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Losch (1981) |
Losch (1968) |
(Foto Marburg) |
Kempf (1909) |
Schau-ins-Land (1876) veröffentlicht bei Schott (1988) |
PLZ:
79227GPS:
N 47° 57,445', O 7° 46,259'Standort:
Kreuzung "Schönbergstraße! / "Reblingweg".Geschichte:
Ursprünglich freistehend an der Kreuzung Schönbergstraße-Reblingweg- Herrengartenweg. Seit 1908 nach vorhergegangener Beschädigung dort in eine überdachte Gedenkmauer eingefügt. Das Bauwerk erinnert an eine Kapelle. Vorbild war vermutlich die 1903 angelegte Schutzkapelle für das Kreuz Freiburg I, Stadtkreis Freiburg im Breisgau. Am First der Mauer sind die Wappen von Freiburg im Breisgau und Ebringen angebracht. Die Kreuze sind - nur wenig vorstehend - in den nischenförmig zurückgesetzten Hauptteil der Mauer eingelassen. Drei Kreuze sitzen nebeneinander, das vierte über dem mittleren. Links und rechts von diesem obersten Kreuz befinden sich zwei ovale Tafeln mit folgendem Hinweis: "Zum Gedächtnis an die Ebringer Kirchweihe am 16. August 1495" sowie "Erneuert von der Stadt Freiburg und der Gemeinde Ebringen 1908".Sage:
1. Die Kreuze werden auf einen tödlichen Kirchweihstreit von 1495 in Ebringen zwischen Freiburger und Ebringer Bürgern bezogen. Über diese Schlägerei gibt es verschiedene Berichte.Quellen und Literatur:
Größe / Material:
106:61:? / SandsteinGeschichte:
Kopf, mit Ausnahme der rechten äußersten Seite, abgeschlagen. Ausgeglichene, regelmäßige Proportionen. Winkel ausgerundet. Fußklotz. Zeichen: aufrecht stehendes, links gerichtetes Rebmesser. Datierung: ca.15./16.Jh. (Losch 1981)Sage:
Größe / Material:
168:103:? / SandsteinGeschichte:
Beim mittleren Kreuz ist die Querbalkenansicht vermindert. Vermutlich ursprünglich Kopf- und Armverbreiterung. Kleine viertelkreisförmige, zurückgesetzte Winkelstützen. Seitliche Fußerweiterung. Datierung: ca. 15.Jh. (Losch 1981)Sage:
Größe / Material:
113:70:? / SandsteinGeschichte:
Beim Kreuz rechts ist der rechte Arm oberseitig und am Ende abgeschlagen. Verschieden hoch angesetzte Arme, der eine etwas verbreitert. Breite Längsbalkenansicht. Schmaler, einseitig verbreiterter Fußklotz. Datierung: ca.15./16.Jh. (Losch 1981)Sage:
Größe / Material:
65:89:? / SandsteinGeschichte:
Das oberste Kreuz ist kurz unterhalb dem Schaftansatz abgebrochen. Langbalkig mit minimal geschwungenen, leichten Verbreiterungen. Querbalkenprofil erhöht. Kleine viertelkreisförmige Winkelstützen. Datierung: ca. 15.Jh. (Losch 1981)Sage:
Wer heute Ebringen besucht, das liebliche Nachbardorf Freiburgs, die älteste Weinbaustätte im Breisgau, dem wird,
wenn er von der Landstraße her im Westen dem Orte seine Schritte zulenkt, vor seinem Eintritt in das Dorf ein neues Denkmal merkwürdiger Art auffallen. Am Rande
sorgsam gepflegter Wiesen inmitten üppiger Obstbäume erhebt sich schlicht und anspruchslos ein giebelartiger Aufbau, in welchen vier große Steinkreuze eingemauert
sind, die ihrer Form nach uralte Herkunft verraten. Es handelt sich um jene vereinsamten Kreuze, die früher unmittelbar daneben lange vernachlässigt tief im Boden
stacken, zur Sommerszeit vom Grase fast verdeckt waren und deshalb wenig beachtet wurden. Sie sind bekanntlich zur Erinnerung an vier bei der sog. blutigen
Kirchweihe zu Ebringen am 16. August 1495 ums Leben gekommene Freiburger Bürgersöhne errichtet worden.
