Rechtsbräuche |
In der mittelalterlichen Strafordnung wurden Totschläge nicht in die Kategorie der Verbrechen eingeordnet, die unter
höchste Strafe gestellt werden. Totschläge wurden zu den Verbrechen gezählt, die unter Strafe eines privatrechtlichen Sühnesystem gestellt werden konnten. Auf
dem Weg zur Versöhnung zwischen der Opferfamilie und dem Schuldigen wurde finanzielle Wiedergutmachung geleistet. Man kann mit Sicherheit annehmen, dass
in der Entstehungsgeschichte der compositio die Entwicklung der Strafgesetzgebung von großer Bedeutung war, in der als Wiedergutmachung nicht mehr
blutige Rache genommen wurde, sondern finanzielle Genugtuung für Mord oder Körperverletzung geleistet wurde.
Früher war man der festen Überzeugung, dass gegenüber dem Straftäter Vergeltung geübt werden mußte, weil er ein Verbrechen begangen
hatte. Eine gerichtliche Verurteilung fand nicht statt.
Ein Grund für die Vergeltung im engeren Sinne konnte jederlei Unrecht sein, das einem Stammesmitglied von einer Person eines anderen
Stammes angetan wurde. Es war sogar so, dass der ganze Stamm berechtigt war, ein Urteil zu vollstrecken. Sofern eine böse Tat einem aus dem Stamm angetan
wurde, wurde sie dem ganzen Stamm zugefügt. An der Rache nahmen alle Männer teil, die zum Stamm gehörten1).
Ursprünglich war die Rache keinesfalls eingeschränkt, deswegen hat sie das Sicherheitswesen bedroht und die Autorität der Mächtigen entwertet. Im Hinblick auf
diese Entwicklung bemühten sich die Machthaber darum, dass die Rachenahme den rechtlichen Normen entspricht. Anfangs wurde im Falle einer Mannestötung die
Vergeltungsmaßnahme durch die Ritterschaft zugelassen. Später wurde der Kreis der Berechtigten auf die nächsten Verwandten beschränkt. Seit der Mitte des 14.
Jahrhunderts musste über jede blutige Rache öffentliche Bekanntmachung geschehen. Im 16. Jahrhundert wurde diese Form der Rachenahme aber grundsätzlich
verboten2). Zu derselben Zeit ist die Idee geboren, die blutige Rache durch die Versöhnung zu ersetzen.
Ein Sühnevertrag wurde mit Hilfe eines Vermittlers - eines sogenannten Schiedsrichters abgeschlossen, der die Voraussetzungen einer Versöhnung bestimmen
musste3). Solche Personen wurden u.a. im Vertrag aus Neiße (heute Nysa) aus dem Jahre 1468
genannt, worin man über Sühneleute und Schiedsleute spricht4).
In der Strafordnung aus dem 13. Jahrhundert wurde festgestellt, dass jeder bewusster Mörder laut dem Gesetz bestraft werden muss. Wer
aber jemanden unbewusst und zufällig erschlägt, und es wird offensichtlich, soll ihm sein Kopf nicht abgeschnitten werden, sondern er soll für den Mord
bezahlen5). An dieser Stelle soll man aber betonen, dass mittelalterliche Rechtsauffassung zwischen
Mord und Totschlag unterschieden hat. Mitleid empfand man nur mit dem unbewussten Mörder. In der Praxis war aber alles nicht nur von der Interpretation einer bösen
Handlung, sondern auch von der Gunst des Gerichts abhängig.
In manchen Fällen fand die Bewertung einer bösen Tat auf den Gebieten satt, wo nach geltendem deutschen Recht ein Totschlag strafbar war,
oder wo es viele deutsche Ansiedler gab, die das deutsche Recht ausübten. Eine Rechtsgrundlage, die eine Versöhnung der beiden entzweiten Seiten ermöglichte, war
der Schwur des Angeklagten, der sich dahingehend verpflichtete, dass er den Ablauf der Ereignisse anzeigt sowie sicherstellt, dass der Mord "unbewusst" begangen
wurde6). Aus dem Vertrag vom 1473 ergibt sich die Regel, dass der Schuldige die Ereignisse des Mordtages
mit allen Einzelheiten schildern muss sowie sicherstellt, dass er den Mord nicht mit Willen, noch mit bösen Vorsatz begangen hat7).
Analog wurde der Ritter Reiswitz wegen Mordes an zwei Bauern im Jahre 1599 angeklagt, der versichert hat, dass sich ein Leidiger Zufall zugetragen hat8).
Der Abschluss eines Sühnevertrages führte zur Versöhnung zweier verfeindeter Seiten. Der Schuldige hat finanzielle Wiedergutmachung
zugunsten des Opfers geleistet. Ursprünglich erfüllte das Wergeid die Aufgabe, gegen die Wut der entzweiten Stämme zu wirken sowie Unrecht wiedergutzumachen.
Außerdem hat die finanzielle Genugtuung an die Lehre der Kirche angeknüpft, indem der Schuldige das Versprechen einer finanziellen Unterstützung der Opferfamilien
und insbesondere für die elternlosen Kindern gab und auch einlöste. In der Regel wurde eine finanzielle Wiedergutmachung in Raten abgezahlt. Das Wergeid war u.a.
eine Voraussetzung für die Versöhnung9). Die Höhe des Wergeids wurde nach dem Geschlecht, Stand
und nach dem Alter des Opfers festgesetzt. Die Summe wurde größer, wenn der Totschlag mit Feuerwaffe begangen wurde bzw. wenn ein Soldat oder Bauer getötet
wurde. Einen Einfluss auf die Geldsumme konnten auch andere Ursachen haben, die in einem Sühnevertrag berücksichtigt wurden10).
