Rechtsbräuche


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Totschlagsühne und Steinkreuzerrichtung
Lothar Schott

   In frühgermanischer Zeit war es üblich, daß Feindschaften des Vaters oder eines Blutsverwandten ebenso wie Freundschaften auf den Erben übergingen1). Diese Gepflogenheit, die in der Zeit der Sippengemeinschaft (der Gentilordnung) den Sinn hatte, Gleichgewicht und Billigkeit unter den Beteiligten herzustellen und somit "Ausdruck eines ursprünglichen Gefühls für Recht und Moral" war2), mußte sich in der Zeit ihrer Auflösung schädlich auf das Leben der Gesamtgemeinschaft auswirken. Deshalb lag die jetzt aufkommende Ablösung der Blutrache durch das Wergeld, d.h. die Sühnung eines Totschlages durch Vieh, nicht nur im Interesse der sich vertraglich verpflichtenden Sippen, denen weiteres Blutvergießen erspart wurde, sondern auch in dem des Stammes, der die Entwicklung begünstigte und förderte. Hierbei muß berücksichtigt werden, daß Wergeld und Buße keine spezifisch deutschen Einrichtungen sind, sondern "bei Hunderten von Völkern als allgemeine Milderungsform der aus der Gentilordnung entspringenden Blutrache nachgewiesen"3). Jedes Volk, das auf der Entwicklungsstufe der Gentilverfassung steht, übt Blutrache und deren Ablösung als eine Selbstverständlichkeit4). Bei den Germanen wurde der Grundsatz des Talionsprinzips (am bekanntesten ist die Fassung des ins talionis in der Mosaischen Gesetzgebung. Moses II, 21, 23: "Leben um Leben, Auge um Auge, Zahn um Zahn, Hand um Hand, Fuß um Fuß, Brandmal um Brandmal, Wunde um Wunde, Beule um Beule")5) von der Zeit der militärischen Demokratie an durch die Zurückführung des Schadens auf Geld und Geldeswert abgelöst6). Die gesetzlich festgelegten Buß- oder Sühneleistungen traten an die Stelle der Selbstrache7). Im allgemeinen ist der Zeitpunkt, zu dem die Ablösung der Vergeltung durch Schadenersatz einsetzte, jedoch schwer festzulegen. NARR möchte in der Übernahme von Viehzucht und Pflanzenanbau als Wirtschaftsgrundlage den entscheidenden Vorgang sehen, dem "eine ausgesprochene Kommerzialisierung des ganzen Lebens" einer sozialen Gruppe folgt, was sich auf dem Gebiet des Rechts "z.B. in der Sühne des Totschlags durch ein Wer-'Geld' äußert"8). In Anwendung auf die in der Ur- und Frühgeschichte gebräuchliche archäologische Stufenfolge hieße das, daß vom Neolithikum an mit Totschlagsühnen gerechnet werden müßte. Diese sehr frühe zeitliche Ansetzung bedarf quellenmäßiger Belege.
   Eine Definiton des Begriffes "Sühne" gibt VON AMIRA9): "Nee implacabiles durant, wird ... von den germanischen inimicitiae berichtet, unter dem Beifügen, daß selbst Friedensbrüche wie Totschläge durch Leistungen von Geldwert ausgeglichen werden können. Damit ist die Sühne bezeichnet. Alle Friedens brüche, die todeswürdigen ausgenommen, waren damals sühnbar. Die "Sühne" (ahd. sôna, suona eigentl. = Reinigungsopfer, an. son, dann Versöhnungsmittel, in lat. Texten compositio) ist ein Entrichten (wn. gjald, on. gaeld, ahd. gelt etc., auch ursprünglich = "Opfer"?) zum Zweck des "Ausbesserns" des angerichteten Schadens ...".
Sie steht in Verbindung mit der Ablösung der Blutrache, die die erste Form der Rechtsverteidigung ist, angewendet auf den Fall der Tötung10). Die Blutrache ist eine Maßnahme der Selbsthilfe. Sie hat ihren Preis: die Buße, das Wergeld. Das Wergeld geht von der einen ganzen Sippe an die andere ganze Sippe. Im bereits zitierten Kapitel 21 der Germania des Tacitus heißt es in Übersetzung: "Es ist Pflicht, Feindschaften wie Freundschaften des Vaters und der Verwandten mit zu übernehmen; doch dauern jene nicht unversöhnlich fort. Selbst Totschlag kann durch eine bestimmte Zahl von Groß- und Kleinvieh gesühnt werden; diese Genugtuung nimmt das ganze Haus an. Das ist für das öffentliche Wohl von großer Bedeutung, weil Feindschaften bei der herrschenden Ungebundenheit um so gefährlicher sind"11).
   Daraus geht hervor: Nach der Einwurzelung des Sühnebegriffs im Rechtsleben der Germanen bestand die Möglichkeit der Ablösung von offener Fehde und Feindschaft durch materiellen Schadenersatz. Der Blutsverwandte des Getöteten hat die Wahl, entweder auf der Rache entsprechend dem Talionsprinzip zu bestehen oder zugunsten der Buße auf sie zu verzichten.
Entscheidet sich der Getroffene für den Verzieh! auf Rache, so muß sich der Tätor durch Geld lösen. Danach ist er frei und sicher. Tritt aber der Fall ein, daß er und seine Verwandtschaft die Buße nicht zahlen kann oder will, oder aber widerstrebt dem Betroffenen die Annahme der Buße ("ich will meinen toten Sohn nicht im Geldbeutel tragen"),12) so erwacht die Fehde wieder, und die alte, blutige Form der Rechtsverteidigung tritt an die Stelle der Aussöhnung. Umgekehrt ist der Fehdegang auch dann unvermeidlich, wenn die Sippe des Töters nicht zur Ersatzleistung zu bewegen ist. Daran ändert nichts die möglicherweise vorhandene Bereitschaft der Sippe des Getroffenen, die Blutrache ablösen zu wollen. Bin solcher Fall kann eintreten, wenn die Gens des Töters die Nachrede der Schwäche, der Furcht, der Feigheit an eine Sühneleistung geknüpft glaubt.
   Auch zu dieser Erscheinung ist zu bemerken, daß sie nicht auf den germanischen Baum beschränkt bleibt und nicht isoliert betrachtet werden darf. MORGAN kam bei der Erforschung des Gentillebens der Irokesen zu ähnlichen Ergebnissen. ENGELS stellt verallgemeinernd fest: "Allen Zank und streit entscheidet die Gesamtheit derer, die es angeht"13). Die Blutrache ist ein nur im äußersten Fall angewandtes Mittel, das, um einen Vergleich zu gebrauchen, unserer Todesstrafe am nächsten kommt. "Der Einzelne verließ sich für seine Sicherheit auf den Schutz der Gens"14). Eine Verletzung seiner Person war, da er durch Blutbande mit der Gens verbunden, eine Verletzung der Gens selbst. Die gesamte Gens ist zur Blutrache verpflichtet. Werden ihr von seilen der Gens des Täters Beilegungsanträge gemacht und nimmt sie diese an, so ist der Fall abgetan. Verweigert sie die Annahme, so muß sie einen oder mehrere Rächer bestimmen, deren Pflicht es ist, den Täter zu verfolgen und zu erschlagen. "Geschah dies, so hatte die Gens des Erschlagenen kein Recht, sich zu beklagen, der Fall war ausgeglichen"15),
   Die Blutrache erlischt erst mit dem Absterben des Familienbewußtseins und der vollen Entfaltung der Territorialhoheit der Landesfürsten im ausgehenden Mittelalter. Dieser Vorgang geht jedoch in den verschiedenen politischen Gebilden Europas nicht gleichzeitig vor sich; er verläuft in Abhängigkeit von der Entwicklung der gesellschaftlichen Struktur jedes Landes. Der schottische Clan und damit die Gentilordnung in Schottland datieren bis zur Niederwerfung des Aufstandes von 1745, bis dahin hat dort die Blutrache und ihre Beilegung durch die Gesellschaft fortbestanden16). Auf Korsika und in Albanien schließlich hat sich die Blutrache bis ins 20.Jh. gehalten17).
   Was den Rechtsgang17) anbetrifft, so war in der deutschen Frühgeschichte der Totschlag eine persönliche Angelegenheit der daran Beteiligten. Die öffentliche Gewalt mischte sich nur auf deren Ansuchen ein. Seitens der Geschädigten bestand keine rechtliche Pflicht zur Klage. Nach und nach tritt jedoch zu der privaten Buße, die vom Täter und seiner Sippe an die Hinterbliebenen des Getöteten zu richten ist, eine öffentliche, die König, Volk und Gericht in Empfang nehmen19). Sie ist der eigentlichen Buße fremd und kann sich erst in einer Zeit entwickelt haben, in der die compositio anstelle der Blutrache zur Regel geworden ist. Sie hat nichts zu tun mit "Strafe", denn es fehlt ihr jedes Moment der Verurteilung. Immerhin fügte sich der Täler in die Notwendigkeit, mehr zu zahlen, als er geschadet halte. Nach der Zerbröckelung der Geschlechtsgenossenschaft muß der Täter allein für das Wergeld aufkommen. Kann er das nicht, so muß er nach dein Talionsprinzip den Tod erleiden. Die Verwandten brauchen jetzt nicht mehr zu zahlen. Dieser Vorgang geht nebenher der Auflösung der Sippengemeinschaft und dem Zerfall der Sippenzusammengehörigkeit. Zur Zahlung wie zum Empfang des Wergeldes waren alle Schwertmagen mitverbunden und mit berechtigt. Dadurch konnten ganze Geschlechter verarmen oder wohlhabend werden20). In der Zeit des aufkommenden Feudalismus schwand das Zusammengehörigkeitsgefühl der Geschlechter. Die Verwandtschaft sieht sich zur Sühneleistung für nicht mehr verpflichtet. Kann der Täter die an ihn gerichteten Forderungen nicht selbst erfüllen, so ist sein Kopf verwirkt. Bereits die lex salica erkennt den subsidiarischen Charakter der Todesstrafe an. In ihr streiten alle und neue Rechtsauffassnngen um die Herrschaft. Sie schreibt vor, daß der Totschläger mit Leib und Leben zu haften hat, reicht sein Vermögen und das seiner näheren und ferneren Verwandten zur Zahlung der Buße nicht aus.
   Schon in der Karolingerzeit wird bald Wergeld, bald Todesstrafe verlangt. In der Zeit der Ausbildung der fürstlichen Territorialherrschaft im hohen und späten Mittelalter vollzieht sich die Wandlung vollständig. Besonders durch den Erlaß der vom Reichstag 1532 bestätigten Peinlichen Hals- und Gerichtsordnung Kaiser Karls V., der sogenannten Carolina, die von den Kurfürstentümern rasch angenommen wurde, wurde der Totschlag mit harter öffentlicher Strafe bedroht21).
   Bis dahin bleibt der Totschlag jedoch ein Privaldelikt. Die Blutrache wird in vom Staat gebilligter Form weitergeführt. Der privatrechtliche Charakter des Anklageprozesses geht aus Folgenden Punkten hervor22):

