Beiträge zur Geschichte der Steinkreuze


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Friedbereich und Friedsäulen Kaufbeurens
Rechtliche Definition, Topographie und Vergleiche mit anderen Reichsstädten

Von Thomas Pfundner

Sinn und Zweck des ehemaligen Kaufbeurer Friedbereichs und der Friedsäulen werden in einer eingehenden Untersuchung Georg Christian Heiders1) dargestellt. In seiner Dissertation: Kauffburae… Iurisdictione Criminali per totum diffusa territorium, Jena 17502), geht es um die Hoheitsrechte der Reichsstadt, die mit der Verleihung des Blutbanns 1418 in der eigenen Strafgerichtsbarkeit gipfelten. Das Ineinander verschiedener Rechte und Grenzen wie des Jagdbereichs etc. brachte immer wieder Auseinandersetzungen mit benachbarten Territorialherrn mit sich, die oftmals mit durchsichtigen Vorwänden vorgingen. Heider weiß hier einiges klarzustellen:

Rechtliche Definition:
[Übersetzung aus dem Lateinischen]
[V.] Säulen, die "Friedsäulen“ genannt werden, sind nicht Grenzsteine des Kaufbeurer Territoriums.
Nicht weit von der Stadt, nicht einmal eine Viertel- Meile, stehen bestimmte Steinsäulen, die eine viereckige Form und die Länge eines Menschen haben, [12] die, ohne dass Inschrift, Zeichen, Jahr und Tag ins Auge fallen, zu finden sind. Jene haben den Namen "der Friedsäulen". Gewiß, falls dieselben Grenzsteine des Kaufbeurer Territoriums wären, würde sich daher ein großes Stück der Macht des Augsburger (Dom-)Kapitels erstrecken, weil der Ort, an dem der jüdische Getötete3) gefunden wurde, außerhalb von ihnen liegt, hinzugekommen wäre (zum A. Kapitel). Aber wahrhaftig, dieselben (Säulen) kann man in keiner Weise und aus keinem Grund für Außengrenzen halten.
Außerhalb von jenen erstreckt sich sehr weit Kaufbeurer Territorium, genauso wie es viele Bezirke, die außerhalb jener gelegen und auch der Kaufbeurer Gewalt unterworfen sind, mehr als genug beweisen. Ferner weisen diese Säulen, jedes Zeichens beraubt, keine Gestalt der Grenzsteine (einer Außengrenze) auf, die OETTINGERUS in seiner Abhandlung "de iure et controversiis limitum ac finibus regundis“ libr.I.c.17 beschreibt. Ja eher legen diese Steine allein die Grenzen des Stadt-Bannes fest.

Freilich, eine Stadt hat dreierlei Grenz(art)en:
Die erste Grenze ist was zwischen Toren und Gräben liegt und "der Zwing" genannt wird. Daher hat der Name, "der Zwinger", seinen Ursprung. Überall in den Bezirken wird dieser Distrikt, oft irgendwie befestigt, "der Etter“ genannt, und liegt offenen Feldern gegenüber. Dann all jenes, was innerhalb des Gebiets eingeschlossen ist, heißt "inner Etters"; was aber außer jenem in offenem Feld (liegt), wird "außer Etters“ genannt gefunden. OETTING. L.c.libr.I.c.7.n.7. "Beck von der Ober- Gerichtbahrkeit“ libr. II.c.7.obs.4.

Die zweite Grenze beginnt vom Maueranger an, und erstreckt sich bis zu den Grenzen des städtischen Distrikts. Dies wird der "Burgbann, die Bannzäune“ oder in Sachsen "das Weichbild“ genannt. Denn der Bann bezeichnet einen Jurisdiktionsbereich, oder einen bestimmten Distrikt oder aber ein Territorium, PFEFFING. Ad Vitriar. Libr.III.tit.4 § 9. [13] litt. A.n.4. und der Burgbann (bezeichnet) einen Jurisdiktionsbereich, der innerhalb der Grenzen von Burgen und Städten auszuüben war. So begegnen diese Dinge in der Bestätigung der Privilegien der Stadt Köln vom Jahr 1345: wir bestätigen derartige Freiheit Borghbann und das Recht Banleucam zu haben, und in der Bestätigung aus dem Jahre 1401 ist dies zu lesen: mit Bann der Stadt und Bannmeile, die gewöhnlich Burchbann und Bannmile genannt wird; und in der Bestätigung eines Privilegs vom Jahr 1405, den Kesselhandwerkern gegeben, wird Folgendes angefügt: "Doch, daß sie die Burgfrieden und Bannhäune an den Stätten und Enden, da sie wohnen, helffen wehren“. Daher die feierliche Formel der Urkunde: "es sey inwendig der Stadt, oder außerhalb im Burgbann gelegen“. Im Bezirk wird es die Flur genannt. Und dieser städtische Bann, wie OTTO II. bei MEIBOMIUS Tom.II.p.496 diesen Begriff nennt, erstreckte sich von alters her bis zu einer Meile. Daraus leitet der Ausdruck: Bannmile seine Entstehung ab. Bei Beschwerden über diese Ausdehnung, die von Fürsten angestrengt wurden, regelte FRIEDRICH II. im Jahr 1232 unter anderem Folgendes, dass in neuen Städten eine Bann- Meile festgesetzt werden soll. Inzwischen pflegt man allenthalben den Stadt- Bann mit bestimmten Säulen oder auf andere Weise kenntlich zu machen.

