlich des Orts am Wald". Der Bildstock trägt auf einem vierkantigen, relativ langen Stamm ein nur gering breiteres Oberteil mit Satteldach, auf dem sich ursprünglich einmal ein Steinkreuz befand. Auf der Vorderseite des Oberteils findet sich eine nur angedeutete Nische, in der bloß das einfache Relief eines schlichten Kreuzes (mit Sockelartiger Verbreiterung am Fuß) zu sehen ist. Vergleichbare Kreuzreliefs in angedeuteten Nischen kann man auch auf den beiden Seitenflächen des Oberteils sehen. Direkt unter dem vorderen Kreuzrelief, auf der unteren Randleiste des Oberteils also, steht die Jahreszahl. Der Rest der Inschrift folgt dann auf dem Stamm (Vorderseite, ganz oben beginnend):
1624
VELTEN ACK
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RETA SEIN H
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KOSTEN UNT
SCHATEN
Sinngemäß wird auf dem Bildstock also folgende Geschichte erzählt: 1624 (wurde der Bildstock errichtet von) Valentin Ackermann, seiner Ehefrau Margaretha, (ihren) Söhnen Nicolaus, Valentin, Adam, Jörg und Michael (und ihren) Töchtern Dorothea Engel und Anna. Hans Heng hatte (hier) auf Nicolaus Ackermann gewartet, ihn angerempelt und ihn zu Boden geworfen. Adam Heng kam (daraufhin) herbeigelaufen und (hat seinem Sohn oder Nicolaus (?) gesagt), er solle ihn gehen lassen. Doch er wollte etwas anderes tun. (Oder: Er solle etwas anderes tun?) Als Nicolaus Hans gehen lassen wollte, hat Hans Heng Nicolaus Ackermann (erneut) zu Boden geworfen (beworfen?) und ihn nicht gehen lassen. So hat Valentin Ackermann (schließlich) Hans Heng nacher mit einem Fausthammer in den Kopf geschlagen. Zur Wiedergutmachung/Sühne ["...rsienzen"] hat Valentin Ackermann Hans Heng 6 Taler ohne Kosten und Schaden gegeben.

Sage:

Quellen und Literatur:
Köllenberger, Heinrich - Die Inschriften der Landkreise Mosbach, Buchen und Miltenberg. Auf Grund der Vorarbeiten von Ernst Cucuel, Alfred Druckenmüller Verlag Stuttgart 1964, S.200, Nr.498
Schäfer, Fritz - Eine aussergewöhnliche Bildstockinschrift aus dem Jahr 1624 in Reinhardsachsen im Odenwald, in: Der Odenwald - Zeitschrift des Breuberg-Bundes, 28.Jahrgang, Heft 1 / März 1981, S.21-27
recherchiert und bebildert von Hendrik Beierstettel, Tauberbischofsheim (Fotos von April 2013)



Eine außergewöhnliche Bildstockinschrift aus dem Jahr 1624 in Reinhardsachsen im Odenwald
Fritz Schäfer

