Rechtsbräuche


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Fehderecht und Blutrache
Von Georg Kaufmann

   Der wichtigste Theil in dem Rechtsleben eines Volkes auf dieser frühen Culturstufe ist die Geltung der Blutrache und die Art, wie sie beschränkt ward. Bei den Germanen wurzelte sie sehr tief in der Gesinnung und in den Rechtsgewohnheiten des Volkes. Trotz Christenthum und trotz aller Umwälzungen in Gesellschaft und Rechtsordnung erhielt sie sich durch das ganze Mittelalter. Unde was in deme lande to Holsten, heißt es um 1400 in einer Lübeckschen Chronik, en jamerlik bose snode sede, also dat en bur den andern dot sloch up sine veide: Wart eneme sin vader efte sin broder edder sin vedder erslagen, degene, de den dotslach gedan hadde, hadde de enen vader, enen broder, enen veddere, edder wes sin swertmach was, den slogen se wedder dot wan se kunden. Noch im 16. und 17. Jahrhundert wurden Sühneverträge errichtet zwischen den familien des Mörders und des Ermordeten, und in der Schweiz erhob regelmäßig nur ein weibliches Glied der Familie die gerichtliche Klage, damit die Männer die "rach" frei hätten.1)
   Ursprünglich galt die Blutrache allen Germanen als unbedingte Pflicht.
   Da Bardr sich auf den Platz seines erschlagenen Bruders Hallr setzte, gab ihm die Mutter Thuride eine Ohrfeige und verbot ihm, da zu sitzen, bis er seinen Bruder würde gerächt haben; als er mit der Rache noch zögerte, setzte sie ihm und seinem zweiten Bruder Steine statt Speise vor: "Ihr seid nichts besseres werth als Steine, da ihr eures Bruders Tod nicht rächet und eurem Geschlechte Schande macht." Als die Feinde Nials Haus umstellten und anzündeten, da boten sie dem alten Nial mit seiner Frau freien Abzug an; nur seine Söhne wollten sie im Brande tödten. Nial aber blieb im Hause und antwortete: "Ich bin ein Greis und unfähig, meine Söhne zu rächen und mit Schanden will ich nicht leben." Man hat auch gesagt, dass in Schweden der Sohn nicht erben konnte, solange der Vater ungerächt lag; aber dafür gibt es kein Zeugnis, das ist eine Uebertreibung. Die Blutrache war eine Pflicht der Sitte, nicht des Gesetzes. Ursprünglich bildete ferner die Blutrache den einzigen Weg, den Mörder und gewisse gleich schwere Friedbrecher zur Strafe zu ziehen. Wegen Mordes und Schändung ward nicht geklagt vor Gericht.
   Aber der Mord des Rächers erzeugte neue Rachepflicht, und so wäre des Mordens kein Ende gewesen. Deshalb sind schon früh gewisse Formen ausgebildet worden, in denen dem Morde Sühne geschafft werden konnte, und früh hat auch der Staat angefangen, der Rache Schranken zu ziehen, indem er sie mit seinem Rechtsverfahren in Verbindung brachte und sie endlich nach und nach durch dasselbe ersetzte.
   Die Beschränkungen des Staates gingen vornehmlich auf folgende vier Punkte:

  1. Die Rache ausschließend auf den Thäter zu richten und also die Verwandten desselben oder wenigstens deren weitere Kreise vor der Rache der verletzten Familie zu schützen.