Die Gemeinde Ebringen hat nun vor einem Jahre mit Unterstützung der Stadtverwaltung von Freiburg für bessere Verwahrung der Kreuze in der
lobenswerten Absicht Sorge getragen, um die für die Geschichte beider Gemeinden denkwürdigen Steine, ungeachtet ihrer Einfachheit und Schmucklosigkeit, für
kommende Zeiten zu erhalten. Es war höchste zeit, sich der Pflege dieser bescheidenen Denksteine anzunehmen, sonst wären sie wohl demnächst ganz dem
Untergang anheimgefallen; hat doch Bubenhand mehrere der Kreuze unmittelbar vor ihrer Einmauerung böswillig zertrümmert, so daß die Zusammenfügung viele
Mühe und Kosten verursachte. Mit der Verbringung der Kreuze an einen andern, wenn auch gesicherten Platz wäre nicht geholfen gewesen, denn solche Dinge haben
nur Wert und Bedeutung an dem Orte ihres Ursprungs, im Zusammenhang mit dem geschichtlichen Ereignis. Auf alle Fälle ist diese verständige, sachgemäße Lösung
vom Standpunkt vernünftiger Denkmalspflege dankbar zu begrüßen. Den Bemühungen des Bürgermeisters von Ebringen ist es gelungen, den best geeigneten Platz für
das Denkmal zu erlangen und den Besitzer zur Einwilligung in die bauliche Vornahme zu bewegen. Das Denkmal selbst hat die Stadt Freiburg, die es sich angelegen
sein läßt, jedes derartige für die Geschichte der Stadt erhaltenswerte Erinnerungszeichen zu retten, zur Ausführung bringen lassen. Die beigefügte Abbildung zeigt,
auf welche Weise die Kreuze nunmehr geschützt sind. Der von Obstbaumkronen überragte Nischenbau hat eine Breite von 3,36m, eine Höhe von 3,96m und eine Tiefe
von 0,55m; er ist mit Ziegeln abgedeckt und von einem kleinen, schmiedeisernen, vergoldeten Kreuz bekrönt. Außer den Kreuzen bemerkt man zu beiden Seiten in der
Nische ovale Schrifttafeln; daran liest man
rechts: "Zum Gedächtnis an die Ebringer Kirchweihe am16. August 1495",
links: "Erneuert von der Stadt Freiburg und der Gemeinde Ebringen 1908."
Im Giebelschluß erscheinen die in Farbe gefaßten Wappen der Stadt Freiburg (rotes Kreuz in weißem Feld) und der Gemeinde Ebringen (die
2 schwarzen Hörner der von Hornberg mit Rebmesser auf grünem Dreiberg). Der in Bruchsteinen ausgeführte verputzte Aufbau ist rot mit hellen Fugenlinien, die
Nischenfläche in gelblichem Tone bemalt und fügt sich vorzüglich in die landschaftliche Umgebung ein.
Der Hergang des Ereignisses ist allgemein bekannt, seitdem Heinrich Schreiber im "Freiburger
Adreßkalender für das Schaltjahr 1828"1) auf Grund der gleichzeitigen Aufzeichnungen von Ulrich Zasius eine ausführliche
Darstellung davou gegeben hat und nachher auch in seiner "Geschichte der Stadt Freiburg i.Br."2) wieder daraus
zurückgekommen ist. Zasius erzählt, daß "uf sontag assumptionis Marie (16. August) nach Christs gepurt 1495 (uf denselben
tag was [kilwi] im dorf ze Ebringen, das dero von Emps zustat) sind vil jnnger gsellen von Fryburg, schucherknecht, burgerssün und ander, hiuns uf die kilwi gezogen,
einr guten früntlichen meinung, on all arglangen, und haben sich in ein garten, da si von alter her alweg uf denselben tag inkert hond, zusamengetan. sien zum tanz,
demnach in die ürti gangen und so es uf den abend worden und si nach bezalter ürti am ufrust des widerheimzugs gewesen sind und jeder sin waffen gesucht, hat einer
under den jungen gsellen us der statt sin büchs under eim imenbank wellen nemen, und ist der imenbank umgefallen, on sin willen, nnd wiewol der meyer, des die imen
gewesen sind, gesagt haben sol: Lieber fründ, sind nur zu beiden siten fridlich, ich acht des imens nicht; und die unsern den imen gern bezalt hetind: dennocht sien die
von Ebringen gmeinlich us einer schür, darin si wider die unsern sich anfangs versamlet heten, herus über die unsern gewüscht und sien uf si getrungen us eignem
mutwillen, wiewol och die unsern sich rechts erpoten und dabi zusagten, bürgschaft und völlige bezalung für 100, 200 gulden ze tun; wiewol och unser ratsfründ Paulus
Briswerch den puren für allen costen und schaden [ersatz] versprach, die puren zwungen in och, das ers tun must; wiewol och iro eigner vogt frid usschrein [ließ]:
dennocht mochten die von Ebringen nit gestillt werden, sonder schussen, flugen, stachen und wurfen si uf die unsern, wundeten etwa menigen der unsern schwarlich
und stachen ein ze tod und triben vil unzüchtiger wort, under anderm, si welten denen von Fryburg den bierenzoll gen".
Als dies in der Stadt ruchbar wurde, wollte man alsogleich ausziehen und Rache nehmen. Im Rate waren zwei Parteien, von denen die
eine allweg zur Besonnenheit mahnte, die andere aber dazu riet, "mit macht hinuszeziechen, ein puren 10 oder 12 ze fachen; fund [man] aber niemen im dorf, dannzemal
nicht anders [zu] tun dann ein flechten abenttrunk und dann wider heimzekeren". So zogen gegen 700 Mann nach Ebringen und da sie niemand antrafen, taten sie den
beschlossenen Trunk und verboten den Ebringern den Feilkauf in der Stadt. Als dann der Handel vor den Landvogt kam, ward den Freiburgern der
überlegte Auszug sehr in Übel genommen und brachte sie bei dem am 30. Oktober darauf folgenden Vergleich nicht wenig
in Nachteil.