Die dritte Grenze endlich ist, die sich jenseits des Stadt- Banns bis zu den Grenzen des ganzen Territoriums ausdehnt. Auf Deutsch "Burglehn, Burggeding“. Es haben viele Städte ihre Güter, Verwaltungen und Gebiete, die außer dem bestimmten Stadt- Bann gelegen sind, nichtdestoweniger werden sie durch jene, deren Herrschaft sie unterliegen und von Vorstehern verwaltet, die für diese Grenze festgesetzt sind. Dieser Bezirk, er mag sich bis zum Gebiet erstrecken, zählt demnach nicht zum Stadt-Bann, sondern besteht von diesen gesondert.[14] Wer daher aus der Stadt und aus dem (Gebiet des) Stadt-Banns auf städtischem Territorium weggeschickt wird, kann sich immer noch außerhalb des Stadt-Bann-Kreises aufhalten, außer wenn er aus dem gesamten städtischen Territorium zurückgewiesen wird. Und dieses Gebiet (wird) gewöhnlich mit Grenzzeichen, "Gränz-Zeichen“, welche gekennzeichnete Bäume sind, unbezeichnete Steine, Grenz-Säulen, "aufgemauerte und andere Marcksteine, Säulen, Creutze, Bann- Steine“, begrenzt. STRYK. Us. Mod. Pandect. Libr.X.tit.I.§.5. Insbesondere Hala Suevorum, Lünigs Reichs- Archiv Part.Spec. Contin.IV.XXII. Absatz n.15. et 17. Rotenburgum ad Tubarim, KNISCHILD de iur. Civit. Imper. Libr.II.C.46.n 39. Dinkelsbuhla, LÜNIG l.c.XII. Absatz n.32. Northusa, LÜNIG l.c.P.II.XXXIV. Absatz n.10. Nordlinga, LÜNIG l.c.P.II.XXXIII. Absatz n.38. (jede der aufgeführten Städte) hat von den Kaisern das Recht erhalten, seine Gebiete und Territorien mit lebender Umzäunung zu umgeben, oder auf andere Arten die Grenzen zu bezeichnen. Vergleiche STRUV. Diss.de territ. Claus. Civitat. Imperial. § 20. et 21. Es ist offenkundig, dass etwas anderes die Grenzen des Stadt- Bannes sind, anderes reine Territoriengrenzen, mag es auch durch Umstände geschehen, dass die Grenzen des Stadt- Bannes auch die Grenzen des Territoriums sind, falls freilich außerhalb des Stadt- Banns nichts, (was) zum Territorium gehört, besessen wird.

Diese dreifachen Grenzen kennt Kaufbeuren in ähnlicher Weise nicht. Denn sie (die Stadt Kfb) hat, außer der Stadt selbst, die durch ihre Mauern umschlossen wird, einen eigenen Stadt-Bann, der vom übrigen Distrikt des Territoriums durch diese Steinsäulen, "Friedsäulen“ genannt, deutlich unterschieden wird. Außer(halb) dieser Säulen hat die Stadt viele Güter, die entweder von Bürgern besessen werden und "in dem Burglehn, der bürgerlichen Steuer und Mitleidung“ liegen, oder in Gebieten, "in der Stadt Dorffschafften, Dorffgerichten, Dorffzwang und Bann“ [15] gefunden werden, und von Verwaltern (Richtern), den Ammännern, verwaltet werden. Auf alle diese Güter erstreckt sich das Kaufbeurer Territorium und so auch die Hochgerichtsbarkeit.

Da es nun so ist, können diese Steinsäulen, "die Friedsäulen“ genannt, die weit innerhalb der Grenzen liegen, in keiner Weise Grenzsteine des Territoriums, "Gränz-Steine“, genannt werden. Diese haben eher einen völlig anderen Zweck, und, zu bestimmtem Gebrauch ein und desselben Territoriums erfunden, dienen sie zur Unterscheidung des einen Gutes vom anderen. Ihre Benennung haben sie vom deutschen Wort: befrieden, was nichts anderes bezeichnet, als ein Gut vom anderen abzutrennen und zu unterscheiden, "ein Gut von dem anderen mit Zäunen, Hecken, Hägern, Dillen und dergleichen unterscheiden und absondern“. In besonderer Weise beleuchtet diese Sache der Verfasser der Lindauer Geschehnisse DANIEL HEIDER, der berühmte Syndicus der Reichsstadt Lindau, ein Mann im Zivilrecht und germanischen Recht äußerst kundig, der in seiner Abhandlung, mit dem Titel: "Gründliche Ausführung der Reichsstadt Lindau“ f 356-371. über Säulen, "Friedsäulen“ genannt, viel, die Sache betreffendes, anführt, und aus diesem Grund verdient gelesen und konsultiert zu werden.