Beispielsweise, musste Lorenz Schemschitz im Jahre 1493 wegen begangenen Mordes sechs Mark für Mühe und Zerung die armen Kinder zu ernären zalen, und
dem alten Vater zwei Scheffel Korn geben11).
In den schlesischen Unterlagen haben die Mörder die Opferfamilien um Verzeihung zu bitten - um Gottes und Marien willen12).
Im Jahre 1599 hat ein Mörder aus Oberglogau (heute Głogówek) analog die Opferfamilie um Verzeihung gebeten13).
Compositio wurde am häufigsten vor einem Stadtrat abgeschlossen, in dem als Vertreter des Mordopfers ein Verwandter, z.B. die Witwe, ein Bruder oder der
Vater genannt werden.
Zu weiteren Schritten, die ebenfalls in Sühnevertägen enthalten sind, gehören auch Rituale, die zur Versöhnung zweier verfeindeter Seiten
führen. Hierzu zählt man vor allem: das Liegen des Täters am Ort der Beerdigung des Opfers, das Anlegen des Tatwerkzeugs am Mörderkörper oder das Hineinstecken
der Hände ins Opfergrab oder die Übergabe des Wergelds über dem offenen Grab. An dieser Stelle kann man ein Beispiel aus dem Jahre 1400 nennen: in der Kleinstadt
Obermois (heute Ujazd Górny) bei Neumarkt in Schlesien (heute Środa Ślaąska) reichte der Mörder das Geld über das offne Grab, und die
Angehörigen reichten ihm über das Grab die Hand des Toten als Zeichen der Versöhnung14).
Eine andere Warnung an den Mörder war Waffenbesitzverbot. Zum Beispiel wurde im Jahre 1433 in der Stadt Breslau (heute Wrocław)
den Tätern am Tod des Junge Nickeln verboten, ein Messer bei sich zu tragen, und zwar nur in Breslau15).
In einem Sühnevertrag aus der Stadt Strehlen (heute Strzelin) aus dem Jahre 1452 wurde einem Mörder verboten, eine Armbrust in den Münsterbergschen Landen
zu tragen16). Dagegen im Jahre 1531 musste der Mörder Korkowitz allen Tarnern auf Wegen und
Stegen ausweichen und mit ihnen jeden Verkehr meiden17). 1570 sollen zwei Mörder, die Brüder
Michel und Jakob Heintze aus Ritterswalde, den Ort Ritterswalde, solange sie leben, nicht mehr betreten, den Siegels auf Wegen und Stegen usw. ausweichen
und ihr Leben lang am Tage ihrer Untat bei Wasser und Brot fasten18).
Die schlesischen Sühneverträge nehmen die Mörder in die Pflicht, für die Beerdigung des Opfers zu zahlen sowie für alle Kosten des
Leichenschmauses aufzukommen. Eine Beerdigung war damals ziemlich kostspielig, da der Tod völlig unerwartet kam und das Opfer auf ihn nicht vorbereitet war.
Von großer Bedeutung war deswegen eine entsprechende Inszenierung der ganzen Beerdigung. Hierzu gehörten unter anderem sog. Leichzeichen. Unter
diesem Begriff versteht man, dass man den Leichnam aufbahrt und in die Kirche bringt, wo eine Totenmesse am Katafalk abgehalten wird19).
Leichzeichen konnten wahrscheinlich anläßlich des Gedenktages des Todes am Grabe des Verstorbenen abgehalten werden. Ein eindrucksvolles Beispiel
kann dafür die Bestrafung des Mörders Lorenz Schoppe im Jahre 1507 sein. Lorenz Schoppe musste sogar dreimal das Jahrgedächtnis mit einem Leichzeichen
in der Kirche ausstatten, in der der Getötete bestattet wurde20). Dieser Verpflichtung ist der Straftäter
vollständig nachgekommen, was im Stadtbuch von Jauer (heute Jawor) mit dem Datum 1508 und 1509 dokumentiert wurde21).
Solche Fälle sind etliche Male eingetreten. In die Sühne vertrage wurde auch die Verpflichtung eingetragen, ein Leichzeichen mit zwei Priestern zu begehen22).
Der Schuldige sollte auch für alle Kosten der Bewirtung aufkommen. Mit solchen Kosten musste auch der Mörder aus Jauer 1509 rechnen (eynen tisch mit essen
und trincken)23). In der Stadt Bolkenhain (heute Bolków) wurde 1535 ein Attentäter dazu
verpflichtet, die Kosten u.a. für einen Sarg für 5 Groschen zu tragen und den Glöckner mit 5 Groschen zu bezahlen24).
Um der Opferseele ein gutes Schicksal zu sichern - czu tröste und czu hulffe des zele - konnte man eine Eintragung in das
Totenbuch hinzufügen. Dies war auch mit den späteren regelmäßigen Gebeten am Todestag verbunden. Eine solche Verpflichtung können wir in der Unterlage aus
Seidenberg (heute Zawidów) aus dem Jahr 1493 finden. Der hier eingetragene Vermerk wurde für ein ewig Gedechtniss philipp Hefftern vorgesehen25).
In Breslau wurde die Seele des Opfers den Gebeten der Bettelorden anvertraut. Man war der Überzeugung, dass solche Gebete der Seele des Verstorbenen eine
entsprechende seelische und geistige Hilfe leisten26). Kam ein Täter von außerhalb der Stadt, wurde
er verpflichtet, die Messen in einer Pfarrkirche zu bezahlen. Eine Seelenmesse wurde zu 30 Einzelmessen - Tricesimum - abgehalten27).
In den Sühneverträgen können wir Eintragungen finden, in denen einem Mörder auferlegt wurde, die Messen für die Seele des Verstorbenen zu bezahlen. Zum Beispiel
musste im Jahre 1360 ein Mörder in Brieg (heute Brzeg) die Verpflichtung eingehen, dass er die Kosten für rund 1000 Messen für die Seele des Opfers trägt28).