Von dieser Darstellung des Zasius weicht die von L. L. Maldoner in seiner Beschreibung des
Breisgaus3) offenbar auf Grund einer andern gleichzeitigen Quelle gegebene, weniger bekannte, besonders für den Anfang
des Streites, etwas ab, weshalb sie hier eine Stelle finden möge.
"Im Jahre 1495", berichtet Maldoner, "erhebte sich eine Mißverständnus zwischen der Statt Freyburg au einem und der edlen Frau Helena
geborne von Clyngenberg, Herrn Hausen von Emps Ritters seligen gelassener Wittib, auch Georgen von Ebenstein Ritteren, ihrem Schwigersohn, und der ganzen
Gemeinde des Dorfs Ebringen am andern Teil von wegen des Aufruhrs und Fürnehmens halber, so sich auf der Kircheweihung zu Ebringen begeben hatte. Hierzu gabe
Anlaß, daß Bernharten Schuhmachers von Freyburg Bruder zu vergangenen Tagen auf eiuer Hochzeit von den Ebringern mit Schlägen übel gehalten worden war. Die
Freyburger zogen darauf mit einem Fähnlein gen Ebringen und zehreten in einem Garten, über welches die Bauern mit gewehrter Hand, mit Büchsen, langen Spießen,
Armbrusten und Hellenparten um die Lauben zum Immenhaus, am Garten gelegen, da 3 oder 4 Immen mit dem Brett umgestoßen worden, ihren Weg in der Ordnung
nahmen. [In] mittelst aber zerbrache ein Gürtelknecht ein Trinkglas, wofür er 1 Pfenning zahlte, und ein anderer ein Eßschüsselein, derentwegen schrie die Wirtin: Mord!
schluge die Händ über einander und sprache: Sie haben mir das Meine zerbrochen, welches die Bauren veranlaßte, daß sie von der Scheuer herausbrülleten und mit den
Freyburgern einen Tanz wagten, worbei etliche getötet und vil verwundet wurden. Die Sache geriete doch endlich noch in selbem Jahr durch einen Spruchbrief des
Landvogtes Casparn von Mörsperg uf Fritag nechst vor Allerheiligentag [30. Oktober] des Jahres 1495 zum gütlichen Austrag."
Hier haben wir also neben anderm mehrere Getötete, mit den nachträglich gestorbenen Schwerverwundeten offenbar vier an der Zahl, zu deren
Erinnerung dann die vier Kreuze gesetzt worden sind.
Die Geschichte, die sich an die erinnerungsreichen vier Kreuze knüpft, ließ es als Pflicht erscheinen, sie in der beschriebenen Weise wieder
zu Ehren zu bringen. Jeder Geschichtsfreund wird mit Genugtuung davon Kenntnis nehmen, daß die erwünschte Erhaltung für lange Zeit in einer Weise gewährleistet ist,
die auch für andere Fälle als Vorbild dienen kann. Das ganze Vorgehen, das durch das einmütige, konservative Zusammenwirken der Gemeindevertretungen von Freiburg
und Ebringen eine zeitgemäße und gelungene Lösung gefunden hat, verdient alle Anerkennung.
Möge über dem Denkmal allezeit ein gütiges Geschick walten und die Gemeinde Ebringen dafür bedankt sein, daß sie demselben Schutz
und Schonung angedeihen läßt.
Das Schlachtenkreuz am Bohl bei Ebringen |
(Zeitschrift der Gesellschaft für Beförderung der Geschichts-, Altertums- und Volkskunde von Freiburg, 25.Band, Freiburg i.Br. 1909, S.183-190)Literatur und Anmerkungen:
1) S.27-38: "Fortgesetzte Beiträge zur Geschichte der Stadt Freiburg."
2) Tl. (1857) S.197f.
3) Vgl. P. Albert, Die Geschichtschreibung der Stadt Freiburg i.Br. (1892) S.61f.
4) Freiburg i.Br. 1860 S.55
I. Die Kreuze vor dem Dorf
Steinkreuze gehören zu den verbreiteten Flurdenkmalen unserer Landschaft. Allein in Baden-Württemberg sind noch über tausend solcher
Kreuze erhalten, und viele heute verschwundene lassen sich darüber hinaus nachweisen1). Sie stehen einzeln oder in Gruppen als Gedenkzeichen in der Flur, allerdings
nicht selten inzwischen in eine bebaute Umgebung gerückt. Regelmäßig ist jedoch die Erinnerung an den Anlaß oder den Grund ihrer Errichtung verblaßt oder verdunkelt.