  1. Die Untersuchung durch das Gericht beginnt erst auf die Anklage eines Mitglieds der Blutsverwandtschaft des Erschlagenen hin. In manchen Gegenden ist öffentliche Anklage ohne dieses Verfahren möglich, dann kann sich aber der öffentliche Ankläger mit dem Täter vergleichen. Die auf diese Weise erfolgte Beilegung der Sache trägt jedoch den Charakter eines Provisoriums, sie erfährt den Vorbehalt der Rechte des betroffenen Teils. Nimmt dieser nachträglich das Anklagerecht in Anspruch, so ist der erste Vergleich hinfällig geworden.

  2. Wird von Blutsfreunden des Erschlagenen die Mordklage erhoben, so ist das Gericht lediglich Gehilfe der Kläger bei der Vollziehung der Familienrache. Der nächste Schwertmagen isl zur Vollstreckung der Todesstrafe berufen, sofern er diese Verrichtung nicht dein Henker aberläßt.

  3. Der flüchtige Täter wird durch öffentliche Ächtung der Blutrache der Kläger überliefert. Diese dürfen ihn dann töten, wo immer sie ihn im Ächtungsbezirk fassen können. Sie lassen sich als Legitimation für ihr Tun Gerichtsbriefe über die Ächtung des Täters ausstellen.