Nach der Freilegung

   Die Inschriften der ältesten Bildstöcke des OdenwaIds sind wenig mitteilsam. Beginnend mit dem Bildstock in Breitenbach (1483), bis über die Mitte des folgenden Jahrhunderts hinaus, zeigen sie meist nur das Jahr der Aufstellung an, gelegentlich in Kombination mit den Initialien des Stifternamens. Auf einigen undatierten Bildstöcken finden wir Handwerkszeichen (Beil, Karst, Pflug)1), welche auf den Beruf des Stifters verweisen. Die zeitliche Nähe zu den alten Steinkreuzen ist hier unübersehbar. Bei anderen wiederum fehlen Zeichen oder Inschrift überhaupt.
   Nach der Mitte des 16. Jhdts. werden die Inschriften aussagefreudiger und nehmen in Einzelfällen einen derartigen Umfang an, daß sie auf dem dem Betrachter zugewandten Teil des Schafts nur noch schwer oder nicht mehr unterzubringen sind2). Diese Entwicklung endet gegen Ende der zwanziger J ahre des 17.Jhdts. Hinweise auf die näheren Umstände, welche den Stifter motiviert haben, geben auch die längsten Texte nur selten3).
   Ganz aus dem gewohnten Rahmen fällt die Inschrift eines Bildstocks v. 1624, der einer unter sich formverwandten Gruppe von Bildstöcken angehört, über die bei anderer Gelegenheit mehr zu sagen sein wird. Der einer Kundmachung gleichende Text verleiht ihm den Rang eines im Odenwald einmaligen Flurdenkmals, weil nur die Art des Mals, auf dem er untergebracht ist, auch etwas vom frommen Sinn des Stifters ahnen läßt. Der Wortlaut besagt eher Gegenteiliges. Auch die Geschichte von Zerfall, Wiederauffindung und Neuerrichtung dieses Denkmals ist erwähnenswert.
   Der Bildstock stand ursprünglich in der Nähe eines anderen, 1545 datierten Bildstocks, am Beginn des Totenwegs von Neusass nach Reinhardsachsen. (TK 6322-Hardheim- R 25000 H 98550). Bereits für das Jahr 1953 wird er als zerbrochen erwähnt, unter Hinweis auf eine noch ältere erhebliche Beschädigung4).
   Ohne von seiner Existenz zu wissen, fand ich zufällig im Frühjahr 1975 seine schräg gegenüber dem alten Standort am Waldrand abgelegten, unter einer Schicht von Laub und Erde verborgenen beiden Bruchstücke. Der Initiative zweier Heimatfreunde aus dem Raum Walldürn ist es zu verdanken, daß der Bildstock zu Beginn des Jahres 1976 an dem alten Fachwerkhaus gegenüber der Südseite der Kirche von Reinhardsachsen neu aufgestellt wurde.
   Eine mit einer Standortverlegung verbundene Restaurierung wird sich immer mit dem Einwand auseinanderzusetzen haben, es wäre besser gewesen, den restaurierten Bildstock am alten Platz zu belassen, wo er im Laufe der Jahrhunderte zu einem Bestandteil der Kulturlandschaft wurde. Wären unsere Flurdenkmäler nicht so sehr von Dieben gefährdet, deren sich seit Jahren häufende Zugriffe zumindest den in der Flur stehenden Tafelbildstock ernst haft in seiner Existenz bedrohen, könnte man dieser Argumentation kaum etwas entgegenhalten. Da aber die gleichen "Interessenten" inzwischen dazu übergegangen sind, ganze Bildstöcke verschwinden zu lassen (Neusass, Reisenbach), muß ein wegen seiner In schrift so außergewöhnliches Objekt als besonders gefährdet angesehen werden. Das oben beschriebene Vorgehen verdient daher Verständnis und Billigung, weil es ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet - nur das Museum, wo ein Bildstock nicht hingehört, wäre noch sicherer - und weil man bei der Wahl des neuen Standorts sehr behutsam vorgegangen ist.
   Der heute etwa 240cm hohe Bildstock - am Schaftende fehlt ein Stück - ist einschließlich des früher das Häuschen bekrönenden Kreuzes aus einem Block gehauen. Er muß ursprünglich ca. 270cm hoch gewesen sein. Auf der Vorderseite und auf den Seitenflächen des Häuschens ist je ein Kreuz als Flachrelief herausgearbeitet. Die Jahreszahl 1624 befindet sich auf der unteren Randleiste. Die Inschrift, welche die gesamte Vorderseite des nicht gefasten Schafts beansprucht, lautet:

VELTEN ACK / EMAN MARG / RETA SEIN H / AVSZFRAW
S / EIN SON NICO / LAVS VELTEN / ADAM I0RG / MI-
CHEL SEIN / DOCHTER DO / ROTEA ENG / EL ANNA /
HANS HEN / G HAT VF NIC / OAVS ACKER / MAN GEWA
/ RT HAT IN / ANGERENT / (HAT?) IN GEWO / RFEN IST
/ ADAM HENG / HERBEIGEL / AFEN SOL IN / GEN LA-
SEN / WOL ER ETW / AS ANDERS / TVN HAT ER / IN
GEN LASE / N HAT HANSZ / HENG NICOLA / VS ACKER-
MAN / GEWORFEN / HAT ER IN NIT / GEN LASEN / SO
HAT VELT / EN ACKERMA / N HANS HEN / G MIT EIM
FE / VSTHAMER / 6 LÖCHER IN / KOPF GEHAV / EN ZV
DER / -R SIEN ZEN / -HAT VELT / EN ACKEMAN / 6
DALER H / ANS HEG / GEBEN OHN / KOSTE VNT /
SCHATEN5)