Die meist unbeschrifteten und schmucklosen, oft verwitterten und beschädigten Kreuze sind der Gegenwart eher stumme Mahnmale des Vergessens geworden, und nur
in wenigen Fällen gelingt es der Forschung, die Erstellung eines Steinkreuzes auf ein bestimmtes Ereignis zurückzuführen oder auch nur schon dessen ursprüngliche
Funktion zweifelsfrei nachzuweisen.
Auf Ebringer Gemarkung standen lange in freiem Feld vier solche Steinkreuze. Seit 1908 befinden sie sich, eingemauert in ein Nischenhäuschen,
an der jetzigen Stelle am unteren Ortseingang bei der Kreuzung Schönbergstraße - Reblingweg - Herrengartenweg. Das Denkmal ist nur wenige Schritte entfernt vom
ursprünglichen Standort der Kreuze, der heute bebaut ist. Da die alten Ebringer Flurkarten diesen Kreuzen keine Beachtung schenken, ist man für die frühere Situation
auf Beschreibungen und Überlieferungen angewiesen. Der Ebringer Geschichtsschreiber Ildefons von Arx, der erste Gewährsmann für die Existenz der Kreuze, gibt dazu
1792 folgende Darstellung: "Unten am Dorfe, da wo sich der Fußweg durch den Rebling von der Kirchsteige scheidet, stehen von altem her vier Steine aufgerichtet, die
etwa 3 Schuh lang und ebenso breit und in der Gestalt eines Kreuzes gehauen sind."2)
Immerhin hat sich eine Federzeichnung aus dem Jahre 1876 erhalten, welche die Ebringer Kreuze noch in freiem Gelände stehend zeigt und
uns so ein eindrucksvolles Bild der ehemaligen Mahnstätte hinterläßt. Allerdings sind hier nur drei Kreuze abgebildet, wie überhaupt in der Literatur und Überlieferung
gelegentlich von drei Kreuzen die Rede ist. Jedoch mochte das vierte entweder etwas abseits gestanden oder schon so weit in den Wiesenboden eingesunken sein, daß
man es kaum noch beachtete. Es besteht jedenfalls kein Zweifel darüber, daß die vier heute eingemauerten Kreuze seit dem 18. Jahrhundert und gewiß auch schon
früher beieinander gestanden sind.
Steinkreuze vor Ebringen 1876. (Schau-ins-Land 3, 1876) |
"Dem also ist des ersten der Personen halb, so under dem Handel todgeslagen ist, ob desselbigen Fründschafi über kurz oder lang komen und die Tätter, so an solhem Todslag schuld haben, erfüren, das sy dan dieselben Tetter an den Enden, do sich das gebürt, rechtvertigen mögen und darum beschehen zu lassen, was Recht ist".15)
Bemerkenswert an diesem Text ist, daß bis dahin der oder die für den Totschlag verantwortlichen Täter nicht haben ermittelt werden können, eine
Sachlage, wie sie für derartige Szenen geradezu typisch ist. Während der Verhandlungen hatten die Ebringer stets bestritten, die Tötung überhaupt verursacht zu haben:
"Melden och, si haben den entlibten nit erschlagen, erpieten sich aber, daß wir (d.h. die Freiburger) den thäter anzögind, wellind sie ihm lassen recht gon".16)
Mit dem Vergleich vor dem Landvogt enden regelmäßig die Darstellungen der Ebringer Kirchweih. Ab hier beginnt nun im Schrifttum erneut das Spiel mit den
Möglichkeiten, die rasch wieder als Gewißheit hingenommen werden. So glaubt z.B. Joseph L. Wohleb feststellen zu können: "Wer am Kirchweihabend den
unglücklichen Schlag getan hatte, ließ sich nicht nachweisen. Gleichwohl errichtete in gemeinsamer Stiftung frommer Sinn an dem Ort, wo das Unglück geschah, ein
schlichtes Gedenkzeichen".17)
Hier muß zunächst eingeräumt werden, daß der Rechtsbrauch der Steinkreuzsetzung im Sinne einer Sühnehandlung zur Zeit des Ebringer
Totschlags durchaus verbreitet war. Der ausschließliche Strafanspruch des Staates gelangte erst im Laufe des 16. Jahrhunderts voll zum Durchbruch. Bis dahin begnügte
man sich gerne damit, zwischen den Betroffenen eine Versöhnung, verbunden mit Sühneleistungen des Täters an die Hinterbliebenen, zustande zu bringen.18)
Gerade eine politisch zerklüftete Landschaft, wie sie der Breisgau darbot, mochte solchen schiedlichen Lösungen besonders förderlich sein. Man beachte, daß auch im
vorliegenden Fall kein obrigkeitliches Verfahren eingeleitet werden sollte, sondern daß die Verwandten des Erschlagenen zur Klageerhebung aufgefordert wurden. Der vor
dem Landvogt geschlossene Vertrag vom 30. Oktober 1495 sah ebenfalls für die Parteien weitere Vergleichsmaßnahmen vor, indem dort festgelegt wurde, daß die
beiderseitigen Schäden binnen drei Monaten im Schiedswege auszugleichen seien.19) Ob es zu solchen Schiedshilfen dann überhaupt noch kam, bleibt offen. Eher
anzunehmen ist, daß beiden Parteien daran gelegen war, die Angelegenheit auf sich beruhen zu lassen, zumal die Sachverluste eine weitere Auseinandersetzung kaum
lohnten. Völlig unwahrscheinlich ist aber, daß es im Verlaufe dieses Verfahrens, in dem es vornehmlich um den Konflikt zwischen der Ebringer Ortsherrschaft und der
Stadt Freiburg ging, zur Errichtung eines Sühnekreuzes gekommen wäre. Streitgegenstand war der Landfriedensbruch der Freiburger. Die Ebringer Ortsherrschaft hatte
als Verletzte nichts zu sühnen, sondern zu fordern. Der Totschlag des Freiburger Bürgers war in diesem Zusammenhang nur als Vorfrage für das von Freiburg behauptete
Fehderecht von Belang. Im Austrag vor dem Landvogt wurde dieser Komplex damit erledigt, daß er ausgeschieden und ins ordentliche Verfahren verwiesen wurde.