Besonders Kaufbeuren benützt diese Säulen, die die Friedsäulen genannt werden, nicht zur Unterscheidung der Territorial- Grenzen, sondern zur Unterscheidung der Grenzen des Stadt- Bannes vom übrigen Kaufbeurer Territorium.

Viel Licht wirft auf diese Sache, eine einzigartige Handlung zwischen Volckmar von Schwarzenberg und der Stadt Kaufbeuren im Jahr 13374) begonnen, dessen Original im Kaufbeurer Archiv vorhanden ist, eine Kopie aber im Anhang unter No.III abgeschrieben gelesen wird. In derselben [16] kommt er mit dem Kaufbeurer Verwalter (Ammann), der zu dieser Zeit immer noch die Gewalt in der Hochgerichtsbarkeit Gewalt hatte, über die Grenzen des Stadt-Bannes überein, und wie weit der Stadt Verbannung sich erstreckt, wird mit folgenden Worten bezeichnet: "Das die Bezün raichent für die Langenbrugg für Toter Chorns Böngarten an die Cruzegun Gstay, an die Chefflun Gstay, für den Espan Mülin und all umb und umbe für unser Stat als verr unser Garten Zun gereichent“. Kraft dieser Übertragung erstrecken sich die Grenzen des Stadt-Bannes, die hier "der Stadt Bezün“, das heißt "Zäune“, oder "Gartenzün“, das heißt "Zäune“ genannt werden, "bis an die Langenbrugg“, das heißt "die langen Brücke“ über den Fluß Wertach "vor den Hospitaler- Thor, an des Toter Chorns Böngarten“, das heißt "Doctor Korns Baumgarten vor den Rennweger- Thor, an die Cruzegun Gstay“, das heißt "an dem Creutzigungs- Steig, an die Chefflun Gstay“, das heißt "an den Kessel- Steig für die Espan Mülin“, das heißt "die Espen-Mühle vor den Kemnather Thor, und also rings um die Stadt Kauffbeuren, so weit die Garten Zäune reichen“. Diese Grenzen wurden später mit dem Namen "der Friedsäulen“, bezeichnet.

Das erscheint aus der Kaufbeurer Prozeß- Ordnung5), Kraft deren gemäß P.II.tit.7.et 8. [wenn] ein Schuldner übereinkommt, wenn weder bewegliches, noch unbewegliches Pfand zur Sicherheit dem Kreditgeber gegeben werden kann, er die Stadt aufgeben muß, und außerhalb des Banns der Stadt, "außer den Friedsäulen“, solange, bis endlich Ablösung geschehen, oder andere Übereinkunft geschehen wird, unter Strafe des Gefängnisses er sich aufhalten muß. Gerade die Worte dieser Anordnung, die angeführt zu werden verdienen, verhalten sich so: "Und welchem also Stattrecht gethan ist, der soll so lang, bis er sich mit dem Zünß- oder Schuldherrn um sein Schuld [17] und darauf geloffenen Gerichtsschäden verträgt, nicht mehr in die Stadt und Friedsäulen kommen. Ob aber der Bittel Jemanden, dem also Stattrecht gethan wäre, darüber in der Statt, oder den Friedsäulen selbst betrette, aber Ihn durch den, von deswegen Ihme Stattrecht gethan wäre, angezeigt wurde, es wäre Frauen, oder Mann, so soll er bey seinem Aydt schuldig seyn, den ausgeklagten, wo er ihn hie in der Statt, oder innerhalb der Friedsäulen betretten mag, ohne weiter erfordern des Bürgermeisters, es seyen Feier- oder Wercktäge allenthalben, allein die gefreyten Orth ausgenommen, gefänglich anzunehmen, und so lang im Gefängnis auf des Zünß- oder Schuldtherrn Costen zu halten, bis er sich mit dem Zünß oder Schuldtherrn um Haubtguet und allen Costen, so über ihn gangen, bis an ein benügen vertragen hat“. In ähnlicher Weise (muß) der Schuldner, der außerhalb der Säulen, "die Friedsäulen“ genannt, und doch im Kaufbeurer Territorium wohnt, falls er sich nicht hüten kann, aus dem Gerichtsbereich, in dem er lebt, hinausgehen und sich zu einem anderem Gericht begeben, so lange, bis endlich eine Lösung gefunden wird, gemäß der Kaufbeurer Verordnung.