  2. Die verletzte Familie zu zwingen, die vom Thäter angebotene Sühne zu empfangen.

  3. Die Berechtigung zur Rache nur für bestimmte schwere Gewaltthaten und nur für eine bestimmte Zeit zu gewähren.

  4. Die Klage der verletzten Familie anzunehmen und den Thäter gerichtlich zu zwingen, die Buße zu zahlen.

   Den Schluß der Entwicklung bildete die Einführung der Todesstrafe für den Mord. Bis dahin überwog immer noch die altgermanische Anschauung, dass der Mord eines Mannes eine Schädigung seiner Familie sei, welche dieser Familie gebüßt erden müsse. Fortan galt der Mord zunächst als Verbrechen, das der Staat zu strafen habe.
   Wie weit dergleichen Schranken schon in der Urzeit gezogen waren, darüber fehlt es an unmittelbaren Nachrichten. Aber die Gesetzgebung der nächsten Periode lässt erkennen, auf welchem Standpunkt ihr der Kampf der gesetzlichen Ordnung mit der Blutrache überliefert ward.
   Das Gesetz der salischen Franken setzte als Regel voraus, dass die Familie des Ermordeten den Mörder vor Gericht lud und sich von Gerichtswegen das Wergeld zuerkennen ließ. Konnte er nicht zahlen, so überwies ihn das Gericht der klagenden Familie, dass sie mit ihm thue, was sie wolle. Der absichtliche und nicht durch besondere Gründe entschuldigte Mord sollte mit dem Tode bestraft werden. Nur, wenn die Parteien übereinkamen, durfte auch dieser Mörder die Buße zahlen, aber mit der Einschränkung, dass er die für die Meisten unerschwinglich hohe Summe aus eigenen Mitteln zahle. Bei Strafe ihres Wergeldes war es den Verwandten verboten, ihm dabei zu helfen.
   Bei den Franken war also die Blutrache bereits im sechsten Jahrhundert unter das Gesetz gefallen. Sie lebte noch, aber in engen gesetzlichen Schranken. Die fränkische Gesetzgebung steht der Urzeit sonst in vielen Punkten sehr nahe – aber hier hat sie unter dem Einfluß der römischen Gesellschaft einen gewaltigen Schritt vorwärts gethan. Die fränkische Gesellschaft konnte sich freilich nicht so schnell ändern, und thatsächlich hatte denn auch die Blutrache im fränkischen Reiche noch in den folgenden Jahrhunderten ein viel freieres Spiel. Es war damit, wie heutzutage mit dem Duell.
   Von diesem fränkischen Gesetze darf man deshalb nicht ausgehen, wenn man ein Bild der Urzeit gewinnen will, es enthält eine Neuerung, und die Gesetze der nicht auf römischem Boden gegründeten Staaten zeigen viel ursprünglichere Züge.
   So bewahrten die den Franken im siebenten und achten Jahrhundert an Cultur sonst eher überlegenen Angelsachsen noch bis in das zehnte Jahrhundert ein wirkliches Recht auf die Fehde. Den Zustand zeigt ein Gesetz des Königs Edmund (940-46). "Wenn jemand hinfort einen Menschen erschlägt, dass er dann selbst die Fehde trage, außer wenn er mit seiner Freunde Beistand binnen zwölf Monaten das volle Wergeld des Erschlagenen zahle. Will die Magenschaft ihm hierbei nicht helfen und kann er deshalb die Summe nicht zahlen, so sei er der Rache preisgegeben; seine Magenschaft soll dagegen außer Fehde sein; doch darf sie dem Thäter auch weder Nahrung noch Schirm gewähren.
   Hier haben die Verwandten des Erschlagenen noch das Recht der Fehde, aber nur gegen den Thäter, nicht gegen seine Verwandten; auch dürfen sie den Thäter nur solange verfolgen, bis er sich ihnen in rechter Form zur Zahlung des Wergeldes erbietet. Die Magen des Thäters haben keinerlei Recht der Fehde. Es steht ihnen frei, den Thäter bei der Zahlung des Wergeldes zu unterstützen; wollen sie das nicht, so müssen sie ihn der Rache preisgeben.