Schiedsspruch des Landvogts zu Ensisheim. 1495, Oktober 30. (GLA 21/1842) |
"Im Jahre 1495 erhebte sich ein Missverständnuß zwischen der Statt Freyburg an einem und der edlen Fraw Helena gebohrene von Clingenberg, Herrn Hansen von Emps Ritters seligen gelassener Wittib, auch Georgen von Ebenstein Ritters, ihrem Schwieger-Sohn, und der gantzen Gemeinde des Dorfes Ebringen am andern Theil, von wegen der Aufruhr und Fürnehmens halber, so sich auf der Kir-che-Weyhung zu Ebringen begeben hatte. Hierzu gäbe Anlass, das Bernharten Schuhmachers von Freyburg Bruder zu vergangenen Tagen auf einer Hochzeit von den Ebringern mit Schlägen übel gehalten worden war. Die Freyburgere zogen darauf mit einem Fähnlein gehn Ebringen und zehreten in einem Garten, über welches die Bauren mit gewehrter Hand, mit Büchsen, langen Spiessen, Armbrusten und Hellenparten um die Lauben zum neuen Hauss, am Garten gelegen, da 3 oder 4 irnen mit dem Brett umgestoßen worden, ihren Weg in der Ordnung nahmen, immitelst aber zerbrach ein Gürtel-Knecht ein Trinkglas, worfür er ein Pfennig zahlte, und ein anderer ein Ess-Schüsselein, derentwegen schryhe die Würthin: Mord! schlüge die Hände über einander und Sprache: Sie haben mir das Meine zerbrochen, welches die Bauren veranlasste, daß sie von der Scheuer heraus brülleten, und mit den Freyburgern einen Tantz wagten, worbey etliche getödet, und viele verwundet wurden. Die Sach gerieht doch endlich noch im selben Jahr durch einen Spruchbrief des Land-Vogtes Casparn von Mörsperg, ujf Frijtag nechst vor Allerheiligen Tag des Jahrs 1495 zum gütlichen Austrag".23)
Auffällig an diesem Bericht ist zunächst, daß darin von mehreren Getöteten die Rede ist und daß eines Bernhart Schuhmachers Bruder der Anlaß
gewesen sein soll, letzteres eine Detailangabe, die Genauigkeit suggeriert. Da Maldoner ausdrücklich als seine Quelle das Stadtarchiv Freiburg angibt, also gerade jene
Archivalien, auf denen auch die hier vorgelegte Untersuchung hauptsächlich fußt, so fragt man sich, wie der vorderösterreichische Registrator und Archivar24)
zu seiner Darstellung gekommen ist. Tatsächlich dürfte aber bei Maldoner einiges durcheinander geraten sein, und die Tatsache, daß er infolge eines Zerwürfnisses die
Arbeit im Freiburger Stadtarchiv abbrechen mußte, scheint der Quellentreue eher abträglich gewesen zu sein. Der Bericht selbst ist schon so verwirrend, daß man den
Eindrück gewinnt, sein Verfasser habe den Hergang nachträglich aus Exzerpten mühsam rekonstruiert. Um eine Verwechslung dürfte es sich auch bei dem genannten
Bernhart Schuhmacher handeln. Ein solcher findet sich nämlich nirgends in den Quellen. Jedoch ist der erschlagene Freiburger von Beruf Schuhmacher gewesen, und es
war die "Schuhmacher Gesellschaft zu Fryburg", die den Bruder des Getöteten benachrichtigte und über den Verlauf des unglücklichen Handgemenges ins Bild setzte.
Der Vorname jenes Bruders lautet Balthasar und hat sich offensichtlich unter der Feder Maldoners zu Bernhart verwandelt. Es lohnt nicht, auch noch die weiteren
Mängel dieses Berichts auszubreiten, ergiebiger ist eine Rückkehr zu den Quellen, zumal diese recht aufschlußreich und bisher unausgewertet sind.