   Die eingangs genannten vier Personen sind der Stifter Velten Ackermann und seine nächsten Angehörigen. Engel ist einer der drei Vornamen der Tochter (Angela), nicht etwa ein Familienname.
   Danach wird kurz aber recht anschaulich geschildert, daß Hans Heng dem Nikolaus Ackermann aufgelauert, ihn angesprungen und zu Boden geworfen hat. Es folgt die Beschreibung eines offenbar vergeblich gebliebenen Beschwichtigungsversuchs, da trotz der mahnenden Worte des herbeigelaufenen Adam Heng der Angreifer nicht von seinem Opfer abläßt und es erneut zu Boden wirft. Bei diesem Stand des Geschehens greift Velten Ackermann ein und schlägt mit einem Fäustel dem Hans Heng 6 Löcher in den Kopf.
   Der folgende Text ist dem Sinne nach klar. Velten Ackermann hat für diese Körperverletzung, die - auch als Nothilfe für den Sohn - zu weit ging und daher auch nach damaliger Rechtsauffassung nicht rechtmäßig war, Schadensersatz geleistet. Interessant ist dabei die sehr altertümlich anmutende Entsprechung zwischen Anzahl der Wunden und der hierfür entrichteten Geldsumme.
   Nicht ohne weiteres durchschaubar sind die rechtserheblichen Begleitumstände, unter denen die Zahlung erfolgte. Der Text bedarf daher der Interpretation, wobei zunächst bei den Wörtern DER-R und ZEN- je ein Buchstabe zu ergänzen ist. Fügt man ein E bzw. ein T ein, so beginnt der die Ersatzleistung beschreibende Satz mit den Worten: "ZU DERER SIEN ZENT HAT ...... GEBEN." Die Wortverbindung "SIEN ZENT" läßt sich auf zweierlei Art deuten. Verbindet man mit dem Wort Zent die Vorstellung einer Abgabe im weitesten Sinne, kann eine finanzielle Zuwendung damit umschrieben sein. Gegen eine solche Sinngebung sprechen einmal die vorausgehenden Worte "ZU DERER", die sich eher als Zeit- denn als Zweckbestimmung auffassen lassen.
   Ein weiteres Argument gegen die Deutung des Wortes Zent als Abgabe ist der Erwähnung von Kosten am Ende des Satzes zu ent nehmen. Da die von Velten Ackermann erbrachten Leistungen einzeln aufgeführt werden, können damit nur die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens gemeint sein, weil der dem Hans Heng entstandene materielle Gesamtschaden, also auch die mit der Verletzung zusammenhängenden Kosten, offensichtlich von dem Wort "SCHATEN" umschrieben wird. Die Wortfolge "ZU DERER SIEN ZENT" wäre demnach so zu deuten, daß anläßlich einer Tagung des Centgerichts, bei der private Streitigkeiten verhandelt wurden, Velten Ackermann - wahrscheinlich aufgrund eines unserem heutigen gerichtlichen Vergleich entsprechenden Sühnevertrags - Hans Heng 6 Taler als Schmerzensgeld zahlte, ihm den materiellen Schaden ersetzte und auch die Verfahrenskosten übernahm. Zent ist demnach das Gericht, vor dem die Sache verhandelt wurde, während "SIEN" die Verfahrensart vor eben diesem Gericht näher bezeichnet.