  4. Der Anklageprozeß kann durch Vergleich beendet werden.

   Zur Charakterisierung der Widersprüchlichkeit und Formelhaftigkeit der mittelalterlichen Rechtspflege seien einige Sätze aus dem Mühlhauser Reichsrechtsbuch angeführt, das im Anfang des 13.Jh. zusammengestellt wurde. Dieses Rechtsbuch, das mindestens gleichaltrig ist mit dem Sachsenspiegel des EIKE VON REPGOW, jedoch nicht unter dessen Einfluß steht, vereinigt in sich keineswegs nur Mühlhauser Stadtrecht, sondern auch Landrecht, und zwar fränkisches Recht. Wenn es auch "keine autonomische Satzung" (Herbert MEYER) darstellt, so waren doch seine sämtlichen Sätze in Mühlhausen geltendes Recht. Es sagt folgendes23):
   "Ist es, daß ein Mensch den andern tötet innerhalb dieses Weichbildes hier zu Mühlhausen, wird er ergriffen bei der frischen Tat mit dem, womit er ihn getötet hat, und wird er vor Gericht gebracht mit Geschrei (Gerüft), so hat er seinen Hals verwirkt".
   Unter I.2. heißt es:
   "Entrinnt er aber in sein oder irgend ein anderes Haus, so darf ihn niemand festnehmen, nicht einmal der Schultheiß; er muß dann von jemandem, der sich des Getöteten annimmt, vor Gericht beschrien und beklagt werden."
   Daraus ist abzulesen, daß ein Eingreifen des Gerichts bei dem schweren Delikt des Totschlags nur auf Verlangen eines dem geschädigten Teil, dem Erschlagenen, nahestehenden Verbündten oder Freundes erfolgte.
   Dieses unglaublich anmutende Verhalten des Gerichts zeigt sich in gleicher Weise bei dem dem Totschlag am nächsten kommenden schweren Delikt: der Körperverletzung. Auch dieses Vergehen ist mit unfaßbarer Lässigkeit geahndet worden. Das Mühlhauser Reichsrechtsbuch sagt darüber24):
   "Verwundete aber ein Mann den anderen vor des Richters Angesicht und der Bürger, und täte er das aus der Haud, womit er die Wunde geschlagen hätte, so kann er mit seinem Eide wohl dafür einstehen auf die Heiligen und kann es niemand gegen ihn bezeugen; aber auf Grund des Gerichtszeugnisses verhängt man über ihn die Buße für Friedensbruch ...".
   Es verhält sich also folgendermaßen: Der Täter kann nur dann vor Gericht gebracht werden, wenn er den zur Körperverletzung benutzten Gegenstand bei der Ergreifung noch in der Hand hält. Er kann bei der formelhaften Rechtspflege sogar einen offenbaren Meineid leisten, selbst wenn man ihn auf frischer Tat ertappt. Nicht deswegen wird er bestraft, sondern lediglich wegen Friedensbruches!
   In der Rechtssprache des Mittelalters heißen die Sühneverträge folgendermaßen: Richtung, Verrichtung, Taidigung; liebliche, freundliche, gütliche Verrichtung, amicabilis compositio, concordia25). Die Leistung des Täters betitelt sich dagegen: emenda, melioratio, Besserung. Darin einbegriffen ist an die Kläger zu zahlender Schadenersatz für Pflegekosten des Toten, wenn er erst verwundet war, Begräbniskosten, Kosten der Mordklage, Reise- und Zehrungskosten.
   Gegen die Leistungen des Täters an die Familie des Getöteten ist abzugrenzen das Seelgerät. Zu ihm gehört jede Art von Vermögenszuwendung an Kirchen und Klöster26). Zugrunde liegt der Gedanke, ewige Seligkeit und Errettung aus dem Fegefeuer für sich und andere zu erkaufen. Es spielt deshalb eine hervorragende Rolle, in mittelalterlichen Testamenten. Bei Totschlägen ist es dem Erschlagenen ja nicht mehr möglich, für sein Seelenheil zu sorgen. Er kann seine Rechnung mit Gott nicht begleichen, er ist geschädigt. Daher ist der Urheber des plötzlichen Todes zum Seelgerät verpflichtet, d.h. zu allem, was der armen Seele nützen kann, was den angerichteten Schaden bessert. Er hat im Seelgerät ein bestimmtes Maß von geistlichen Gütern der Seele des Erschlagenen zukommen zu lassen. Das Seelgerät setzt sich zusammen aus Schenkungen zum Erwerb von Bruderschaften, dem jährlichen Totenamt mit Vigilien und Meßopfer (in den Likunden häufig anniversarius genannt), der Stiftung eines ewigen Lichtes. Hinzu kommen Seelenmessen und Pilgerfahrten nach Rom, Aachen oder zum Heiligen Blut nach Wilsnack, um nur die für diese Zwecke gebräuchlichsten Wallfahrtsorte zu nennen26b).
   Zu den Spenden gehören die Seelbäder. Die Sitte der Seelbäder bestellt darin, daß der eine oder andere Arme eines Ortes einmal oder jährlich an einem bestimmten Tag auf Kosten des Täters in der öffentlichen Badestube baden darf, wobei ihm eine Mahlzeit in Brot und Bier verabreicht wird.
   Ein wesentlicher Bestandteil des Seelgeräts ist das Begängnis, das in vielen Sühneurkunden schlechthin Leichzeichen genannt wird. Es war deshalb so ungeheuer wichtig, weil ein Erschlagener ohne Glockenklang beerdigt wurde. Daß der Ermordete ohne die heiligen Sterbesakramente ins Jenseits abberufen wurde, erklärte sich der mittelalterliche Mensch als eine über jenen verhängte schwere göttliche Strafe für eine nicht abgebüßte Missetat. Jedoch erwirkte die Priesterschaft eine Milderung dieser Strafe durch die Begehung des Leib-(Leich-)Zeichens, das in der Prozession des Katafalks zur Kirche bestand. Man entfernte Finger oder Hand vor der Bestattung des Toten von dessen Körper, da es als Beweis der Mordtat auf den Richtertisch gelegt werden mußte. Die Bestattung des Leibzeichens durch die Priesterschaft mußte der Mörder vornehmen lassen. Wurde der Täter nicht ermittelt oder gefaßt, so durfte das Leibzeichen nicht geweihter Erde übergeben werden, der Getötete wurde gleichsam der Kategorie der Selbstmörder zugeordnet.
   Später kam die Sitte des Einschreibens in die Totenbücher der Kirchen auf, die mit Schenkungen verbunden war. Diese Sitte hat sich mit abgewandeltem Inhalt bis in die Gegenwart erbalten. Bei Bestattungen nach christlichem Ritus ist es heute z.T. noch üblich, daß die Hinterbliebenen des Toten der Kirche, von der die Bestattung vorgenommen wird, eine Schenkung vermachen, die während des Gottesdienstes von der Kanzel abgekündigt wird.
   Die Steinkreuzerrichtung verfolgte eine ähnliche Absieht wie das Eintragen in die Totenbücher. "Auch sie (die Steinkreuze. L. Seh.) dienten dem Zweck, das Andenken an den Erschlagenen sowie gleichzeitig an die Untat, welche seinem Leben ein Ende setzte, aufrecht zu erhalten und durch ihr Dasein Vorübergehende aufzufordern, für die Seele des Dahingeschiedenen ein stilles Gebet zu verrichten"27). Vom 15.Jh. an begegnet uns in last allen Verträgen die Forderung nach ihrer Aufstellung. Das heißt: in der Zeit des Verfalls des Feudalismus und des Aufkommens kapitalistischer Wirtschaftsweise, in der Zeit, in der die mittelalterlich-kirchlichen Weltherrschaftsansprüche mitsamt ihrer Wissenschaftslehre, der Scholastik, ihrem Untergang entgegengehen, wird die Sleinkreuzerrichtung - mag man zu ihrer Erklärung christlich-kultische Motive heranziehen oder andere - zum festen Bestandteil des Seelgeräts, das der Täter zu Nutz und Frommen der Seele des Abgeschiedenen aufzubringen hatte. FRAUNSTÄDT kommt zu der Feststellung: "Die zahllose Menge gesühnter und ungesühnter Totschläge berechtigt zu der Annahme, daß es im mittelalterlichen Deutschland kaum eine Feldmark gab, in der sich nicht eines oder mehrere dieser Denkzeichen befanden". In der Regel mußten sie an der Stelle der Mordtat errichtet werden; doch mehren sich im 16.Jh. die Fälle, wo die Hinterbliebenen des Getöteten die Aufstellung des Sühnemals an einer besonders markanten, verkehrsreichen Stelle verlangen, wie z.B. an einer Wegescheide, Brücke, Kirche, an einem Stadttor. VON AMIRA faßt das seiner Meinung nach Wesentliche bei Totsehlagsühnen wie folgt zu sammen: "... für Totschläge werden nicht bloß Wergelder gegeben, sondern auch Wallfahrten unternommen, Sühnekreuze errichtet, das Ausweichen gegenüber der geschädigten Freundschaft versprochen"28)).
   MOGK erblickt in Anlehnung an SCHREUER in den mittelalterlichen Sühneverträgen den letzten Ausläufer germanischen Sippschaftsrechtes, "das die Kirche unter ihre Fittiche genommen hat"29). Dabei ist von der Umwandlung des Sippschaftsrechtes zu kirchlichem Seelenrecht die Rede. Um diese Version keiner unrichtigen Auslegung unterworfen zu sehen, sei darauf hingewiesen, daß sieh mit Totschlagsühnen nur weltliche Gerichte befassen, nicht kirchlich-bischöfliche Sendgerichte. Geistliche konnten lediglich wie andere Personen auch zu Schiedspersonen gewählt werden, sie hatten keine richterliche Funktion: Ecclesia non sitil sanguinem. Die Kirche hat nie bei der Totschlagsühne aktiv mitgewirkt30). In Sühneverträgen geforderte kirchliche Leistungen und Handlungen haben mit der eigentlichen Totschlagsühne nichts zu tun; sie tragen den Charakter des Zusätzlichen. Unterstützt durch den Drang nach öffentlich sichtbaren Buß- und Frömmigkeitsübungen, auf die der mittelalterliche Mensch zur Rettung seines und des Seelenheils anderer angewiesen zu sein glaubte, haben sie sich einbürgern können. Unzutreffend ist daher die Meinung eines anderen Autores, der die Kirche im Bund mit der weltlichen Gerichtsbarkeit "vergossenes Blut auf eine den Umständen entsprechende mildere Art" sühnen laßt und daraus folgert, Sühnekreuzsetzung sei als Kirchenstrafe verordnet worden31). Die Milde der Kirche sollte man in einer Zeit, wo bei Ketzerverfolgungen Blut in Strömen floß, für das Nachlassen der Blutrache am allerwenigsten zur Erklärung heranziehen.