Nachdem der Vergleich vor dem Landvogt die Verwandtschaft des Getöteten auf den ordentlichen Rechtsweg verwiesen hatte, verfolgte
Balthisar Guntzel von Ettelstetten die Sache vor dem kaiserlichen Hofgericht Rottweil weiter. Gestützt auf ein Schreiben der Schuhmacherzunft zu Freiburg, wonach
sein "Bruder von den von Ebringen erschlagen sin", erhob er Klage gegenüber "Vogt, Richtern und ganzer Gemainde gemainlich allen den Mannspersonen, so zu iren
Jaren und Tagen kommen sind, zu Ebringen im Brysgow" wegen Totschlags an seinem Bruder Klaus Guntzer oder Guntzel.25)
Zur Unterstützung seines rechtlichen Begehrens wies der Kläger außerdem darauf hin, daß sich die Ebringer vor geraumer Zeit zu einem "Abtrag" erboten hätten, was er
als Eingeständnis gewertet wissen wollte. Die Ebringer jedoch erklärten sich samt und sonders für "ganz unschuldig" und wiesen darauf hin, daß eine große Zahl "frembder
Gest dagewesen", als es von Seiten der Freiburger zum "Uffrur" kam. Ihr früher gemachtes Angebot sei aber lediglich als Vergleichsvorschlag ohne Anerkennung einer
Schuld gemeint gewesen. Das Urteil des Rottweiler Hofgerichts erging am 28. April 1496 und verurteilte alle Beklagten, also alle erwachsenen Ebringer Männer, bis
Dienstag nach Fronleichnahm vor dem Bürgermeister zu Breisach als richterlichem Kommissar "gelert Aide lyplich zu Gott und den Heiligen" zu schwören, daß ihre
Behauptung der Wahrheit entspreche. Die Ausfertigung dieses Urteilsbriefs befindet sich im Ebringer Gemeindearchiv, und man wundert sich, daß dieses Dokument
bisher nicht größere Beachtung gefunden hat. Tatsächlich hat die ganze männliche Bevölkerung des Dorfes den verlangten Reinigungseid dann in aller Form geschworen.
Dies geht aus einem weiteren, ebenfalls im Original erhaltenen Spruch des Hofgerichts vom 5. Juli 1496 hervor, in dem über ein Nachspiel zu befinden war.26)
Nachdem nämlich der Breisacher Bürgermeister die Eidesleistung unter Siegel nach Rottweil gemeldet hatte, wollte der Kläger dennoch keine Ruhe geben und ließ die
Amtshandlung mit der Begründung anfechten, der Breisacher Bürgermeister sei selbst in der Reichsacht und damit sei auch seine Amtshandlung ungültig. Das kaiserliche
Hofgericht entschied jedoch, daß der Kläger seine Behauptung nicht glaubhaft gemacht habe, und sprach die Ebringer endgültig von der Klage "ledig".
Mit dem Ausgang dieses Rechtsstreits dürfte nun auch die Frage, ob nicht wenigstens eines der vier Steinkreuze als Sühnemal der Ebringer
Kirchweih in Frage komme, endgültig gelöst sein. Mit dem Reinigungseid hatten sich die Ebringer vom Vorwurf des Totschlags gänzlich befreit, und somit traf sie keinerlei
Verpflichtung zu einer Sühneleistung. Aber auch eine freiwillige Steinkreuzerrichtung war zu diesem Zeitpunkt völlig undenkbar geworden, mußte den Ebringern jetzt doch
besonders daran liegen, jedem Anschein eines Verdachts aus dem Wege zu gehen. Nachdem sie schon mit ihrer früheren Bereitschaft zum Einlenken schlechte
Erfahrungen machen mußten, mochte nun niemand von ihnen mehr Lust verspüren, auch noch des Meineids geziehen zu werden. Das Ergebnis drängt sich damit auf:
Die Ebringer Kirchweih von 1495 und die vier Steinkreuze stehen in keinerlei Zusammenhang.
IV. Ebringer Kreuze im Mittelalter
Es versteht sich nunmehr auch von selbst, daß alle Berichte, die den Standort der Kreuze als den "Platz der blutigen Kirchweih"27)
bezeichnen, zum legendären Wildwuchs gehören. Vieles spricht dafür, daß die Kreuze erst später zu einer Gruppe zusammengestellt worden sind. Es ist bekannt, daß
mancherorts die Sühnekreuze "an gewohnter Stelle" zu errichten waren, so daß sich daraus mit der Zeit ein ganzes "Nest" bilden konnte.28)
Von anderswo weiß man, daß dort die in der Flur zerstreuten Steinkreuze einmal gesammelt und zu einer Gruppe zusammengestellt worden sind.29)
Um einen solchen Fall scheint es sich in Ebringen zu handeln. Die unterschiedlich großen und wohl auch zeitlich ungleichen Kreuze sind, wie die Federzeichnung
erkennen läßt, teilweise durch vertieftes Eingraben einheitlich ungefähr auf Querbalkenniveau gebracht, und das Rebmesserkreuz ist wegen seiner einzigartigen Zeichnung
in Mittelstellung gerückt worden. Dies alles weist auf nachträgliche Anordnung hin.