Aus all dem ist mehr als genügend klar, dass diese Säulen nicht Außengrenzen der Stadt Kaufbeuren, da sie ja jenseits dieser sich erstrecken, sondern Grenzen wenigstens des Stadt- Bannes, "der Stadt Bezün“, oder "Gartenzün“, anzeigen. Fürwahr, wenn jene Grenzsteine wären, bestünde kein Grund, warum nicht benachbarte Reichsstände dafür sorgten, jenen (Friedsäulen) die Zeichen von Grenzsteinen aufzuprägen oder sogar Grenzen einmal, während jene (Friedsäulen) gegenwärtig bleiben, an denen Interesse besteht, genauer in Augenschein zu nehmen BERGER Oecon.Iur.libr.II.tit.6 § 3.n.9 WERNHER Obs. Forens. [18] P.IV.Obs.234.a LEYSER Spec.114.m.2. und zu überwachen und zu erneuern gesorgt hätten.

Eine völlig andere Grenzbeschreibung machte das Augsburger (Dom-)kapitel, und bot einen geradezu eigentümlichen Entwurf der Hl Kaiserl. Majestät und seinem hocherlauchten Gerichtshof d 1. Sept.1747 demütig an. Aber jene Beschreibung der Grenzen ist nach einem Weideteil(Plan) geschehen, (und) kann weder mit glaubwürdigen Dokumenten, noch auf andere Weise untermauert werden. In ähnlicher Weise hat der Entwurf, der von einem Weideteil geboten wird, durch Rec. Imper. De a 1654. § 51 nicht volle Beweiskraft, wenn ebendort ausdrücklich gefunden wird, dass zur besseren Richter Information von beiden Seiten dasselbe zu den Akten gelegt werden soll. Wem von beiden also zu folgen ist, steht nicht in meinen Kräften.

Topographie:
Durch die Urkunde von 13376), sowie die vorhandenen und die geschichtlich überlieferten Friedsäulen lassen sich nähere Aussagen über den Friedbereich machen. Dazu kommen Angaben einiger Pläne des 18.Jahrhunderts. Diese beziehen für das westlich der Wertach gelegene Gebiet die Friedsäulen in ihre Grenzverläufe mit ein und geben trotz des großen zeitlichen Abstands sicherlich den alten Friedbereich an. Die Angaben zur Bedeutung der Grenzlinien sind allerdings widersprüchlich, je nachdem, welcher Landesherr die Pläne anfertigen ließ. Während der ausführliche Plan von 17597) die Jurisdiktionslinie westlich Kaufbeuren eindeutig weit ausgreifen lässt und Oberbeuren und Märzisried einbezieht, so legt der Greiterplan von 17558) die Jurisdiktionsgrenze für die Stadt viel enger fest und legt sie zurück bis auf die Friedsäulen9).

Mit der Beschreibung des Friedbereichs beginnen wir im Süden Kaufbeurens, wo heute noch eine mächtige Friedsäule an der Füssener Straße steht, kurz vor einer ehemaligen Schleife der Wertach10). Dort im Süden der Stadt (außerhalb des Rennweger Tors) suchen auch Hörmann11) und Heider12) den 1337 genannten Toter Chorns Böngarten. Von hier aus führt eine auf den Plänen schematisch eingezeichnete gerade Linie zum nächsten Punkt, der Cosmas- und Damian Kirche (1494 erwähnt)13), nach Hörmann14) eine ehemalige Oberbeurer Feldkirche. Diese stand allerdings ehedem schon auf Oberbeurer Gemarkung. Von hier aus geht es entlang des Cruzegun Gstay15) und des Chefflun Gstay (Kessel-Steig)16) zur zweiten erhaltenen Friedsäule17) an der Kemnater Straße bei der heutigen Institutskirche. Weiter geht es in gerader Linie zum Standpunkt des Kaufbeurer Galgens (Blutbann 1418)18) im Bereich des heutigen Bezirkskrankenhauses, dann hinunter zur Papiermühle (1312/18)19), dann der Wertach entlang bis etwa zur heutigen Brücke der Neugablonzer Straße. Dort, am Hochstadtweg, befand sich nach einem Plan (von 1743) eine weitere Friedsäule, welche durch die Wertach 1661 weggerissen und 1662 erneuert wurde20), erkennbar ist sie auch auf einem Plan von 176421). Eine Friedsäule an dieser Stelle sollte genauso wie das erhaltene Exemplar an der Füssener Straße das Auftreffen der Friedgrenze an die Wertach kennzeichnen22).