   Der Niedergang des alten Compositions(= Vergleichs)wesens setzt ein mit dem Erlaß des "Ewigen Landfriedens" auf dem Reichstag zu Worms 149532). Zu dieser Zeit begann die Autorität des Staates über die Selbstherrlichkeit des Individuums langsam den Sieg davon zu tragen. Freilich mußte noch ein halbes Jahrhundert vergehen, bis die weltliche Gerichtsbarkeit sich auf dem Gebiete der rechtlichen Sühnung des Totschlags vollends durchsetzte. Am längsten (bis in die Mitte des 17.Jh.) hat sich das Sühnewesen in Schleswig und den Schweizer Urkantonen erhalten, allerdings in veränderter Form. Der Täter muß hier nicht mehr den Hinterbliebenen des Erschlagenen, sondern dem Toten selbst Abbitte leisten. Diese Art der Sühne stützt die Auffassung, daß der Tote nach germanischem Glauben der Vergeltung Fordernde sei, während die Hinterbliebenen lediglich als Vormund des Toten auftreten33). Nach BRUNNER ist diese Vorstellung "aus dem Gedankenkreise des Animismus erwachsen, das heißt aus dem Glauben an die nach dem Tode fortdauernde Beseelung des Leichnams"34). MOGK hält für wahrscheinlich, daß der volkstümliche Ritus der Sühne mit Steinsetzung dazu gedient habe, die Geister der Erschlagenen zur Ruhe zu bringen und ihre Wiederkehr zu verhindern. Die Kirche nahm sich dieser Sitte an und wandelte sie in ihrem Sinne um. Dem Toten, dessen Lebenszeit unfreiwillig verkürzt worden war und dem damit nicht genügend Zeit zur Vorbereitung auf sein Seelenheil zur Verfügung stand, sollte auf diese Weise zur ewigen Seelenruhe verholfen werden. Nach kirchlicher Glaubensauffassung sollte die Setzung des Sühnekreuzes nicht den Spuk wehren, sondern wie Messen und Vigilien zum Seelenheil des Toten dienen. Dieser einseitige Gedankengang schließt jedoch nicht alle zum erörterten Fragenbereich gehörigen Überlegungen ein. Es ist auf die Feststellung Wert zu legen, daß beide Motive, von denen das erstgenannte sicher das ursprünglichere ist, zur Sitte der Steinkreuzsetzung führten35). PFISTERschreibt hierzu, daß die gewaltsam ums Leben Gekommenen ganz besonders auf die Hinterbliebenen wirken und ihnen schaden können. Daher erhalten sie vielfach einen besonderen Toten- und Heroenkult. "Hat der Ermordete sein Recht nicht bekommen, d.h. ist, was germanische wie griechische Anschauung verlangte, die Blutrache nicht ausgeübt worden, so irrt der Geist des Erschlagenen zürnend und ruhelos umher"36). Der Groll des Toten kann nur durch einen besonderen Seelenkult beschwichtigt werden, zu dem, abgeschwächt, die Errichtung eines Sühnekreuzes gleichsam als Opfer gehört37).
   Es soll noch kurz die Frage erörtert werden, ob von der Steinkreuzsetzung nur ein bestimmter Personenkreis, eine gesellschaftliche Schicht betroffen war. Diese Frage läßt sich dahingehend beantworten, daß die Errichtung des Seelgeräts und damit die Steinkreuzsetzung allgemein üblich, jedoch entsprechend den sozialen Verhältnissen der davon Betroffenen ihrem Umfang nach unterschiedlich war. Ebenso wie in germanischer Zeit das Wergeld sowohl nach Brauch und Recht der einzelnen Stämme wie nach der gesellschaftlichen Stellung des Getöteten sich differenzierte, es keine für alle germanischen Völker und da wieder für alle Mitglieder dieser Völker durchgängig gültige Norm gab, ebenso haben im ausgehenden Mittelalter die Standesunterschiede einen jeweils größeren oder kleineren Ausfall des Seelgeräts bewirkt. Es wurde nach dem Grundsatz verfahren, "daß ein Mann nach seiner Würdigkeit oder Geburt und mit Rücksicht auf die Schwere der Tat ... gebüßt ... werden solle" (Schwabenspiegel Kap.111). Steinriesen von den Ausmaßen eines 1335 verlangten Kreuzes, das eine Höhe von zwei Faden (etwa drei Metern) haben sollte, konnten wohl nur für das Seelengerät von gesellschaftlich hochstehenden Personen gefordert werden (in diesem Falle für den erschlagenen Probst Nikolaus von Bernau). Die zur Setzung dieses Riesenkreuzes verurteilten Berliner Bürger werden den geforderten Koloß übrigens nicht errichtet, sondern statt dessen das bescheidene etwa anderthalb Meter hohe graue Granitkreuz aufgestellt haben, das früher auf dem Neuen Markt stand und heute noch vor der Marienkirche zu sehen ist38). Der Volksmund nennt es das "Bernauer Kreuz". Man wird Sühnekreuze nicht errichtet haben für Bettler und andere Landfahrende, jedenfalls sind hierüber keine Urkunden bekannt. Gegenüber Hörigen, leibeigenen Bauern und Handwerkern wie auch den Einwohnern der Städte waren sozial Gleich- und niedriger Gestellte dagegen sicher zur Setzung des Sühnemals verpflichtet, dafür spricht die Fülle der niederen Namen in den Verträgen ebenso wie die große Zahl der erhaltenen und der quellenmäßig belegten verschollenen Steinkreuze39), die unmöglich alle von der im ausgehenden Mittelalter gerade in den ländlichen Gegenden geringen Zahl von Freien gesetzt sein können.
   Ein anderes ist die Frage, ob gesellschaftlich Höherstehende zur Leistung des Seelgeräts bei der Tötung eines unter ihnen stehenden verpflichtet waren. Sie muß offen gelassen werden; es ist aber nicht wahrscheinlich, daß ein Feudalherr zur Rettung des Seelenheils eines von ihm getöteten nicht Gleichgebürtigen zu bewegen war. Das geht schon daraus hervor, daß er über Leib und Leben seiner eigenen Untertanen, gesetzlich geregelt durch die Carolina 1532, nach eigenem Gutdünken entscheiden konnte. Es ist nicht zu erwarten, daß ihn Gewissensbisse zur Errichtung eines Sühnekreuzes und damit zu einer Bußleistung veranlassen konnten. Dagegen liegt die Annahme nahe, daß in solchem Fall die Angehörigen des Getöteten der guten alten Sitte und des Seelenheils des Toten zuliebe ein Steinkreuz setzten, das nun nicht mehr den Charakter eines Sühnemals hatte, sondern ein Erinnerungszeichen darstellte.
   Im 15.Jh. bereits bahnte sieh diese Entwicklung an; sie führte im darauffolgenden 16.Jh. der Wiedererstarkung des Katholizismus im Zuge der Gegenreformation zu einem neuen, auf katholische Lande beschränkten Brauch. Mit der Übernahme des Totschlags in die Gattung der blutiger Strafe unterworfenen Delikte, die sich in der ersten Hälfte des 16.Jh. durchsetzte entfiel mit dem Wegfall der Sühneverträge die, Veranlassung für die Aufstellung von Sühnekreuzen. Die Notwendigkeit der Mahnmalserrichtung zum Zwecke der Rettung des Seelenheils des Umgekommenen hatte sich in der Vorstellungswelt des Volkes jedoch so tief eingewurzelt, daß die katholische Kirche der Sühnemalserrichtung einen neuen Sinn unterlegte, der dem ursprünglichen so weit wie möglich entgegenkam: sie wurde zur religiösen Übung. Es wrurde Brauch, Erinnerungsmale für jeden Gläubigen zu errichten, der nicht durch eigenes Verschulden ohne Einnahme der Sterbesakramente zu Tode gekommen war, wie z.B. in den Alpenländern für jeden Unglücklichen, der von einer Lawine verschütte! wurde oder im Wildbach ertrank oder vom Blitz getroffen wurde oder vom steilen Abhang stürzte. Da alle diese Dahingeschiedenen unsägliche Pein und Qual ausgestanden hatten, bürgerte sich für die zu ihrem Andenken wie zu ihrem Seelenheil aufgestellten Erinnerungszeichen der Name "Marter (l)" ein, wie in der Sprache des Mittelalters das Blutzeugnis Christi allgemein genannt wurde. In verschiedenen Gegenden wie z.B. in Schlesien bezeichnete man bereits vor dem allgemeinen Aufkommen der Sitte der Martersetzung schon im 15.Jh. die gemäß den Sühneverträgen zu errichtenden Steinkreuze als Marlern. Im heutigen Sprachgebrauch bezeichnen wir als Martern nur noch Erinnerungstafeln an durch Unglücksfall Verstorbene, die durchweg aus Holz angefertigt werden.
Zusammenfassend ist zu sagen:
   Die Steinkreuze sind in ihrer großen Mehrzahl Rechtsaltertümer aus der Feudalzeit. Sie fallen unter das Seelgerät, das in allen mittelalterliehen Sühneurkunden verlangt wird. Der Begriff der Sühne geht bis in frühgermanische Zeit zurück und dient der Verhinderung der Blutrache und damit der Stabilisierung der Gesellschaft. Totschlag bleibt ein Privatdelikt, jedoch wird der Vergleich von öffentlicher Hand vorgenommen. Standesunterschiede von Getöteten kommen in Form, Größe und etwa vorhandener Ritzzeichnung der Steinkreuze zum Ausdruck.
   Die Steinkreuzerrichtung ist ein Zeugnis mittelalterlich-feudalistischer Rechtspflege, die für die Bestrafung von Totschlägern keine gültigen Rechtsnormen kannte. Sie zeugt von der Selbsthilfe der Bevölkerung.