Für den Verstorbenen wurde auch sog. Vigiliae als ein Punkt der wöchentlichen Gebetsstunden des Breviers abgehalten. Und nach jeder Predigt wurden im
Rahmen der Erinnerungsmessen Gebete vorgelesen, die der Erinnerung und dem Andenken der treuen Seelen galten, die ums Leben gekommen sind29).
Eine spätmittelalterliche Stiftung waren außerdem die sog. "Seelengeräte", d.h. finanzielle Unterstützungen der Kircheneinrichtungen für die Seele des
Ermordeten30). Am häufigsten wurde der Mörder verpflichtet, Geld für eine bestimmte Menge Wachs
zur Herstellung der Kerzen zu spenden. So ein Fall ist zum Beispiel im Jahre 1465 in Breslau eingetreten, wo Ulrich Herbst einen Stein Wachs in die Zeche der
Becker geben musste31); 1452 mußte in Strehlen (heute Strzelin) ein anderer Täter sogar 18 Pfund
Wachs spenden32). Es gab auch zahlreiche Fälle, in denen in den Verträgen ein konkretes Ziel der
Spende eingetragen wurde. Im Jahre 1459 musste der Schuldige für einen Kelch für die Kirche in Domslau (heute Domasław bei Breslau) Geld spenden33)
und 1466 ein anderer Mörder 6 Mark Heller zur Anschaffung einer Glocke an die Kirche zu Sürben in der Nähe von Breslau geben34).
1473 wurde ein anderer Täter dazu verpflichetet, 14 ungarische Gulden für den Bau der Kirche St. Dorothea in Breslau (kościół św. Doroty
we Wrocławiu) zu geben35). In Goldberg (heute Złotoryja) mussten 1494 vier Mörder Geld:
der erste 3 Gulden, der zweite 2 Mark, der dritte 1 Gulden und der vierte 1 Mark für eine neue Monstranz auslegen36).
In Hinsicht darauf ist auch der Breslauer Sühnevertrag aus dem Jahre 1474 interessant. In dem Vertrag haben sogar vier Täter versprochen, 7 Gulden zugunsten des
Abtes aus dem Kloter St. Dorothea für die Renovierung des Gewölbes zu übergeben37). Eine ähnliche
Aussage wie die "Seelgeräte" hatten außerdem die sog. "Seelebäder", d.h. eine direkte Gabe an die Armen oder deren Unterstützungsorganisationen. In den Verträgen
beschränkte man sich auf materielle Hilfe, auf die Ernährung und Kleidung für arme Menschen. In einem Breslauer Vertrag, z.B. aus dem Jahre 1474, wurde den vier
Totschlägern geboten, 4 Mark für arme Leute - "in die Spitalia" zu übergeben38); und Philipp
Hefterns Mörder musste Seelbäder für armin lewthin, ein halbes Schock Weiß-Brot sowie eine Tonne Bier spenden. Außerdem musste er Tuch kaufen und die
Arbeit eines Schneiders bezahlen39). Ein ähnliches Gebot findet man im Vertrag aus Goldberg (heute
Złotoryja) aus dem Jahre 1494. Einem von vier Mördern stand zu Gebote, für das Seelbad 1 Scheffel Weizen, Brot von 1 Modius Korn und ein Achtel Bier zu
spenden40). Nach der Zahlung der ersten Rate der Schuld, zu derer Zahlung im Jahre 1599 der Ritter
Reiswitz verurteilt wurde, wurde das ganze Geld auf Prozent eingezahlt, das je nach Bedarf für die Ausstattung des Krankenhauses bzw. zugunsten der Insassen
übergegeben wurde. Beispielsweise wurde gemäß dem Kostenregister eines Krankenhauses für das Jahr 1601 sogar 4 Taler und 30 Groschen für 36 Ellen Tuch
übergegeben. Zu diesem Zweck wurde aber nur 1 Taler, 22 Groschen und 6 Pfenig ausgegeben. Aus dem gekauften Tuch hat man Kleidung für sechs Frauen, zwei
elternlose Kinder und zwei arme Menschen genäht41).
Ein wichtiger religiöser Aspekt der spätmittelalterlichen Sühneverträge waren Pilgerfahrten zu Stätten, die als heilig angesehen wurden.
Besonders beliebt war als Ziel einer solchen Pilgerreise die Stadt Rom [Romfahrt], der besuchteste heilige Ort unter den Schlesien42),
aber auch Aachen [Ochfahrt], wo sich Reliquien der Allerheiligsten Jungfrau Maria aus dem 13. Jahrhundert befanden. Weniger häufig war die Wallfahrt zum sog.
Wunderblut nach Wilsnack bei Havelberg, das für das Wunder der blutenden Hostien bekannt ist. Oftmals wurden in Sühneverträgen diese Reisen jedoch nur mit
wenigen Worten erwähnt. Die Schuldigen mussten pro refrigendo animae interfecti, pro expiatione sourum delictorum, pro impetratione benefisie absolutionis super
homicidio reisen43). Ihre Bitten und ihr Flehen an die Heiligen, das auf dem Weg und dann am Ort
als Buße gerichtet wurde, können die Seele des Verstorbenen im Fegfeuer unterstützen und Linderung bringen. Aus diesem Grund formulierte man in den schriftlichen
Vereinbarungen präzise, wie in der Urkunde aus dem Jahre 1451, dass eyne Romfart des toten zele czu hulffe und czu tröste tun44).