Den nächsten Markierungspunkt stellt die um 1905 umgefahrene Friedsäule an der Mauerstetter Straße (20m östl. der Bahn) dar23). Von hier ging es z.T. entlang der Flurgrenze zu Hirschzell wieder zur Wertach24). Soweit die größte bekannte Ausdehnung des Friedbereichs.
Beachtenswert ist der Hinweis auf eine fünfte Friedsäule vor dem Espach im Norden der Altstadt, erwähnt 177925) und auf Plänen sowie der Stadtansicht E.T. Hörmanns von 169926) in typischer Form eingezeichnet. Auch die Urkunde von 1337 erwähnt hier nur eine Ausdehnung der "Bezün“ bis "für den Espan Mülin“, ebenso im Osten bis "für die Langebrugg“. Das dürfte der Hinweis auf eine ursprünglich engere Berenzung des Friedbereichs während des 14.Jahrhunderts sein, bevor dann z.B. die Espermühle 141227) an die Stadt kam.

Vergleiche:
In Lindau werden vier Friedsäulen erwähnt: "Es werde das Lindawische territorium (ohnerwogen andere/ gegen den Herrschafften Bregenz und Tettnang/ außgemarckte Ort/ der Stadt vielleicht ex certis titulis. mit hoher und niderer Oberkeit zugehörig) bey ihnen / Herrn Commissarien deßwillen in etwas Zweiffel gezogen/ daß sie/ unter eingenommenem Augenschein/ nicht allein Bericht empfangen/ dass vor diesem/ ausser der Stadt/ sich vier unterschiedliche steinerne Friedseulen befunden/ als eine/ ausserhalb der Achprugg/ wie die Straß auff Bregentz zugehet; die ander aber bey dem Lindawischen Gottsacker in unterm Egg; und die dritt (welche erst vor etlich Jahren wegkommen soll seyn) bey der steinern Brugg am Gibelbach/ (wie derselb gleichsfalls in den See außlaufft; ) sondern in der vierdten (so bey der Straß zu der Aeschach noch allerdings recht stehe/) das Lindawische Wappen sampte der Jahrzahl 1530. und dem Wort (Friedsaul) gar sichtbarlich eingehawen/ alles gegen der Stadtwerts gericht/ auch das Dorff Aeschach außschliessend.“28)
"Dieweil aber sie wolgedachte Herrn Kais. Commissarii,……(samb ob die Friedseulen für Marcken zu halten seyen) starcke Verwunderung eingewendet; zugleich selbs gesehen/ daß Solche Friedseulen bey Bruggen/ an Bächen und Strassen/ gar nahend bey der Stadt stehen auch nur das einig Wappen der Stadt repraesentiren, und an den übrigen dreyen Seiten leer seyen;……“29)
Da man auch gleich/ deß siebenden ohnvergrifflich praesupponieren wollte/ dass solche Friedseulen schon vor an. 1430 gesetzt gewesen/ usi in dem Vertrag de an. 1476 mit Fleiß stillschweigend umbgangen; oder daß sie erst hernechst ausskommen/ und für limites oder einige andere notas distinctionum zwischen der Stadt und dem Stifft/ auch dessen Kellnhofvogtey/ gehalten worden seyn: So entstünden doch alsobald hierüber die nohtwendige Frage/ 1. Wie es dann komme/ daß unter so viel hundert Brieffen/ (die über Güter/ neben / oben / und unterhalb der vier strittigen Dörffer/ ja nechst an den Friedseulen ligend/ auffgerichtet) nicht in einem einigen/ weder von der Stadt noch von dem Stifft (der noch sonst/ Außweiß vieler Documenten, auff sein Schantz so sollicite Achtung gegeben) der Friedseulen jemal gedacht sondern darinn andere Anstöß (als bey dem Galgen/ zu dem Baum/ im Gulden/ an der Aach/ welche letztere drey Ort rührs an die Friedseul stossen) vermercket?30)
Zwei Lindauer Friedsäulen findet man abgebildet auf einem Kupferstich von Joh. Morell 164231).

Memmingen:
"Solche Friedsäulen standen an der Lindauer Landstraße (B 18) beim Brückenübergang über das Bächlein Buxach, an der Mindelheimer Landstraße und an der Ulmer Landstraße (B19) vor Amendingen. Bis ins 15.Jh. hinein stand die Memminger Friedsäule an der östlichen Ausfallstraße nach Mindelheim noch nicht beim Berger Zehntstadel, wie heute noch, sondern am Hainbach, auf dem Kalker Feld bei St. Nikolaus. (StAMgn 315/2, Steuerbuch 1426-1493; StAMü RSt Mgn Nr. 47; 1352).“32)
"Die fridsul auf dem Kalch wird erstmals 1358 erwähnt: StadtA MM D 123/3 und StAA RU Memmingen 47.“33)
Die heutzutage als Bildstöcke dienenden Säulen westl. Trunkelsberg und östl. Memmingerberg werden als Friedsäulen bezeichnet, ob der Bildstock östl. Buxheim (Gemarkungsgrenze) dazugehört kann hier nicht geklärt werden. Auf der Stebenhaberschen Karte werden die Friedsäulen bei Memminger- Berg und vor Amendingen als schlichte dicke Säulen mit roter Haube gezeichnet.34)
Von besonderer Bedeutung ist die gleiche rechtliche Bedeutung der Friedsäulen nach dem Rechts-Buch der Stadt Memmingen 1396 wie in Kaufbeuren: "der von gült wegen flüchtig wirt, der sol weder gen sant Niclaus noch jnner die frydsuel komen“35).