Abb.1a: Wergeld und Buße des Fürsten.
Dem Fürsten, der als Landesherr sitzend dargestellt ist und als Hoheitszeichen eine Fahne in der linken Hand hält, wird die Buße vorgezählt. Er weist mit dem Zeigefinger der rechten Hand auf die Zahl XVIII (Pfund), die die Höhe des ihm entsprechenden Wergeldes angibt. Der Zahler, der vor dem Fürsten ehrerbietig das Knie beugt, überreicht auf dem Zahlbrett die Buße von “12Pfennigen".
(Die Dresdener Bilderhandschrift des Sachsenspiegels. Faksimile-Band in Lichtdruck und Farbendruck, herausgegeben von Karl VON AMIRA. Taf.86, Bild 4.)

Abb.1b: Wergeld und Buße des Schöffenbaren.
Der schöffenbare Freie, der im Sinne des ausgehenden Mittelalters als Angehöriger des Herrenstandes, also als Rittermäßiger, erscheint, erhält vom Zahler XXX Schillinge in 12 Goldpfennigen (= 360 Silberpfennige) als Buße. Der Betrag des Wergelds (XVIII Pfund) ist links oben vom Zahler abgegeben. Zum Zeichen, daß der Empfänger im Wergeld den Fürsten und freien Herren gleichsteht, hat ihn der Illustrator sitzend dargestellt.
(Sachsenspiegel, Faksimile-Band. Taf.86, Bild 5.)

Abb.2a: Wergeld und Buße des Biergelden und Pfleghaften.
Der Biergelde und der Pfleghafte halten das Zahlbrett gemeinsam, für beide sind Wergeld und Buße gleich hoch angesetzt. Die Ziffer X gibt die Zahl der das Wergeld ausmachenden Pfunde an, die Zahl XV auf dem Zahlbrett bedeutet die Bußsumme. Die auf dem Zahlbrett liegenden 12 Geldstücke sollen im Wert 15 Schillingen entsprechen. Sowohl Biergelde wie Pfleghafter sind ihrer Tracht nach Bauern (der Biergelde darf sein Gut verkaufen, der Pfleghafte nicht). Der Biergelde ist durch Beifügung eines Schöpfkübels als kleiner Eigentümer charakterisiert.
(Sachsenspiegel, Faksimile-Band. Taf.87, Bild 1.)