In vereinzelten Fällen erinnern die Verträge, dass der Mörder als Büßer sich erkennen lassen soll, was auch im Breslauer Sühnevertrag aus dem Jahre 1464 betont
wurde45). Dagegen wurden die vier Täter, die schuldig am Tod von Hieronimus Langhann gesprochen
wurden, unterschiedlich behandelt, was im Breslauer compositio aus dem Jahre 1474 festgehalten wird. Man traf die Entscheidung, dass nur einer der vier
Verklagten nach Rom pilgert - "persönlich", und die drei übrigen müssen das ganze Jahr lang jeden Sonntag und jeden Festtag die Kirchen St. Johann, St.
Kreuz, St. Allerheiligste Jungfrau Maria, St. Wincent, St. Magdalene, St. Elisabeth und Kirche Heil. Leichnam besuchen, wo sie je 5 Pater Noster und Ave
Maria sprechen müssen46). Die Mörder wurden aber nicht immer dazu verpflichtet, persönlich zu
pilgern. Am häufigsten mussten sie aber einen bindenden Vertrag erfüllen, der mit der Opferfamilie abgeschlossen wurde. Zum Beispile im Breslauer Vetrag aus dem
Jahre 1471 stand es eindeutig, dass der Mörder eyne Romfahrt "personlichen" bis zum nächskommenden Michael stag unternehmen muss47).
Im Unterschied dazu hatten auch Mörder in Verträgen zwischen 1460-1494 die Möglichkeit, eine beliebige Person zu wählen, die stellvertretend für sie die Pilgerreise
nach Rom übernahm48). Im Sühnevertrag aus dem Jahre 1360, der in Brieg unterschrieben wurde, hat
der Schuldige einen Priester als seinen Vertreter gewählt49). Von den Mördern verlangte man materielle
Beweise für die Erfüllung seiner Bußpilgerfahrt. Einen schlüssigen Beweis konnte z.B. ein Brief oder ein Dokument mit Stempel erbringen.
Ein gutes Beispiel dafür kann ein Geschehen aus dem Jahre 1452 in Neiße sein. Vor den Ratsherren erschien Hans Teich mit dem Beweis,
daß er die Romfahrt für den Totschlag an dem Scharfrichter geleistet hat. Als Nachweis legte er einen Brief mit Stempel vor50).
Jede Pilgerreise war eine ziemlich gefährliche Unternehmen. Dies war auch der Grund dafür, dass man in Sühneverträgen zunächst die Erfüllung aller finanziellen
Verpflichtungen zugunsten der Opferfamilie und Kirche befahl. Deswegen wurde im Sühne vertrag aus Neiße im Jahre 1468 deutlich ausbedingt, wenn der genannte
Hans Melczer auf dem Wege (nach Rom) stürbe, so soll alles verrichtet und ausgeglichen sein51);
zumal wurden Täter mehrfach in Sühneverträgen verpflichtet, zwei Pilgerfahrten zu wichtigen heiligen Stätten zu übernehmen. Im Breslauer Vertrag von 1471 bestimmte
man sowohl Aachen als auch Wilsnack zum Ziel einer Bußfahrt52).
In manchen Sühne vertragen aus dem 16. Jahrhundert verhängte man zusätzliche Strafen. Ein Mörder wurden z.B. für eine Zeit lang zu
Gefängnis verurteil. Der Schuldige an Tarners Tod musste im Jahre 1531 für 4 Wochen ins Gefängins kommen und ein anderer Täter musste zusätzlich seine Buße im
Breslauer Dom tun53). Im Dezember 1599 wurde in einem Sühnevertrag beschlossen, dass der Ritter
Reiswitz am Montag nach Neujahr [d.h. 1600] sich zur Verhaftung im Gefängnisturm in Oppeln (heute Opole) einfinden und bis Montag nach dem Palmsonntag bleiben
musste. Nach der Teilverbüßung einer Haftstrafe konnte der Gefangene für vier Wochen nach Hause zurückkehren, um sein Gut zu bewirtschaften. Und schon am
Montag nach Jubilat54) musste er sich wieder im Gefängnisturm in Oppeln einfinden und bis
Ende Juni 1600 im Gefängnis sitzen55).
In den meisten schlesischen Sühne vertragen steht die Verpflichtung, dem Opfer ein Sühnemal zu errichten. Am häufigsten haben solche
Denkmäler die Form eines Kreuzes, einer Kapelle oder es sind sog. Martern aus Stein oder aus Holz. Der Begriff Marter ist die deutsche Entsprechung des
lateinischen Wortes martirium, ein Kruzifix, ein Bildstock, die die Abbildung des gekreuzigten Christus oder den Märtyrertod der Heiligen tragen56).
Die Errichtung eines solchen Denkmals sollte das böse Ereignis für ewig denkwürdig machen, den Schuldigen und andere Vorübergehende zum Gebet für die Seele
des Verstorbenen veranlassen und als Versöhnungszeichen gelten.
Im ältesten bekannten Sühnevertrag aus Schlesien, der auf das Jahr 1305 datiert ist, finden wir den Eintrag über Errichtung eines Kreuzes
am Tatort57). Am häufigsten wurden, wie es scheint, die Mörder in den Verträgen dazu verpflichtet, ein
Steinkreuz - ein steynen Crewtz bzw. ein Holzkreuz - eyn hulczynne Crucze zu setzen. Ab und zu beschränkte man sich in den Urkunden auf die
Verpfichtung zur Errichtung eines Kreuzes, einer Kapelle oder einer Marter, ohne das Material zu präzisieren. Es sind auch Fälle bekannt, bei denen das Aussehen
eines solchen Sühnedenkmals mit wenigen Worten beschrieben wird58). Ein gutes Beispiel dafür kann
ein Ereignis aus dem Jahre 1494 in Strehlen sein. Einem Mörder wurde auferlegt, eine Kapelle aus Stein vor einer Schenke zu bauen yn form und weise wi die vor
Straten gebawt sint59). Es gab auch zahlreiche originelle Formen eines Denkmals, z.B. im Jahre
1507 in der Stadt Jauer (heute Jawor) oblag es dem Mörder, eine Steinkapelle mit zwei Nischen zu setzen, in die die Bilder Jungfrau Maria und St. Barbara gestellt
werden mussten60). Im weiteren dazu oblag es dem Totschläger 1531, eine Steinkapelle mit einem
Kreuz im Innenraum und der Tarner wappenn zu spenden61). In einigen Fällen befahl man den Mördern,
eine Kapelle mit einem Kruzifix oder nur ein Kruzifix mit einem Dach zu errichten62). Eine einzigartige
Begebenheit ist die steinerne Platte mit der Abbildung der Jungfrau Maria und St. Johannes, die in der Kirche St. Barbara in Breslau (kościół św.
