von Original-Standort |
Müller / Baumann (1988) |
Foto: G. Marx (2007) |
PLZ:
28203GPS:
Standort:
Im Bremer Landesmuseum für Kunst- und Kulturgeschichte (Focke-Museum), Schwachhauser Heerstraße 240 befindet sich das Original.Größe / Material:
213:84:21 / SandsteinGeschichte:
Ursprünglicher Standort war in der Straße "Beim steinernen Kreuz" zwischen Nr.10 und 12. Der Sockel des Steinkreuzes befindet sich noch an dieser Stelle.Sage:
Quellen und Literatur:
Lithografie von R. Suhrland aus der Zeit ihrer Gefangenschaft (1829) |
GPS:
N 53° 4.546', O 8° 48.542'Standort:
Nahe der Nordseite des St. Petri-Domes auf dem Parkplatzgelände des Domhofs, in das Strassenpflaster eingelassen.Größe / Material:
30:30:? / BasaltGeschichte:
Der quadratische, die vierfache Größe eines normalen Pflastersteines aufweisende Basaltblock zeigt, in sehr schmaler Rillung, ein schlichtes gleicharmiges Kreuz. Es markiert die Stelle, auf die das Haupt der Mörderin Gesche Margarete Gottfried geb. Timm bei der Hinrichtung am 21.4.1831 fiel. Der 46jährigen Bremerin hatte man mindestens 14 Giftmorde, begangen in einem längeren Zeitraum, nachgewiesen. Unter den Toten waren u.a. ihre Eltern, ihr Bruder, ein Verlobter, zwei Ehemänner und drei eigene Kinder gewesen. Diese letzte Exekution in Bremen fand im Beisein von ca. 30000 Zuschauern statt. Bald danach setzte man den Kreuzstein und einen zweiten, inzwischen verschwundenen Stein, zur Erinnerung an das makabre Ereignis. An dem Kreuzstein wird seither von manchen Bremer Bürgern beim Vorübergehen zum Zeichen des Abscheus die Spucksitte verübt. 1932 bewog dies einen Mann, wohl aus politischen Gründen, die Kreuzarmenden durch Winkelschläge in ein Hakenkreuz zu verwandeln. Die Bevölkerung sollte beim Anspeien des zwar uralten, vom aufkommenden Nationalsozialismus aber neu erwählten Symbols Verachtung zeigen. Bald danach wurde der Stein entfernt und kam ins Focke-Museum. 1935 brachte man ihn, auf Anregung des Rechtshistorikers Prof. Dr. Freiherr Eberhard von Künßberg, nach Abschleifen der alten Oberfläche mit neuem gleichschenkligem Kreuz versehen, an seinen früheren Platz zurück. (Müller / Baumann 1988)Sage:
Quellen und Literatur:
Die am nächsten Donnerstag, den 21sten d.M. auf dem Domshofe, dem Stadthause gegenüber, zu vollziehende Hinrichtung, der bekannten Giftmischerin, Michael Christoph Gottfried Witwe, Gesche Margarethe, geborne Timm, und der zu erwartende große Andrang von Zuschauern, macht es der unterzeichnenden Behörde zur Pflicht, mit Genehmigung des Senats, nachstehende Ordnungs- und Sicherheits-Maßnahmen zur Nachachtung bekannt zu machen:
Die Straßen, welche vom Gefangenenhause zum Richtplatze führen, so wie der Domshof und die angrenzenden Straßen und Plätze, von welchen aus die Hinrichtung gesehen werden kann, bleiben am Tage der Execution, bis nach Vollziehung derselben, für Karren, Wagen und Fuhrwerke aller Art, gleich wie für Reiter gänzlich gesperrt.
Alle Inhaber und Bewohner der an diesen Straßen und Plätzen belegenen Gebäude werden, bei eigener Verantwortlichkeit, verwarnt, nicht zu dulden, dass auf den Dächern und an den Giebeln oder anderen Gefahr drohenden Stellen ihrer Gebäude Zuschauer Platz nehmen.
Alles gewaltsame Eindringen in die Häuser oder Gebäude, welche am Executionsplatze oder in der Nähe desselben belegen sind, ist bei schwerer Strafe verboten, gleich wie auch das übermäßige Drängen, auf dem Executionsplatze selbst und dem Wege dahin, untersagt ist.
Die von der bewaffneten Wache besetzten Punkte und namentlich der um das Schafott zu bildende Kreis sind genau zu beachten, und darf sich kein Zuschauer unterfangen in den Kreis einzudringen.
Die Aeltern und Vorgesetzten werden ernstlich erinnert, ihre unerwachsenen Kinder von dem Executionsplatze entfernt zu halten und sie nicht unbesonnen der Gefahr auszusetzen, welche aus dem Zusammenschlusse einer großen Menschenmenge für die nothwendig entstehen muß. Auch werden Frauenzimmer und schwächliche Personen erinnert, sich nicht unter die Menge zu wagen.
Die Zeit der Hinrichtung ist auf Morgens acht Uhr angesetzt, und ist zu dieser Zeit auf dem Wege vom Dtections-Gefängnisse durch die Oberthorsstraße bis zum Gradehause, die Mitte der Straße soweit frei zu lassen, dass der Wagen mit der Deliquentin ungehindert passieren kann.
Niemand darf, bei ernster Ahndung, die Deliquentin auf dem Wege zum Richtplatze, oder auf dem Richtplatze selbst, auf irgend eine Weise instruieren, auch ist es bei schwerer Strafe verboten, dem Scharfrichter in der Ausrichtung der ihm übertragenen Execution zu hindern, oder falls solche, wieder Erwarten, missglücken sollte, sich an ihm oder seinem Gehilfen zu vergreifen.
Uebrigens wird mit Zuversicht erwartet, dass diese ernste handlung der Gerechtigkeit nicht durch Ausbrüche einer zügellosen Roheit werde gestört, sondern mit der geziemenden Ruhe und Ordnung werde vollzogen werden.
Die Polizei-Derection
(Quelle: RadioBremen.de / Staatsarchiv Bremen)