Abb.2b: Wergeld und Buße des Landsassen.
Der Pfleghafte und der Landsasse (auf dem Bilde rechte) halten gemeinsam das Zahlbrett; beide stehen sich in ihrer rechtlichen Lage etwa gleich. Der Landsasse ist Pächter, sein Wergeld und seine Buße entsprechen denen des Biergelden und des Pfleghaften, wie aus den wiederkehrenden Zahlenangaben (X Pfund Wergeld, XV Schilling Buße) hervorgeht). Links daneben ist die Spottbuße des leibeigenen Tagwerkers dargestellt: der leibeigene Hausarbeiter trägt zwei Handschuhe und eine Mistgabel.
(Sachsenspiegel, Faksimile-Band. Taf.87, Bild 2.)


Abb.3: Lehensübergabe als Totschlagsühne.
Ein Lehensherr (Doppelfigur in der Mitte des Bildes) tötet den Verwandten eines ihm Gleichgestellten. Zur Sühne des Totschlags wird er dessen Lehnsmann. Dieser Vorgang bedeutet keine Niederung seines Heerschildes, den der Illustrator aus diesem Grunde nicht eingezeichnet hat.
(Sachsenspiegel. Faksimile-Band Taf.147, Bild 4.)

Abb.4: Totschlag an einem eigenen Mann durch den Herrn.
(Sachsenspiegel, Faksimile-Band. Taf.107, Bild 1).

Abb.5: Verbot der Bestattung eines Getöteten durch den Richter (Grafen).
Der Richter verbietet durch abwehrende Handbewegung die Beisetzung, da die Totschlagklage noch nicht beendet ist.
(Sachsenspiegel, Faksimile-Band. Taf. 110, Bild 4.)


Abb.6: An der Bahre eines Ermordeten verhängt der Richter die Mordacht über dessen Mörder. Aus der Bambergischen Halsgerichtsordnung vom Jahre 1508.
(Scherr, Johannes: Deutsche Kultur- und Sittengeschichte. Merseburg und Leipzig 1930. Abb.137, S.415.)

Abb.7: Leichengottesdienst.
Holzschnitt von H. Burgkmair im "Weißkunig".
(Zoepfl, Friedrich: Deutsche Kulturgeschichte. 1.Band, 2.Aufl., Freiburg 1931. Bild 275, S.561.)

Abb.8: Pilger auf der Straße.
(Rosenow, Emil: Wider die Pfaffenherrschaft. Kulturbilder aus den Religionskäiiipfen des 16. und 17.Jahrhunderts, 1.Band, Berlin o.J., Abb.20, S.35.)


Abb.9: Seelenmesse für Kaiser Heinrich VII.
Miniatur des Codex Balduini Trevirensis.
(Herre, Paul: Deutsche Kultur des Mittelalters in Wort und Bild, Leipzig 1912. Abb.204, S.91.)


Abb.10: Zwei Steinkreuze an der Ostwand des Südturms der Kirche St. Jacobi zu Oelsnitz / Vogtl. Sie standen früher an anderer Stelle auf freiem Felde bzw. an einer Wegegabelung. Nachdem die Überlieferung über ihre eigentliche Bedeutung verlorengegangen war, legte man sie an der Kirchenmauer nieder.
(Aufnahme: L. Schott.)

Abb.11: Bis zu den Armen im Erdboden versunkenes Steinkreuz von Taltitz bei Oelsnitz / Vogtl. Neben das Kreuz pflanzte man nach dem Frankfurter Friedensschluß 1871 eine "Friedenseiche".
(Aufnahme: L. Schott.)


Abb.12: Bernauer Kreuz. Vorderansicht.
(Aufnahme: L. Schott.)

Abb.13: Bernauer Kreuz mit Portal der Marienkirche (Berlin).
(Aufnahme: L. Schott.)


Abb.14: Sühnedenkmal, das Kunz Rudiger für den von ihm niedergestochenen Heidingsfelder Bürger Hans Vierenkorn setzen mußte. 1432. Die Inschrift auf dem Säulenschaft besagt: "Kuntz Rudiger hat hannsen vierenkoren derstochen und ist das geschehen Do man zalt von krist gepurt MCCCCXXVIII iar uff unsere herrn auffertag. Dornoch ist die besserung geschehen an dem firden ior am nehsten suntag nach Obersten".
Übergangsstufe vom Sühne- zum Erinnerungsmal.
(Schnetzer, Hans: Vom Steinkreuz zum Marterl, In: Bayrische Hefte für Volkskunde, Jg.1, München 1914. Abb.S.208.)

Abb.15: Das Marterl vom großen Berg bei Oberaudorf / Oberbayern als Typus eines Marterlbildes.
Mitte: Der als Knochenmann dargestellte Tod greift nach seinem Opfer.
Unten: Der Namenspatron des ums Leben Gekommenen weist auf die im Fegefeuer schmachtende Seele.
Oben: Die Himmelskönigin als Fürbitterin an Gottes Thron.
(Schnetzer, Hans: Vom Steinkreuz zum Marterl, Abb.S.135.)