Barbary we Wrocławiu) eingemauert wurde. Sie erinnert an das Ereignis aus dem Jahre 1497, als Vater Hans Grundel für seinen Sohn ein Kruzifix nebst dem
Bilde der Jungfrau Maria und Johannes von Stein gehauen zu St. Barbara setzen lassen musste63).
Der materielle Beweis für die Erfüllung dieser Verpflichtung, die der Mörder eingehen musste, ist bis heute der Sandstein, in den Ausmaßen von 95cm Höhe und 80cm
Breite64).
Ein ähnlicher Beweis für die Erfüllung der im Sühnevertrag formulierten Verpflichtungen befindet sich in der Stadt Neiße. In die südwestliche
Außenwand der Kirche St. Jakob wurde eine Platte mit dem Bild der Jungfrau Maria und St. Johannes eingebaut65).
Früher hatte man vor, die Platte in der Kapelle vor dem Münsterberger Tor einzumauern, die 1553 vom Mörder Grefe gespendet wurde66).
Wegen des Totschlages in Ingramsdorf (heute Imbramowice) in der Nähe von Saarau (heute Żarów) musste 1589 ein Täter eine Summe Geldes zum
Besten des Gotteshauses und zu Errichtung eines Epitaphiums bewilligen und auch erlegen67).
Die Sühneverträge setzten einen Termin nur in vereinzelten Fällen fest, an dem die Errichtung eines Versöhnungsdenkmals zu Ende geführt
werden musste. Als Beispiel dafür kann man an dieser Stelle einen Mörder aus Penkendorf (heute Panków) in der Nähe von Schweidnitz (heute Świdnica)
nennen, der im Jahre 1494 eine Steinkapelle innerhalb eines Jahres zu erbauen hatte68). Dagegen wurde
in Jauer 1509 der Schuldige zur Errichtung einer Steinkapelle mit dem Bilde Marias hv nerhalb von zwei Jahren verpflichtet69).
Im Jahre 1440 mußte in Neumarkt (heute Środa Śląska) ein Mörder ein Kreuz innerhalb von vier Wochen spenden70).
In den meisten Fällen geben die schlesischen compositio den Ort präzis an, an dem das Sühnemal errichtet werden musste. Am häufigsten
entschied man sich für die Örtlichkeit der Tat: an der stelle da der benante Michil Pissars dem Got gnade irslagen ist71)
oder neben dem Wegk, da der totslag gescheen ist72). Nicht selten hatte die Familie des
Verstorbenen den Ort zu bestimmen, wo das Kreuz, die Kapelle oder die Marter stehen sollten. In den beiden Verträgen der Jahre 1460 und 1461 aus Breslau (heute
Wrocław) lag es im Ermessen der Brüder der Verstorbenen, einen Platz zu wählen73). Seltener
entschloss man sich, ein solches Kreuz an das Stadttor zu stellen, z.B. entschied man sich 1512 in Breslau (heute Wrocław), eine Holzkapelle mit einem
Steinkreuz vor der Oderbrücke aufzustellen74). In Löwenberg (heute Lwówek Śląski)
hatte man 1492 vor, ein Bild der Jungfrau Maria mit ihrem Kind in die Mauer vor dem Laubaner Tores (Brama Lubańska) zu setzen75)
oder im Jahre 1451 eyn hulczynne Crucze auf den Schweidnitzer Anger in Breslau zu stellen76).
1521 wurde einem Mörder Befehl gegeben, eine Holzkapelle mit einem Kruzifix vor dem Ohlauer Tor in Breslau (Brama Oławska we Wrocławiu) zu
errichten77) und im Jahre 1478 entschied man, eine holzene Marter setzen lassen bei des ermordten
Grabe78). Bei der Auswahl des Ortes, wie es scheint, Hess man sich von der Zugänglichkeit und
vom öffentlichen Charakter der Örtlichkeit leiten. Aus diesem Grund verlangte man oftmals in Verträgen, dass der Schuldige ein Kreuz, eine Kapelle oder Marter vor
einer Schenke zu errichten hatte. Einer solchen Verpflichtung sind die Totschläger 1478 in Löwenberg nachgekommen, indem sie eyne new steynen kapelle
setzten79). Dies geschah auch in Strehlen 1494 vor dem Birkencratschem
[Birkenkretscham]80). Über die vermutete Annahme, dass die Mörder persönlich die Versöhnungsmale
anfertigten, schweigen sich die Sühneverträge aus. Zum Beispiel mußte im Jahre 1460 der Schuldige an Wentzlaws Tod ein steynes Crewtz lossen machen und
setczen81). Die Mörder bestellten die Denkmale oder Kreuze bei den qualifizierten Handwerkern
und trugen alle Kosten selbst. Ein guter Beweis dazu ist die Einschreibung für den Totschläger Andres Alder im compositio aus Neiße aus dem Jahre 1570. In
diesem Jahr wurde ein steinernes Kreuz oder hölzernes Marterbild auf seine Unkosten errichtet82).
Ein überaus interessanter Aspekt, den man in den Sühne vertragen aus dem 16. Jahrhundert finden kann, ist unbestritten: die Belohnung für die Arbeit eines Scharfrichters.