Leutkirch, 14.Jh.:
"wem ouch diu stat verboten wirt von gült wegen…, so hat der gewalt… ze manent den amman, daz er im usgebiet für die fridsül“36).

Kempten, 1525:
"deßgleichen haben sy ausgemarckt und staine fridseyl gesetzt, wie weit die von Kempten ir obrigkeit, zwing und bän haben sollen.“37)

Isny, 1457:
"welicher…enweg ziehen wölt, der in den fridsülen sitzt.“38)

Plan von 1759, Kaufb. Iurisdictions-Grenzen, hier mit Friedbereich West [EKA]

Plan von 1756, Kaufb. Jagdbezirk (Betsch) mit Abbildung dreier großen Friedsäulen [EKA]

Plan von 1764, Kemnater Gemeinde… mit den Friedsäulen auf dem Kesselberg und an der Wertach beim Hochstadtweg [EKA]

Plan von 1780, Kaufb Iurisdiction (Hösle) mit dem westlichen Friedbereich [EKA]

Plan von 1767, Wertachdurchbruch mit der Friedsäule an der Füssener Straße [EKA]

Plan von 1776/78 (Hörmann) Westterritorium mit den Friedsäulen auf dem Kesselberg und vor dem Espach [Stadtmuseum]

Plan von 1743, Kaufbeurer Ostterritorium [Stadtmuseum] mit Einzeichnung der Friedsäulen an der Mauerstetter Str., am Hochstadtweg (Nr.3) und an der Füssner Straße [Stadtmuseum]

Ansicht Kaufbeurens von 1699 (E.T. Hörmann) mit der Friedsäule vor dem Espach [EKA]

Plan von 1755 (Greiter) Hier werden bereits die westlich der Wertach gelegenen Friedsäulen in die Iursidictionsgrenzen einbezogen [StadtA KF]

Kaufbeurer Friedsäule an der Füssener Straße

Kaufbeurer Friedsäule an der Kemnater Straße

Lindauer Friedsäulen auf der Morell Karte von 1642

Plan von 1720 Memminger Territorium (Stebenhaber) mit Friedsäule östl. Memmingerberg [StAMM]