Literatur:
Herrn Professor Dr. WALTUER SCHULZ zum 70. Geburtstag. Der vorliegende Beitrag ist ein überarbeiteter Abschnitt aus einer 1953 bei Herrn Professor Dr. WALTHKK SCHULZ - Halle, szt. Lehrbeauftragter für Vor- und Frühgeschichte an der Pädagogischen Hochschule Potsdam, geschriebenen Staatsexamensarbeit.
1) Tacitus: Germania, Kap. 21.
2) Thürnwald, Eichard: Blutrache. §1: Die Stellung der Blutrache im primitiven Zusammenleben. In: Reallexikon der Vorgeschichte, herausgegeben von Max Ebert, 2.Band, Berlin 1925, S.30. - Vgl. hierzu die weiteren Ausführungen Titurnwalds a.a.O., S.30-41 sowie seinen Beitrag "Gericht" in: Eberts Reallexikon, 4.Band. 1.Hälfte, Berlin 1926. §1: Grundzüge primitiven Gerichtsverfahrens. S.250f.
3) Engels, Friedrich: Der Ursprung der Familie, des Privateigentums und des Staates. ( = Bücherei des Marxismus-Leninismus, Band 11).Berlin 1950, S.139.
4) Engels, a.a.0. S.157. - Über die Gesetzgebung Diakons in Athen vgl. Thürnwald in: Eberts Reallexikon, 2. Band, Berlin 1925, S.241. - Über entsprechende Bestimmungen im alten chinesischen Recht (Konfuzius: "Lebe nicht mit dem Mörder deines Vaters unter einem Himmel; wenn du ihn triffst, auf dem Markt oder in der Versammlung, so kehre nicht erst um und hole dir Waffen!") Thurn-avald, a.a.0., S.36.
5) Die Heilige Schrift des Alten Testaments, übersetzt und herausgegeben von E. Kaützsch. 1.Band, 3.Auflage, Tübingen 1909, S.114. - In der mosaischen Gesetzgebung ist die indirekte Talion in Fällen zufälliger oder fahrlässiger Tötimg bereits aufgegeben, wie aus den in Mose II, 21, 28 bis 22, 5 überlieferten Bestimmungen über die Ersatzpflicht für Schädigungen an Leben und Eigentum im landwirtschaftlichen Alltag hervorgeht. Eichrodt sieht in den Bestimmungen über die Ersatzpflicht für zufällige oder fahrlässige Schädigungen an Leben und Eigentum durch einen stoßenden Ochsen, wie sie in Mose II, 219 28 bis 31 formuliert sind, ein sich im Bundesbuch im Gegensatz zu anderen orientalischen Gesetzbüchern (Codex Hammurabi) ausdrückendes besonderes Gerechtigkeitsgefühl, das eine indirekte Talion nicht zuläßt, verallgemeinert also aus dem Einzelfall auf einen durchgängigen Verzicht auf indirekte Talion. Eichrodt, Walther: Religionsgeschichte Israels. In: Historia Mundi, 2.Band: Grundlagen und Entfaltung der ältesten Hochkulturen. Bern 1953. S.387. Vgl. hierzu die in Anm.7 vertretene Auffassung.
6) Grimm, Jacob: Deutsche Rechtsalterthfimer. 2.Ausgabe, Göttingen 1854, S.646f. - Zu den Beziehungen zwischen Blutrache und Ius talionis vgl. die z.T. eigenwilligen Gedankengänge Wilhelm Wundts in: Elemente der Völkerpsychologie. Grundlinien einer psychologischen Entwicklungsgeschichte der Menschheit. 2.Auflage Leipzig 1913, S.342f.
7) Die mosaische Gesetzgebung "hinterläßt den Eindruck der Verdrängung einer Bestimmung über Wergeld" (Holzinger in: Kautzsch wie Anm.5, S.114. Darin ist Mose II, 1-24 von Holzinger übersetzt und kommentiert). Moses II, 21, 12 lautet: "Wer einen anderen totschlägt, soll mit dem Tode bestraft werden". Dabei ist der Vollzug der Todesstrafe offenbar dem Bluträcher vorbehalten. 21, 13 enthält die Verfügung: "Falls er es aber nicht vorsätzlich getan, sondern Gott es seiner Hand hat widerfahren lassen, so will ich dir eine Stätte bestimmen, wohin er fliehen kann". 21, 14 droht dagegen: "Wenn aber jemand an einem andern den Frevel begeht, ihn hinterlistigerweise zu ermorden, so sollst du Ihn von meinem Altar wegholen, damit er getötet werde". Das heißt: Der Mörder aus böser Absicht (Hinterlist) geht der Möglichkeit einer gütlichen Einigung (Wergeld) mit den Hinterbliebenen des Gemordeten verlustig, er wird der strafenden Gewalt des Stammes überantwortet. Mit Auslieferung an den Bluträcher ist zu rechnen.
8) Narr, Karl J.: Hirten, Pflanzer, Bauern: Produktionsstufe. In: Historia Mundi, 2.Band: Grundlagen und Entfaltung der ältesten Hochkxüturen. Bern 1953, S.70.
9) von Amira, Karl: Grundriß des Germanischen Rechts. 3.Auflage, Strasburg 1913. §80. S.243.
10) Frauenstädt. Paul: Blutrache und Totschlagsühne im deutschen Mittelalter. Leipzig 1881, S.2. - Vgl. Dahn, Felix: Fehdegang und Rechtsgang der Germanen. Berlin 1877, S.14.
11) Den Ausführungen Thurnwalds über das Wergeld kann nicht beigepflichtet werden (Beitrag Thurnwalds über "Buße" in : Eberts Reallexikon. 2.Band, Berlin 1925, S.231-242). Nach Thurnwald (S.236, vgl. auch S.242) geht die Zahlung des Wergelds "lange Zeit neben der blutigen Vergeltung durch die Rache einher und dient nur dazu, nach vollzogener Blutrache zur beiderseitigen Anerkennung des Friedens zu verhelfen". Es stellt angeblich "einen durch wechselseitige Geschenke erhärteten Friedensvertrag" dar. Die Ausschaltung der Blutrache durch das Wergeld hätte "eines starken Anstoßes durch irgendwelche Autoritäten" bedurft: im deutschen Mittelalter (erst zu diesem Zeitpunkt läßt Thurnvvald die Blutrache im deutschen Bereich erlöschen) seien dies König und Kirche gewesen (S.237).
12) Grimm, a.a.O., S.647,Anm.2. - Daun, a.a.O.,S.15.
13) Engels, a.a.O., S.96. - Die Irokesen bildeten einen Stammesverband, der etwa um 1570 begründet wurde. Er umfaßte die Stämme der Cayuga, Mohawk, Oneida, Ouondaga und Seneca; die Tuscarora wurden 150 Jahre später aufgenommen. Zur Aufrechterhaltung des inneren Friedens der einzelnen Teilstämme war die Blutrache durch das Wergeld abgelöst worden. (Birket-Smith, Kaj: Geschichte der Kultur. Eine allgemeine Ethnologie. Zürich, 2.Auflage 1948, S.330.)
14) Engels, a.a.O., S.87.
15) Engels, ebenda, bei der Besprechung der Gens der Irokesen. - Über Blutrache, Talionsprinzip und dessen Ablösung im ethnographischen Bereich vgl. Birket-Smith, a.a.O., S.373ff.
16) Engels, a.a.O., S.134. - Dichterische Darstellung hat das Verfallsstadium der schottischen Clan-Gesellschaft u.a. in der Erzählung "Kidnapped" ("Entführt", 1886) von Robert Louis Stevenson gefunden.
17) Birket-Smith, a.a.O., S.373.
18) Frauenstädt, a.a.O., S.88ff. - von Amira, a.a.O., § 82, S.246f.
19) Grimm, a.a.O., S.648. - Vgl. Wundt, a.a.O., S.337.
20) Grimm, a.a.O., S.663.
21) Mogk, Eugen: Der Ursprung der mittelalterlichen Sühnekreuze. = Heft 1 der Berichte über die Verhandlungen der Sächsischen Akademie der Wissenschaften zu Leipzig. Phil.-hist. Kl., 21.Band, 1929, Leipzig 1930 (S.1-28). S.7. - Vgl. Kuhfahl, Gustav Adolf: Die alten Steinkreuze in Sachsen. Ein Beitrag zur Erforschung des Steinkreuzproblems. Dresden 1928. (Dazu ein Nachtrag von 1936.) S.208.
22) Frauenstädt, a.a.O., S.93ff.