Eine solche Verpflichtung steht auch im compositio aus Bolkenhain (heute Bolków) aus dem Jahre 1535. Der Meister bekam 1 Schock und seine
Begleiter 9 Grochen für Bier83). Seine Tätigkeit bei dem Vertragabschluss zwischen dem Täter und der
Familie des Opfers ist aber leider nicht ersichtlich.
In Schlesien stehen bis heute viele Steinkreuze und seltener Kapellen Auf den Kreuzen finden sich oft Einzeichnungen. Am häufigsten wurden
Schwert, Armbrust, Axt oder Beil
eingemeißelt. Einige Objekte haben einzigartige Wiedergaben, z.B. eine flämische Milizenwaffe (Goedendag) in Neuland (heute Niwnice bei Lwówka
Śląskiego) in der Nähe von Löwenberg84), eine Setzwaage mit einer Mauerkelle bei Neuwiese
(heute Nowe Łąki bei Złotoryja) in der Nähe von Goldberg85), oder ein knieender Ritter
in Rüstung in Vogelgesang in der Nähe von Bernstadt (Kijowice bei Bierutów)86). Selten geben die
schlesischen Sühneverträge die Werkzeuge an, mit denen die Mörder das Verbrechen begangen haben. Beispielsweise wurde im Jahre 1473 in der Beschreibung einer
Tötungshandlung in Breslau (heute Wrocław) erwähnt, dass Wolfgang den Jacob mit einem Flegel erschlagen hat87).
Aus den spät- und frühneuzeitlichen Sühneverträgen erfahren wir genauer nicht nur über die Regeln des damaligen Strafrechts, sondern auch
und vor allem über die Ausrichtung der Beerdigung. Besonders beinhalten diese sowohl die Seiten der damaligen Frömmigkeit und Bräuche als auch den Aspekt der
Seelenerlösung des plötzlich gestorbenen Menschen. Es wurden deshalb viele unterschiedliche Schritte unternommen, die Reise ins Jenseits zu erleichtern.
Die Forderungen in den schlesischen Sühne vertragen sind eine Art Wiedergutmachung. Die Familie des Opfers hatte darauf zu verzichten, blutige Rache zu nehmen
und hatte sich für den Abschluss eines Sühnevertrages mit dem Schuldigen zu entscheiden. Ein Beweis für die Verwirklichung der schlesischen compositio sind
auch die Steinkreuze und Kapellen, die es im Lande gibt.
Stanowitz in der Nähe von Striegau. Ein Steinkreuz, das seit Jahrhunderten bis heute überdauerte und als das
Versöhnungszeichen aus dem Dokument von 1305 gilt.
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Neuland (heute Niwnice bei Lwówek Śląski) in der Nähe von Löwenberg. Ein Steinkreuz mit der
Abbildung des flämischen Goedendag.
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Neuwiese (heute Nowe Łąki bei Lwówek Śląski) in der Nähe von Löwenberg. Ein Steinkreuz
mit der Gravur einer Setzwaage und Mauerkelle.
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Die Platte mit der Abbildung des Gekreuzigten, der Jungfrau Maria und St. Johannes in der Breslauer Kirche St. Barbara
(kościół św. Barbary), die im Jahre 1497 von einem Totschläger gespendet wurde.
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Hohgiersdorf (heute Modliszów bei Świdnica) in der Nähe von Schweidnitz. Eine einzigartige Kombination
eines Kreuzes mit einer Kapelle.
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Eisenau (Zelasno) (heute Żelazna bei Opole) in der Nähe von Oppeln. Ein Steinkreuz mit der Abbildung einer Armbrust
und dem Geschoß (Bolzen).
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Vogelgesang (heute Kijowice bei Bierutów) in der Nähe von Bernstadt. Das Steinkreuz datiert auf etwa 1360.
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Penkendorf (heute Panków bei Świdnica) in der Nähe von Schweidnitz. Ein Bildstock, Steinkapelle, die mit dem Sühnevertrag aus dem Jahre 1494 verbunden ist.
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Anhang:
Stanowitz in der Nähe von Striegau. Der Inhalt der ältesten bekannten Urkunde, vom 5. Dezember 1305 ist ein Beweis für die Anwendung des Strafrechts wegen des
Totschlages88).
"[...] Wir Beatrix, die Fürstin von Schlesien und die Herrin von Fürstenberg machen allen Bekennern Christi, zu denen dieses Schreiben gelangen wird, bekannt,
dass wir bestätigen, dass dem Konrad de Langinberc, einst Müller in Stanowitz, durch die Hand seines Bruders, Konrad, des ehemaligen Vorwerkverwalters in Zedlitz,
sein Leben genommen wurde. Dieses Verbrechens wegen, schlug der Bruder Gunter, zu dieser Zeit Komtur zu Striegau, der Ehefrau, den Kindern und den Verwandten
des Toten einen entsprechenden Betrag vor, nachdem er sich hatte beraten lassen, und die ehrwürdige Ehefrau des Toten wie auch dessen Kinder nahmen den Betrag
von zwölf Mark an. Es waren die Folgenden: Jutta, die Ehefrau des Toten; Peczold, dessen Bruder; Henrik, Bawars Sohn; Konrad aus Breslau; Henrik aus Peterswalde,
Hertel und Siffrid, Herman, die Söhne wie auch Gertrud und Katherine, die Töchter. Darüber hinaus anderthalb Mark erhielt der Diener des Toten, für erlittene Verletzungen,
und eine halbe Mark der Barbier dafür, dass er dem Geschädigtem Hilfe geleistet hatte. Als ein Anzeichen dieses Vertrages wurde an der Stelle des Verbrechens ein
Kreuz gestellt. Nachdem alle Voraussetzungen erfüllt worden waren, verzichteten die beiden Parteien unter Eid, im Gericht, in der Anwesenheit vom Vogt und Schöffen,
für gute Bedingungen dankend, auf jegliche Handlungen, die als Ziel eine Rache hätten. Damit keine der Parteien den Vertrag bricht, und um die Übereinstimmung zu
bestätigen, ließen wir das Diplom mit unserem Siegel, mit dem Siegel des Komturs, Bruders Gunter und mit dem der Bürger von Striegau versehen. Dessen Zeugen
sind: Herr Henrik, der Magister und Jakob, unsere Kapläne; Zcapilo; Gumpert; Herman Rose; Apeczko in Acie; Engelbert, der Metzger und weitere zahlreiche
Vertrauenswürdige. Niedergeschrieben durch die Hand von Konrad, dem Rektor an der Schule in Striegau eines nonas im Dezember im Jahre des Herrn 1305".