Alle Indizien fordern dazu auf, die Ebringer Flur im Mittelalter nach Kreuzen abzusuchen, wobei sich die Eignung des Steinkreuzes als
Markierungsstelle für Güterbeschriebe als besonders hilfreich erweist.30) Im 14. und 15. Jahrhundert können drei Standorte
von Kreuzen ausgemacht werden: Zunächst findet sich im Günterstaler Urbar von 1344 der Besitzvermerk: "zem langen hage obe dem kruze"; diese Eintragung wird im
Güterverzeichnis des Klosters vom Jahre 1403 wiederholt.31) Zur genauen Ermittlung der Örtlichkeit könnte ein Bannbrief vom
Jahre 1563 Aufschluß geben, vorausgesetzt, daß sich die Bezeichnung "langer Hag" eindeutig auf eine bestimmte Lage bezieht. In dieser Bannscheidung werden im
nördlichsten Teil Ebringens auf der Grenze zu Leutersberg "im langen hagweg" zwei Bannsteine gesetzt.32)
Ein zweites Kreuz ist im Urbar der Abtei St. Blasien von 1369 erwähnt, wo es heißt: "reben zu dem krutz, stossen obnan abhar an den weg,
der gen friburg gat, und nebent an die mur, die zwuschent unserm gut und der von rotenmünster gut scheit...".33) Die
Eintragung davor erwähnt Reben "uff dem ebnet und stossen nebent an den weg, der gen friburg gat...". Es ist zu beachten, daß die Bezeichnung "Ebnet" sich mit dem
heute gleich benannten Gewann räumlich nicht völlig decken muß.
Das dritte Kreuz ist im Adelhauser Urbar von 1423 aufgeführt. Der Besitzeintrag lautet: "Item 1 juchart acker, lit bi dem crutze und stosset uf
die tufrun...".34) Es handelt sich bei dieser Ortsangabe um die Gewannbezeichnung Duffern, die heute nur noch für ein auf
Wolfenweiler Gemarkung liegendes Flurstück verwendet wird. Auch hier muß im Auge behalten werden, daß Flurnamen, aber auch Gemeindegrenzen gewissen
Bewegungen unterliegen.
Nach dieser Bestandsaufnahme kann zunächst einmal festgestellt werden, daß auf Ebringer Bann im Spätmittelalter Feldkreuze standen, die
nachweislich über längere Zeit hinweg als Orientierungspunkte für Güterbeschreibungen dienten. Diese Kontinuität und Stabilität könnte ein Hinweis dafür sein, daß die
archivalisch ermittelten Kreuze aus Stein waren. Ob damit auch schon alle Ebringer Flurkreuze erfaßt sind, kann freilich nicht gesagt werden. Es wäre jedoch zu erwägen,
ob es sich bei diesen Kreuzen oder deren Ersatzstücken - wenigstens teilweise - um dieselben handelt, die in das heutige Denkmal eingelassen sind. Was mochte aber
der Anlaß dafür gewesen sein, daß die Kreuze eingesammelt und in einer Gruppe am Dorfeingang aufgestellt worden sind? Zunächst wäre daran zu denken, daß dies
lediglich aus Gründen einer pietätvollen Erhaltung geschehen ist. Vielleicht läßt sich aber hier noch eine nähere Erklärung finden. Im Jahre 1556 waren die benachbarten
markgräflichen Gebiete zum neuen Glauben übergetreten. Dies berührte Ebringen über das nachbarliche Verhältnis hinaus, da das Unterdorf nach Wolfenweiler pfarrhörig
war.35) Offensichtlich bestanden aber bei den Bewohnern des Unterdorfes so große Sympathien für die Reformation, daß sie
auch nach dem Bekenntniswechsel weiter bei ihrer Pfarrkirche bleiben wollten. Die bis ins Dorf hineingetragenen Auseinandersetzungen um die Reformation mit deren
bilderstürmerischen Nebenerscheinungen bedeuteten aber eine akute Gefahr für die ungeschützten Feldkreuze, die in nächster Nähe zur neugläubigen Nachbarschaft
standen und daher zerstörerischen Umtrieben unmittelbar ausgesetzt waren.