   Sollte bei den Dänen eine Sühne die Rache beenden, so hatte der Thäter den ersten Schritt zu thun und sich durch einen Fürsprech zur Sühne zu erbieten und um Sicherheit bei der Unterhandlung zu bitten. Auch dann war es kein leichter Entschluß von der Rache abzusehen. Immer musste man fürchten, die Stachelrede zu hören, dass man aus Habsucht oder aus Furcht vor dem mächtigeren Geschlechte des Thäters sich habe mit Geld abfinden lassen. Deshalb forderte in Dänemark die Sippe des Erschlagenen, dass der Todtschläger mit sechs Blutsfreunden von väterlicher und ebenso vielen von mütterlicher Seite unter feierlichem Eide versicherte, dass er in dem gleichen Falle mit der gleichen Buße würde zufrieden gewesen sein. Es stand dem Thäter frei, sich zur Sühne zu erbieten oder die Rache zu tragen, und es stand der verletzten Partei frei, dies Gebot anzunehmen oder nicht.
   Regel war es, dass es nicht gleich angenommen ward. Der Mörder musste ein Jahr oder auch zwei und drei Jahre lang sich vor den Verwandten verbergen, sei es in der Einöde, sei es in der Fremde. Auch sein Vater, sein Sohn und sein Bruder mussten sich mit ihm verbergen.
   Die Kirche erleichterte dies durch das Asylrecht der geweihten Räume, und der Staat half zur Vermittelung der Sühne; aber nicht seine Sache war es, den Mord zu richten.
   Das alte Gesetz von Island gestattete ebenfalls den Verwandten die Rache, aber nur bis zum nächsten Allthing. Alsdann hatten sie Klage zu erheben und sich dem Gericht zu unterwerfen.
   In mancherlei Zügen tritt bei allen Stämmen der Gedanke hervor, dass der Todtschläger, welcher Sühne bietet, sich demüthigen muß vor dem Rächer. Verrieth sein Angebot Trotz und Hohn, so forderte die Ehre, es zu verwerfen; und wo sonst das Recht dem Rächer zwang, die ordnungsmäßig gebotene Sühne anzunehmen, da gestattete es ihm, das trotzige Angebot zu verwerfen und Rache zu üben. Daher kam es auch, dass bisweilen die Gemeinde oder angesehene Männer der Gemeinde statt des Thäters die Sühne zahlten, um ihm die Demüthigung zu ersparen und ihn zur Sühne zu bewegen.
   In der Urzeit hatte die Blutrache mindestens so viel Spielraum als in irgend einem der angeführten Staaten dieser zweiten Periode.
   Wohl war es schon zu Tacitus’ Zeit üblich, die Rache durch eine Sühne zu beenden; aber es ist auch zweifellos; dass diese Sühne nicht zu Stande kam durch eine Klage vor Gericht, dass die Familie mit ihrer Rache nicht erst warten musste, bis sie ihr von Gerichtswegen zuerkannt war. Es war ihr Recht, den Mörder zu greifen, wo sie konnte; bei den meisten Völkern war es ihr auch gestattet, einen engeren oder weiteren Kreis von den Verwandten des Mörders zu greifen, wo sie konnte. Sühne kam nur zu Stande, wenn der Mörder sich in rechter Form erbot; dann ward ein Vertrag geschlossen, der die Höhe der zu zahlenden Buße bestimmte, regelmäßig aber noch forderte, dass der Mörder eine Zeit lang aus dem Gaue weiche.
   Je nachdem ein Staat fester gefügt war, war auch die Fehde durch Sitte und Gesetz eingeschränkt; aber bei der Lockerung der staatlichen Bande auf der Wanderung wird oftmals das vollendete Faustrecht wiedergekehrt sein. Nicht bloß, um Blut und Schande zu rächen, übte man das Recht der Fehde, auch bei anderem Streit. In Island konnte sogar jeder Mann, dem ein Hofgut gefiel, den Besitzer auffordern, dass er mit ihm darum kämpfe oder freiwillig weiche. Aber das war nicht altes, gemeinsames Recht, das war eine Ausartung der Sitte unter den ganz eigenthümlichen Verhältnissen dieses Coloniestaates. Die Urzeit kannte ja gar kein Eigenthum am Acker. Als Ausartung galt es auch, wenn die Familie des Getödteten nicht den Mörder, sondern "den besten Mann" aus dem Geschlecht des Mörders zu tödten suchte.