(Sonderdruck aus: Forschungen zur Rechtsarchäologie und Rechtlichen Volkskunde, Band 24, Herausgegeben von Louis Carlen, 2006, S.187-210)Literatur und Anmerkungen:
1) W. Lysiak, Zaklinanie smierci. Smierc i pokuta w dawnym Ksiqstwie Pomorskim, Poznan 2000, S.57.
2) T. Maciejewski, Historia prawa sądowego Polski, Koszalin 1998, S.98.
3) Ebendem
4) A. Müller, Mittelalterliche Sühneverträge aus dem Fürstentum Neisse, "Oberschlesische Jahrbuch», Bd.3, 1926, S.111.
5) R. Heś, Za duszę zamordowanego, "Gazeta rycerska", nr 3 (03), 2003, S.43.
6) D. Adamska, P. Nocuń, "CZU TROSTE UND CZU HULFFE DES ZELE". Późnośredniowieczne ugody kompozycyjne z terenu Śląska, "Śląski Kwartalnik Historyczny Sobótka", R. LIX (2004), Nr.2, S.113.
7) S.B. Klose, Darstellung der inneren Verhältnisse der Stadt Breslau vom Jahre 1458 bis zum Jahre 1526, hrsg. von G.A. Stenzel, "Scriptores Rerum Silesia-carum", Bd.3, Breslau 1847, S.106.
8) D. Wojtucki, Ugoda kompozycyjna z Głogówka z roku 1599, "Ziemia Prudnicka", R. 2004, Prudnik 2004, S.20.
9) Nicht immer konnten aber die Mörder einer Verpflichtung nachkommen: Wegen eines Totschlages im Jahre 1447 wurde Hentschel Becke aus Neiße (heute Nysa) verurteilt. Drei Jahre später erschien er aber wieder vor den Ratsherren aus Neiße mit der Witwe, weil er all die Verpflichtungen nicht erfüllt hat. Die Ratsherren haben entschieden, dass ihm sein Gut weggenommen würde, wenn er die Wiedergutmachung gegenüber der Witwe nicht mehr leisten würde, A. Müller, op. cit., S.111.
10) T. Maciejewski stellte eine ständige Zunahme der Höhe des Wergeldes innerhalb von ein paar Jahrhunderten fest. Im 13.Jh ist die Summe auf 50 und später auf 60 Wergelde gestiegen, im 15.Jh. auf 120 und in der zweiten Hälfte des 16.Jhs auf 240 Wergeldes. Im 18. Jh. betrug die Wergelde schon rund 1000 pro Kopf. Dies waren ziemlich große Summen, doppelt so große wie ein Jahreseinkommen auf einem Gut, T. Maciejewski, op. cit., S.99.
11) S.B. Klose, op. cit., S.108-109.
12) Ebendem, S.109.
13) D. Wojtucki, op. cit., S.20.
14) W. Steller, Steinkreuze und Erinnerungsmale in Niederschlesien, "Mitteilungen der schlesischen Gesellschaft für Volkskunde", Bd.34, 1934, S.172.
15) [b.i.] Stobbe, Mittheilungen aus Breslauer Signaturbüchern, "Zeitschrift des Vereins für Geschichte und Alterthum Schlesiens", Bd.VIII, 1867, H.1, S.155.
16) F.X. Görlich, Geschichte der Stadt Strehlen in Preußisch Schlesien, Breslau 1853, S.94-96.
17) A. Müller, op. cit., S.113.
18) Ebendem
19) D. Adamska, P. Nocuri, op. cit., S.116.
20) P. Frauenstädt, Blutrache und Todtschlagsühne im Deutschen Mittelalter, Leipzig 1881, Nr.58, S.224-225.
21) Ebendem
22) Z.B. in Berteisdorf (heute Uniegoszcz) im Jahre 1478, M. Hellmich, Steinerne Zeugen mittelalterlichen Rechtes in Schlesien. Steinkreuze, Bildstöcke, Staupsäulen, Galgen, Gerichtstische, Liegnitz 1923, S.13.
23) P. Frauenstädt, op. cit., Nr.59, S.225-226.
24) Ebendem, Nr.67, S.232.
25) J. Schubert, Die Sühnkreuze im Friedländischen, "32. Jahrbuch d. deutschen Gebirgsvereines für das Jeschken- und Isergebirge", 1922, S.70.
26) D. Adamska, P. Nocuri, op. cit., S.117.
27) Ebendem, S.118.
28) Urkunden der Stadt Brieg bis zum Jahre 1550, hrsg. von C. Grünhagen, "Codex Diplomaticus Silesiae" [weiter: CDS], Bd. IX, Breslau 1870, Nr.187.
29) D. Adamska, P. Nocuri, op. cit., S.118.
30) Ebendem, S.119.
31) S.B. Klose, op. cit., S.105.
32) F.X. Görlich, op. cit., S.94-96.
33) P. Frauenstädt, op. cit., Nr.20, S.193.