Der neue Standort

Teil der Inschrift

   Der Hinweis auf die seine Zahlungsverpflichtung begründende Verfahrensart war aus der Sicht des Täters durchaus sinnvoll, da eine derartige Bereinigung der Angelegenheit ihn in einem günstigeren Licht erscheinen ließ, als wenn er wegen des Vorfalls mit einer als entehrend empfundenen Kriminalstrafe (Gerichtsbuße) belegt worden wäre. Über das Motiv des Stifters, einen Bildstock mit der Schilderung eines Streits und dessen Beilegung vor Gericht zu beschriften, lassen sich nur Vermutungen anstellen.
   Eine mit der Errichtung eines Sühnekreuzes vergleichbare Situation ist auszuschließen. Die Setzung eines Sühnemals war zu dieser Zeit nicht mehr üblich, und es gab auch keinen Toten, sondern nur einen Verletzten. Vor allem aber wird das Verhalten des Verletzten so negativ ausgebreitet, daß eine derartige Charakterisierung des Opfers mit einer solchen Zweckbestimmung der Bildstocksetzung nicht zu vereinbaren ist.
   Entfällt somit äußerer Zwang (Verpflichtung zur Bildstocksetzung als Teil eines Sühnevertrags) als Ursache der Stiftung, stellt sich die Frage nach dem inneren Antrieb. Reue und Einsicht können den Velten Ackermann kaum geleitet haben. Dazu zeichnet der Text ein zu negatives Bild vom Verhalten des Geschädigten, dessen Heimtücke, Aggressivität und Hartnäckigkeit unübersehbar hervorgehoben werden. Auch die detaillierte Aufzählung der einzelnen Ersatzleistungen spricht nicht für einen reuigen Sünder, sondern eher für einen Mann, der in der Überzeugung lebt und dies auch kundtut, mit der Zahlung die Sache aus der Welt geschafft und keine Einbuße an seiner Ehrenhaftigkeit erlitten zu haben.
   Gehen wir von einer solchen Einstellung aus, haben wir wahrscheinlich den Zugang zur Motivation des Stifters und zum Verständnis der einer Kundmachung gleichenden Formulierung der Bildstockinschrift gefunden. Dabei ist folgendes zu bedenken: Die Tatsache, daß Velten Ackermann den Hans Heng unter Benutzung eines doch recht gefährlichen Werkzeugs übel zugerichtet hatte, war seiner Umgebung ebenso bekannt wie der Umstand, daß er vor Gericht zitiert und dort veranlaßt worden war, den angerichteten Schaden durch Zahlung eines Geldbetrags wiedergutzumachen. Zumindest der Geschädigte wird für ihre Verbreitung gesorgt haben.
   Die Vorgeschichte, nämlich der Angriff des Hans Heng auf den Sohn des Velten Ackermann, dürfte, da sie keine unmittelbar wahrnehmbare Nachwirkungen hinterlassen hatte, kaum zur Kenntnis genommen worden sein, zumal Hans Heng keinen Grund hatte, auch sie unter die Leute zu bringen. Umsomehr mußte dem Velten Ackermann daran gelegen sein, das gesamte Geschehen, vor allem auch den Grund seines Angriffs (Nothilfe für den Sohn) offenkundig zu machen, wenn er vermeid en wollte, von seiner Umgebung als grundlos handelnder Gewalttäter angesehen zu werden. Eine bei sich bietender Gelegenheit vorgetragene Beteuerung, von Hans Heng provoziert worden zu sein, sicherte nicht die hierzuerfo rderliche nachhaltige Breitenwirkung. Es bedurfte daher einer auf Dauer.angelegten und allgemein wahrnehmbaren Form der Bekanntmachung, sollte dieser Zweck erreicht werden.
   Bedenkt man den Mangel an Veröffentlichungsmöglichkeiten zur damaligen Zeit und in diesem abgelegenen Gebiet, lag der Gedanke, einen Bildstock als eine Art "Schwarzes Brett" zu nutzen, gar nicht so fern, auch wenn die Inschrift sicherlich nicht von jedem Vorübergehenden gelesen werden konnte. Der Text, der so klug abgefaßt ist, daß niemand Anstoß nehmen konnte, weil er nur offenbar jederzeit nachprüfbare Fakten vorträgt und sich jeder Wertung enthält, schildert plastisch das Verhalten des Hans Heng und seine Rolle als auslösender Faktor für das Handeln des Stifters. Mit unübersehbarer Schadenfreude (exakte Aufzählung der in den Kopf des Friedensstörers gehauenen Löcher) wird berichtet, wie dem Angreifer mitgespielt wurde. Die detaillierte Aufzählung des geleisteten Schadenersatzes weist den Stifter als einen Mann aus, der für seine Tat einsteht und ihre Folgen trägt. An ihm war kein Makel mehr, während vom Charakter des Gegners sich jeder sein eigenes Bild machen konnte. Durch die Entscheidung, ein frommes Mal als Träger der Bekanntmachung zu wählen, war dessen Unverletzlichkeit gesichert und zudem noch etwas für das eigene und das Seelenheil der Familie getan.
   Daß der Stifter Velten Ackermann ein frommer Mann war, können wir unterstellen. Seine Schlitzohrigke it dürfen wir mit fast der gleichen Berechtigung vermuten.

Anmerkungen:
1) Erbach, Heuenthal, Weilbach.
2) WaIldürn (1586), Altheim (1598), Waldsterten (1609).
3 ) Beispiele für Ausnahmen: Altheim 1598 (Totengedenken), Waldstetten 1609 (Krankheit und Genesung), Hettingen 1628 (Mord ), Altheim 1616 und Walldüm 1649 (Unfall).
4) Köllenberger/Cucuel, Die Inschriften der Landkreise Moshach, Buchen und Miltenberg, S.200, Nr.498. 8.Band der Reihe "Deutsche Inschriften", Stuttgart 1964.
5) Wie Anm. 4. Die Inschrift ist im wesentlichen richtig wiedergegeben, doch heißt es dort irrtümlich "(N)OCHER" statt "6LÖCHER".

(Der Odenwald - Zeitschrift des Breuberg-Bundes, 28.Jahrgang, Heft 1 / März 1981, S.21-27)


Sühnekreuze & Mordsteine