23) Meyer, Herbert: Das Mühlhauser Reichsrechtsbuch aus dem Anfang des 13. Jahrhunderts. Weimar 1923. In der Übersetzung von Herbert Meter auf S.89 unter I.1.
24) Meter, a.a.O., S.95 unter II.5.
25) Frauenstädt, a.a.O., S.141.
26) Frauenstädt, a.a.O., S.144ff.
26b) Vgl. Methlino. Harry: Das Wunderblut von Wilsnack. In: Jahrbuch für brandenburgische Landesgeschichte, 2.Band. Berlin, 1951. S.30-35.
27) Frauenstädt, a.a.O., S.154.
28) von Amira, a.a.O., S.246.
29) Mogk, a.a.O., S.6. - Vgl. Schreuer: Das Recht der Toten. 2. Kapitel: Das Personenrecht des Toten. In : Zeitschrift für vergleichende Rechtswissenschaft, Band 34. Stuttgart 1916, S.1-208.
30) Vgl. Frauenstädt, a.a.O., S.111ff. und S.142ff.
31) Neumann, Robert: Alte Steinkreuze in der Gegend der mittleren Saale. = Beilage zum Programm der Oberrealschule zu Weißenfels, Ostern 1907. S. 6.
32) Frauenstädt, a.a.O., S.171.
33) Schkreuer, a.a.O., S.156ff, S.183ff. - Mogk, a.a. O., S.7.
34) Brunner, Heinrich: Deutsche Rechtsgeschichte. 1.Band. 2.Auflage Leipzig 1906. ( = Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. 2.Abtig., 1.Teil, 1.Band), S.255.
35) Vgl. Schreuer, a.a.O., S.140f. - Beachtung verdient die in Finnland durch Ausgrabungsbefund an verschiedenen Stellen erwiesene mittelalterliche Sitte, die Deckel von Brettersärgen an den Randbrettern mit Watten ausGirabern zu befestigen. Aus alten Friedhöfen stammende Waffen wurden der ihnen zugeschriebenen Zauberkraft wegen für besonders wirksam gehalten, einen Verstorbenen fest an sein Grab zu binden und damit seine Rückkehr bzw. sein umgehen zu verhindern. In einem aus der Zeit der Kreuzzüge stammenden Grab von Janakkala wurden Speerspitzen aus einem an derselben Stelle angeschnittenen Brandgräberfeld aus der Zeit um 600 als Sargnägel benutzt. (Keskitalo, Oiva : Ein kreuzzugzeitlicher Grabfund aus Janakkala. In: Suomen Museo, Band 57. Helsinki 1950. S.41-47, finnisch mit deutscher Zusammenfassung. Abb.2, 3,5).
36) Handwörterbuch des deutschen Aberglaubens. Herausgegeben unter besonderer Mitwirkung von E. Hoffmann-Krayer und der Mitarbeit zahlreicher Fachgenossen von Hanns Bächtold-Stäubli. Berlin und Leipzig 1927-1942, Band 1, Spalte 1302ff. unter 2) "Sühnekreuze" (Pfister).
37) Neuerdings ist die isoliert dastehende Meinung vertreten worden, Kreuze, Sühnesteine, seien "zur Sühne für Verbrechen" errichtet worden in der Absicht, "eine wesentlich dauerhaftere Urteilsverkündigung als heute die Veröffentlichung im Anzeigenteil der Zeitungen" zu bewirken (Beckmann, Paul: Mecklenburgische Rechtssteine in der Überlieferung des Volkes. In: Wissenschaftliche Zeitschrift der Universität Rostock, 5.Jahrgang, 1955/56. Sonderheft. S.141). Die Ausdeutung der Gattungsbezeichnung "Sühnekreuze" als "Kreuze zur Sühne" (Beckmann, S.141) wird ebenso wie die Auffassung, als Motiv für die Steinkreuzsetzung sei die Absicht der Urteilsverkündigung anzusehen, den Fragestellungen und der Problematik der Steinkreuzforschung nicht gerecht.
38) Riedels Codex diploniaticus Brandenburgensis. Des ersten Haupttheiles ... zwölfter Band. Berlin 1857. Auf S.4S9f. ist die Entscheidung des Hofmeisters Dippolt (wisse, des Kammermeisters Altmann und des Hofrichters Johann Buch vom 1. Juli 1335 über die Uneinigkeit des Bischofs von Brandenburg und der Städte Berlin und Cöln wegen des Mordes an Probst Nikolaus von Bernau mitgeteilt. Im folgenden der erste Teil des Sühnevertrags mit Angabe der von den Bürgern beider Städte aufzubringenden Leistungen: "Wie Herr Dyppolt Gusse. Houemeister, Herr Altman, Cammerineister, und Herr Jan Buch, Houerichter unsers lieuen gnedigen Herren Markgreuen Ludeuig von Brandenburg, bekennen in riessein openen breue, dat alle schelinghe die was twischen unsern Heren Biscop Ludeuig von Brandenburg af eine sit und twischen den borgen! meinliken von Berlin und Cöln af ander sit imune den mord des Prouest Nicolas von Bernowe is tu us mit guden willen beider eiet gelatin, dar sie us ere breue hebbin ouer gebin, und hebbin sie entscheiden als liier na gescreuen steit. Tu dem irsten wile wi und heiten, dal die böigere von beidin Stedin scolin maken vor des Prouestes siele ein Altar mit twelf stücken gheldis in die Parre kerke, dar he gedodet ward. Si scolen ok setten ein steuern Cruce tuiyger Vadmen hoch uppe die Stede, dar lie gedodet ward, und scolin dar uppe holdin ein ewig licht bet an die tit dat sie dal wandeln in ein betere na des Biscopis rade. Sie scolen ock sceppin dat dit Altar dat Cruce und dat liclit rede sie des andern dages na unser Vroven dage Wortmisse, und pie scolen des süluen dages den Fronest began ower all Berlin und Cöln mit vigilien und Seelmissen. De Biscop scal ok tu sik nemen alle sake um denstüuen Prouest und scal die borgere scadlos halden, hier unnne scolen sie dem Biscop geuin achte half hundert Mark rede und hundert mark up unser Vrowen dag Wortmisssen die im neuist kumt, und driddehalf hundert mark up sünte Mertens dag darna ...". - Klöden, K.F.: Diplomatische Geschichte des Markgrafen Waldemar von Brandenburg. 3.Theil, Berlin 1845 (1345 bis 1536). S.96 bis 134 Darstellung der Geschiehte des Totschlags an Probst Nicolaus von Bernau mit ausführlicher Darlegung des Interdikts gegen die beiden Städte Berlin und Cöln und dessen Aufhebung. S.119 bis 121 Besprechung des Sühnevertrages. - Monke, Otto: Berliner Sagen und Erinnerungen. 2.Aufl. Leipzig 1926. (= Berliner Heimatbücher 2). S.18 bis 23 Sagen, die sich auf das Steinkreuz an der Marienkirche beziehen. Darunter (Nr.16) eine Sage, die den historischen Vorfall relativ genau wiedergibt. - Zeitschrift "Bär" vom 17. Dezember 1881. S.168f. und Abb.S.155. - Schmidt, Rudolf: Märkische Sühnekreuze. In: Korrespondenzblatl des Gesamtvereins deutscher Geschichts- und Altertumsvereine 64 (1916), S.179 und Korrespondenzblatt ... 71 (1923), Sp.31.
39) Durch Unkenntnis, aber auch durch Zerstörungswut sind in der Vergangenheit viele wertvolle Steindenkmäler unwiederbringlich verlorengegangen; z.T. fanden ihre Trümmer als Schotter beim Straßenbau oder als Grundsteine bei der Errichtung von Hausfundamenten Verwendung. Die Regierungsverordnung der Deutschen Demokratischen Republik vom 28. Mai 1954 stellt die Steinkreuze unter den Schulz der öffentlichen Hand (Verordnung zum Schutze und zur Erhaltung der ur- und frühgeschichtliehen Bodenaltertümer vom 28. Mai 1954, I, §1, (2).a. In: Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Nr.54, Berlin, 10.Juni 1954, S.547).

(in: Wissenschaftliche Zeitschrift der pädagogischen Hochschule Potsdam, 3.Jg., 1957, Heft1, S.47-53)

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Sühnekreuze & Mordsteine