34) Ebendem, S.147.
35) S.B. Klose, op. cit., S.107.
36) P. Frauenstädt, op. cit., S.148.
37) S. B. Klose, op. cit., S.108.
38) P. Frauenstädt, Nr.35, S.206.
39) J. Schubert, op. cit., S.70.
40) P. Frauenstädt, op. cit., Nr.49, S.218.
41) D. Wojtucki, op. cit., S.23.
42) Siehe Tabelle im Artikel; D. Adamska, P. Nocuri, op. cit., S. 124-138; L. Carlen, Straf- und Sühnewallfahrten nach Rom, "Festschrift Hermann Baltl", Graz, 1988, S.131-153.
43) H. Zaremska, Pielgrzymka jako kara za zaböjstwo: Europa Środkowa XIII-XV w., "Peregrinationes. Pielgrzymki w kulturze dawnej Europy", Warszawa 1995, S.153.
44) P. Frauenstädt, op. cit., Nr.15, S.189.
45) Ebendem, Nr.25, S.197.
46) S.B. Klose, op. cit., S.108.
47) P. Frauenstädt, op. cit., Nr.30, S.201.
48) Ebendem, Nr.22, S.195 und Nr.47, S.215; S.B. Klose, op. cit., S.104 und 108.
49) CDS, Bd.IX, Nr.187.
50) A. Müller, op. cit., S.112.
51) Ebendem, S.112.
52) S.B. Klose, op. cit., S.105.
53) Kl. Lorenz, Mittelaterliehe Mordsühnen, "Heimatblätter des Neissegaues", Jg.1, Nr.8, August 1925, S.61.
54) Jubilate - der dritte Sonntag nach Ostern
55) D. Wojtucki, op. cit., S.20-21.
56) D. Adamska, P. Nocuri, op. cit., S.120.
57) R. Hes, D. Wojtucki, 700 lat najstarszego krzyźa pojednania na Śląsku, "Sudety", Nr.12, 2005, S.14.
58) In den bekannten Sühneverträgen aus Tschechien findet man in vielen Fällen Festlegungen zur Errichtung eines Sühnedenkmals mit konkreter Breite und Höhe. Beispielsweise der Sühnevertrag aus Horni Slavkova aus dem Jahre 1513 verpflichtet den Mörder dazu, ein Steinkreuz mit 6 Fuß Höhe und 3 Fuß Breite zu bauen, S. Burachovič, K problematice smirčich smluv, [Manuskript im Museum in Aš].
59) P. Kempendorff, Alte Steinkreuze in unserer Heimat, "Strehlener Heimatbuch", Bd.5, 1929, S.54.
60) P. Frauenstädt, op. cit., Nr.58, S.224.
61) Die Kapelle wurde auf dem Kapellenberg erbaut, auf dem sie bis zum Jahre 1807 stand und dann zerstört wurde. Der Stein mit dem Wappen der Familie Tarner wurde wahrscheinlich in die Wand eines Wohnhauses in Hannsdorf eingemauert, Kl. Lorenz, op. cit., S.61.
62) Z.B. im Vertrag aus Löwenberg aus dem Jahre 1493, M. Hellmich, op. cit., S.15; in Jauer im Jahre 1499 wurde dagegen eine Kapelle mit dem Bild der Jungfrau Maria erbaut, P. Frauenstädt, op. cit., Nr.55, S.223.
63) S.B. Klose, op. cit., S.109-110.
64) In diesem Vertrag wurde deutlich ein Steinkreuz erwähnt, aber anstatt eines Kreuzes wurde eine Platte an einer der Wände in der Kirche aufgehängt.
65) W. Romiński, Na tropie średniowiecznej kapliczki, "Przydrożne Pomniki Przeszłości", H.11, Oktober 1990, S 6-7.
66) A. Müller, op.cit.,S.113.
67) W. Steller, op. cit., S.176.
68) P. Frauenstädt, op. cit., Nr.47, S.215.
69) Ebendem, op. cit., Nr.59, S.226.
70) Dr. Zmarzly, Steinkreuze im Kreis Neumarkt, "Kreiskalender Neumarkt", 1931, S.115-116.
71) P. Frauenstädt, op. cit., Nr.29, S.200.
72) Ebendem, Nr.61, S.227.
73) S.B. Klose, op.cit.,S.104.
74) P. Frauenstädt, op. cit., Nr.60, S.227.
75) M. Hellmich, op. cit., S.15.
76) P. Frauenstädt, op. cit., Nr.16, S.190.
77) Ebendem, Nr.65, S.229.
78) S.B. Klose, op. cit., S.108.
79) M. Hellmich, op. cit., S.13.
80) P. Frauenstädt, op. cit., Nr.48, S.216.
81) Ebendem, Nr.22, S.195.
82) Kl. Lorenz, op. cit., S.61.
83) P. Frauenstädt, op. cit, Nr.67, S.231.
84) L. Marek, D. Wojtucki, Goedendag, XlV-wieczna broń piechoty flamandzkiej na Śląsku, "Fasciculi Archaeologiae Historicae", Bd.16, 2006 [im Druck].
85) J. Majdan, D. Wojtucki, Krzyż murarza, "Spotkania z Zabytkami", Nr.7, 2005, S.33.
86) R. Heś, Jeszcze o zagadkowym krzyżu, "Spotkania z Zabytkami", Nr.6,1999, S.37.
87) S.B. Klose, op. cit., S.106.
88) Im Jahre 2005 war die lateinische Urkunde 700 Jahre alt. In der Urkunde gibt es kein Tagesdatum in Zahlen. Es wurde mit Hilfe vom Kirchenfest nonas bestimmt, das im laufenden Jahr auf den 5. Dezember fällt., Státni Üstředni Archiv v Praze, Řad Maltézskŷ - Listiny, nr 17.