Memminger Friedsäule als Bildstock östl. Memmingerberg

Memminger Friedsäule als Bildstock westl. Trunkelsberg

Literatur und Anmerkungen:
1) Zu Heider siehe Zimmermann, Eduard: Kaufbeurer Wappen und Zeichen, Kempten 1951 (=AHB 40), S.156.
2) Brokes, Henricus: Dissertatio Inauguralis Iuridica De Kauffburae Liberae Sacrae Caesareae Maiestatis Sacrique Romani Imperii Civitatis Iurisdictione Criminali Per Totum Diffusa Territorium / Henricus Brokes [Präses]; Georgius Christianus Heiderus Kauffburanus [Resp.]. Ienae: Schill, 1750, 55 S., hier S.12-19. Siehe auch ein Skript des 18.Jh. zur Bedeutung der Friedsäulen im EKA, Anlage 141 o.S. Siehe desw. den Überblick bei Dieter, Stefan: Die Friedsäulen der Reichsstadt Kaufbeuren, in: KGBl Bd 13 (1993/95) S.42-46 u 84-87. Zum Burgbannbereich siehe die Urkunde Nr.1361, 1545 Juli 21, in: Dieter, St, Pietsch, G.: Die Urkunden der Stadt Kaufbeuren 1501-1551, Thalhofen 1999 Bd 2.
3) Siehe dazu Egelhofer, L.: Die "Judenhalde“ in der Stadt Kaufbeuren, in: KGBl Bd. 10 (1984/86), S.199-205.
4) Regest bei Dertsch, R.: Die Urkunden der Stadt Kaufbeuren, 1240-1500, Augsburg 1955, S.51, Nr. 139, 1337 Juli 21.
5) Siehe dazu Kaufbeurer Gerichtsordnung 1561im StAA RS Kfb Akten Nr.41 und StadtA KF B 28-36.
6) Heider, G.Chr, Appendig No.III, S.47-49, s.a. Kath. Pfarrarchiv St.Martin V 34 (Meichelbeck´sche Abschriftensammlung), fol 6.
7) EKA Anlage 186 [Iurisdictionsgebiet 1759]. Zu den rechten in und um Oberbeuren siehe auch Steichele, A., Schröder, ‚A.: Das Bistum Augsburg historisch und statistisch beschrieben, 7.Bd. Das Landkapitel Oberdorf, Augsburg 1906-1910, S.395.
8) StadtA KF Greiter Karte von 1755 [Iursidiction, Forst, Trieb- u Tratt], abgebildet in: Die Stadt Kaufbeuren, Hrsg. von J.Kraus u.a. Band 1, Politische Geschichte und Gegenwart einer Stadt, Thalhofen 1999, Tafel IV.
9) Zum Territorium westlich der Wertach s.a.: EKA Anlage 187 [Lageplan der RS zum Gebiet des Fs Kempten 1737], EKA Anlage 191 [Kaufb. Jurisdiction, Auseinandersetzung mit Fst. Kempten, Hösle 1780]; und im Stadtmuseum die Lagepläne des 18. Jh zum Westterritorium
10) Siehe die detaillierte Abbildung des Standortes auf der Karte im EKA, Anlage 192 [Wertachdurchbruch 1767]. Die Ausmaße der Säule betragen heutzutage 200cm Höhe und 95cm Breite.
11) Hörmann v.u.z.G, W.L.: Sammlung derer fürnehmsten Merckwürdigkeiten und Geschichten der H.R. Reichsfreyen Statt Kaufbeuren I.Teil 842-1599, EKA Anlage 128 zum Jahr 1337, dazu Anmerkung 97 und 149.
12) Heider S.17
13) Steichele, A., Schröder, A.: Das Bistum Augsburg historisch und statistisch beschrieben, 6.Bd. Das Landkapitel Kaufbeuren, Augsburg 1896-1904, S.344.
14) Hörmann v.u.z.G, W.L.: Sammlung der merckwürdigsten Geschichten das Kirchen- und Religions Weesen in des H.R. Reichsfreyen Statt Kauffbeuren betreffend, von den ältesten Zeiten biß auf das Jahr 1756. EKA Anlage 133 S.17
15) Dertsch, R.: Stadt- und Landkreis Kaufbeuren. Historisches Ortsnamenbuch von Bayern. Teil Schwaben, Band 3. München 1960. Nr. 170.
16) Dertsch, Ortsnamenbuch Nr. 154
17) Dertsch, R: Fahrendes Volk, in: KGBl Bd. 5 (1966/70) S.87 - 89, zu 1652 aus den Stiftkempt.Hofratsprotok.
18) Dertsch, Die Urkunden S.154 Nr.485.
19) Guggemos, E.: Die Kaufbeurer Kunstanstalten und ihre Vorgeschichte, in: Die Stadt Kaufbeuren, Hrsg. von J.Kraus u.a. Band III, Thalhofen 2006, S.284-293, hier S.284
20) Stadtmuseum Kaufbeuren Kaufbeurer Ost-Territorium 1743. Grundt Riß undt aigentliche Anmerkhung über die gegen der Reichs Statt Kauffbeyren vorhandtene uralte Gränzen der hochfürstl Augspurg obern Straß Vogtei nebst der Anzeig, wo der Judt Bernhardt Güntz dem 12. Juli 1773 dott geschoss worden.
1. Die Biesenhofische Wertach Pruggen, von welcher besag Gränz Beschreibung über die Straß Vogtei dd 18. Mai 1646 an der Wertach bis nacher Kauffbeyrn herunter zu dene steinerne Frietsäulen die Straß Vogtei gehet, folglich die Wertach dieselbe von den Hochfürstl Pflegambt Oberdorf separiert.
2. Die in mitte der Mauerstätter Straß vor Kauffbeyrn herausen stehende grosse steinerne Frietsäulen ist 8 Schuech hoch und 3 Schuech braitt über das mittl.
3. Eine ander ohnweit der Wertach vorhandtene durch den Wasser vor Zeiten, anno 1661 umgerissene ao 1662 aber mit der Statt Kauffbeyrn renovirte, mit Vorbehalt der alten Gränzen in der Strass Vogtei in etwas herein auf das räste Landt gesetzte Friedt od Gränz säulen, deßhalben die Statt in erwähntem 1662 Jahr verbindliche reversalien extradirt ist 5 Schuech hoch und 2 Schueh breit.