   Im Ganzen hat die Sitte auch ohne staatlichen Zwang die Rache immer in gewissen Schranken gehalten: nie ist es bei den Germanen zu derartigem Geschlechter hindurch fortgesetzten Morden gekommen wie etwa bei den Corsen und Albanesen. Es ist das eine sehr bedeutsame Thatsache. Die Männer wussten, dass das Volk verderbe, wenn nicht Friede gewahrt und Fehde durch Frieden beendet werde. Und die Besten und Tapfersten haben das Beispiel gegeben. Sie durften es leichter wagen, da bei ihnen Niemand vermuthen konnte, sie hätten aus Furcht der Fehde vergessen. Darum priesen die Dichter ihren Großsinn, und das Volk ehrte sie in seiner besten Weise. Als nach langer Fehde, die Island durchtobte, Hallr von Sidha in der Landsgemeinde – dem Allthing – das Wort nahm und verkündete, dass er den Tod seines Sohnes nicht rächen wolle mit Fehde und auch nicht Buße fordern von dem Thäter, sondern den Frieden wiederaufrichten, da beschloß die Gemeinde, selbst die Buße zu zahlen und zwar das vierfache Wergeld.
   "Ich will meine Söhne nicht im Beutel tragen," antwortete der blinde Thorstein, als ihm der Mörder seines Sohnes Buße anbot; aber als derselbe sich nun in seine Gewalt gab und das Haupt in seinen Schoß legte, da verzieh ihm der Alte und sagte: "Ich will diesen Kopf nicht abschlagen lassen; die Ohren passen am besten, wo sie gewachsen sind."
   Solche Gesinnung war nicht vereinzelt, und sie bildete einen wesentlichen Bestandtheil der staatenbildenden Kraft, welche die Germanen im fünften und sechsten Jahrhundert entfaltet haben.
   Der Grund, dass trotzdem der Staat erst so spät die Privatrache beseitigte, lag darin, dass das Gericht des Staates über den freien Mann regelmäßig keine anderen Strafen verhängte als Geldstrafen. Und nicht leicht beruhigt sich die verletzte Ehre, die Trauer um den erschlagenen Vater, wenn der freche Mörder mit einer Geldbuße davonkommt. Das kann nur geschehen, wenn man sich freiwillig dazu versteht, wenn man sich dazu erbitten lässt, wenn gewisse Bedingungen beigefügt werden, die der Ehre genügen, die eine gewisse Befriedigung gewähren. Das geschah in den Sühneverträgen, aber nicht in dem regelmäßigen Gerichtsverfahren.

1) Das Fehderecht der Herren und Fürsten im Mittelalter hat jedoch mit dem Fehderecht des Bluträchers der Urzeit nichts gemein. Sie haben sich wohl hie und da verbunden, aber sie waren dem Wesen nach verschieden. Das Fehderecht der Ritter im Mittelalter war der Anspruch der Großen auf das Recht des Krieges. Es war eins der Momente, in denen und durch welche sie sich zu Souveränität erhoben. Das Fehdrrecht der Blutrache bestand in dem Rechte des freien Mannes, schwere Verletzung selbst zu rächen, statt das Gericht anzurufen. Das Fehderecht der Blutrache war deshalb beschränkt durch weitere Ausbildung des Strafrechts des Staates über seine Unterthanen, das Fehderecht der Fürsten und Herren durch Festigung der königlichen Gewalt. Könige wie Otto I. haben die Fehde immer als Landfriedensbruch geahndet.

(Kaufmann, Georg - Deutsche Geschichte bis auf Karl den Großen, Erster Band: Die Germanen der Altzeit, Zweites Buch: Zustände, Siebentes Capitel, 1880, S.160-165)

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Sühnekreuze & Mordsteine