4. Die Michaels Cappeln, zu welcher von erstersagter Friedsäulen nach ausweis obiger Gränz Beschreibung schregs über das Kauffbeyr. Ackher Feldt die gränzen gehen thuen.
5. Dgl orth allwo der Judt Bernhardt Guntz den 12 ten Julius 1743 in der Weinhaldten auf dem Fuß Staig zu dott geschoss. Wordten.
6. Das Begräbnisse des im Monath August 1691 auf dtn Platz ohnweit der Mauerstätter Straß erschossenen, so dann zu s Dominicus Kürchen nacher Kauffbeuren herein gebrachten und von der Statt aneben dises orth wider heraus gefirten zigeuners, dessen Leichnamb alsdann das Buechloische Pflegambt allda begraben lassen. Videatur Amts Bericht etct 30. Augusti 1691 nebst beylag und einem Schreiben von Kauffbeuren.
7. Die vor dem Hospital Thor zu Kauffbeuren stehende bedeckte Wertach Pruggen.
Die mit einem Asterisco ohnweit des Kauffbeurischen ziglstadls bemerkte Freidtsäulen, bis dahin die Gränzen des Hochfürstl Augspurg Pflegambts Oberdorff sich erströcken.
Der ander Asteriscus oberhalb Kauffbeuren bemerket die Friedt Säulen, allwo das Fürstl Kemptische Territorum der Herrschfft Kemnath sich vollendten thut und alsdan das Kauffb anfanget.
21) EKA, Anlage 189 [Grundriß der Kemnater Gemeind, Viehweid u des Holzes].
22) Auf dem Plan von 1759 [EKA Anlage 186] wird ein Problem mit der westlichen Friedbereichs- Linie um Kaufbeuren benannt: "welchergestallten Kempten die Iurisd altam praetendirt [vorschiebt] u damit die Statt einschränken will.“ Das gleiche Problem ergab sich im Osten mit dem Hochstift Augsburg.
23) Frank, Chr.: Gemeinde- Beschreibungen des Bezirksamts Kaufbeuren (1919-1929), Mauerstetten (1922). Hörmann v.u.z.G, W.L.: Sammlung der fürnehmsten Merckwürdigkeiten… II.Teil, zu 1611 "bey der steinernen Saul“
24) Genaue Verortung von Flurnamen wie "Burgfrieden“ müßte eine Auswertung des Erstkatasters ergeben.
25) Hörmann v.u.z.G.: Sammlung derer fürnehmstenMerckwürdigkeiten… III.Teil 1700-1798 (mit Ergänzungen) im StadtAKFB 101/III und B 102/III.: Auf dem Espach stund nahe an dem Graben, wo man das Häldelen abwärts der Straße zu gieng, eine dike steinerne Saul, die seit dem Vertrag zwischen der Stadt und Amman Volcmar von Schwarzburg de Anno 1337 als ein Bezun, Frid-Saul, weil damahl die Espachmühle noch nicht zur Stadt gehörte und also der Stadt Bezun nicht weiter reichte- gesezt haben wird. Diese steienrne Saul hat heur im Frühjahr der Stadt- Baumeister Kollmann ohne Anfrage bey der Obrigkeit oder sonst einer Stelle für sich selbst hinweggethan und dafür ein hölzern Bild- Säule hingemacht. Wer heut zu Tage von dieser Säule außerhalb der Gränze von der Espach- Mühle nichts weiß, kann sich den Vertrag von Anno 1337 nicht erklären.
26) Original im EKA
27) Dertsch, Die Urkunden S. 138, Nr. 428.
28) Gründliche Außführung, wessen sich des H.Reichs Stadt Lindaw wegen einer Ihro in anno 1628 ohnversehens abgelöster und dem Herrn Grafen von Montfort administratorio nomine, sampte mitergriffnen vier Dörffern überlassner…..zu getrösten hab. Nürnberg MDCXLIII [zugeschrieben Daniel Heider] S.143 f.
29) Dgl. S.144
30) Dgl. S.364
31) Grundlage: Friedsäulen, Auszug aus der Landtafel von Lindau von Joh.A. Rauch, verkleinerter Nachstich von Joh. Morell, mit freundlicher Genehmigung des Landesvermessungsamtes Baden-Württemberg (www.lv-bw.de) vom 29.11.2007, AZ.: 2851.3-A/473.
32) Arlart, Wolfram: Die Stadtentwicklung von Memmingen von 350 bis 1400, in Memminger Geschichtsblätter 1977/78 [1979], S.29 u Anm. 237.
33) Jahn, Joachim: Von der welfischen Marktsiedlung zur Reichsstadt Memmingen im Mittelalter bis zur Mitte des 14.Jahrhunderts, in: Die Geschichte der Stadt Memmingen. Von den Anfängen bis zum Ende der Reichsstadt, Stuttgart 1997, S.75-161, hier S.97.
34) "Memmingische Territorial- Zwing- und Bann-, Trieb- und Tratt- Markungen“ von G.O. Stebenhaber, Memmingen 1720 (StadtA MM, E Plansammlung II 1,2b).
35) Deutsches Rechtswörterbuch (DRW) [261] www.deutsches-rechtswoerterbuch.de
36) DRW [78] .
37) Baumann, Franz Ludwig: Quellen zur Geschichte des Bauernkriegs in Oberschwaben, Tübingen 1876, S.491.
38) DRW [253].

(Kaufbeurer Geschichtsblätter, Band 18/1, März 2008)

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