In diesen unruhigen Zeiten war Freiherr Christoph von Falkenstein Inhaber der Ebringer Ortsherrschaft. Mit ihm gebot eine Persönlichkeit über
das Dorf, die sich vom durchschnittlichen breisgauischen Landadel sichtbar abhob. Als Präside des vorderösterreichischen Regiments in Ensisheim und Landvogt über
Breisgau, Sundgau und Elsaß nahm er gleichzeitig eine der wichtigsten politischen Positionen des Landes ein. In seiner eigenen Herrschaft erwies er sich ganz im Stile
eines kleinen Landesvaters als strenger und kirchentreuer Zuchtmeister seiner Untertanen. Es würde gut zu dieser tatkräftigen Erscheinung passen, wenn dieser um die
Erhaltung des Glaubens eifrig bemühte Ortsherr sich auch die Erhaltung der Flurkreuze hätte angelegen sein lassen. In diesem Zusammenhang ist eine noch im
18. Jahrhundert lebendige Überlieferung aufschlußreich: Als die Unterdörfler noch 1556 nicht davon abstehen wollten, nach Wolfenweiler zur Kirche zu gehen, "kam
Christoph in eigener Person hierher, es zu hindern, und jagte zu Pferd mit bloßem Schwerdte diejenigen zurück, welche dahin auf dem Wege waren".36)
Die Annahme liegt nahe, daß die Kreuzgruppe in der Zeit um 1556 unter Einbeziehung des konfessionell unzuverlässigen Unterdorfes als
demonstrativer Akt der Altgläubigkeit gegen das protestantisch gewordene, westliche Wolfenweiler errichtet wurde. Damit verdient aber die ältere Ebringer Tradition,
welche die Kreuzsteine mit der Reformation verknüpft und in ihnen die Bezeichnung der "Grenzmark" gegen die Lutheraner sieht, wieder mehr Beachtung, sie dürfte
einen richtigen Kern enthalten. Ob allerdings der Verbindung mit einem Totschlag ebenfalls ein realer Sachverhalt zugrunde liegt oder ob es sich vielleicht schon um
eine Vermischung mit der Kirchweih-Überlieferung handelt, kann kaum noch geklärt werden.
Läßt sich also eine Erklärung für die Steinkreuzgruppe am Reblingweg finden, so bleibt doch noch die Frage nach dem ursprünglichen Sinn
und der Funktion der archivalisch ermittelten Flurkreuze. Es könnte sich durchaus um Sühnekreuze lange vergessener Taten handeln, die Quellenlage läßt keine sichere
Aussage zu. Vielleicht führt aber eine andere Überlegung auch hier weiter. Ein Augenschein der Standorte ergibt zweifelsfrei, daß sich alle drei Kreuze im nördlichen und
westlichen Grenzbereich befanden. Dies erinnert aber sogleich an die Fried- und Bannkreuze, mit denen viele mittelalterliche Städte wie Freiburg, Basel, Zürich, St. Gallen
u.a.m. umgeben waren.37) Für die Stadt St. Gallen ist seit dem 13. Jahrhundert eine Bannmeile nachgewiesen, die durch vier
Kreuze ausgewiesen und begrenzt wurde. Was "inrent den vier crützen" lag, war "in den Gerichten".38) Es wäre gewiß
verlockend, eine engere Beziehung zwischen der Stadt St. Gallen und der st.gälhschen Herrschaft Ebringen herzustellen - die vier Ebringer Steinkreuze scheinen dazu
geradewegs einzuladen -, jedoch hieße dies, allzuweit ins Feld der Spekulation vorzudringen. Auch bedarf der im deutschen Südwesten stark verbreitete Rechtsbrauch
der Ausmar-chung des Friedensbezirks durch Kreuze keiner räumlich allzu entfernten Anleihen. Die kleine Herrschaft Ebringen hatte gewiß ein Interesse daran, ihren
Immunitätsbezirk nach außen, zumal gegenüber dem markgräflichen Gebiet, in der damals üblichen Weise kenntlich zu machen. Diese Friedkreisbezeichnung mußte
nicht unbedingt identisch sein mit den späteren Banngrenzen, die erst seit dem 15. Jahrhundert und jetzt aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen festgelegt wurden.39)
Gerade diese späteren Fixierungen und eigentlichen Grenzziehungen mochten aber die ursprüngliche Funktion der Friedkreuze entbehrlich machen und vergessen
lassen. Zur Zeit der Versetzung der Steinkreuze wird man in ihnen nur noch christliche, jetzt sogar eigentümlich altkirchliche Andachtszeichen gesehen haben.
Es fragt sich, ob man zur Ebringer Steinkreuzüberlieferung nicht über die Datierung näheren - wenigstens negativen - Aufschluß erhalten kann.
Bernhard Losch hat in seinem Inventarwerk vorgeschlagen, das große mittlere und das verstümmelte obere Kreuz des Ebringer Denkmals dem 15. Jahrhundert, die beiden
seitlichen dem 15./16. Jahrhundert zuzuweisen. Mit diesem Datierungsversuch sollte allerdings nur eine untere Grenze angegeben werden. Die im 15. Jahrhundert
vielseitig ausgebildeten Formen lassen nämlich auf eine vorausgehende Entwicklung im 14. und 15. Jahrhundert schließen, die sich im Einzelfall nur selten näher fassen
läßt. Die Ebringer Kreuze sind verhältnismäßig roh behauene Stücke, die sich einer stilmäßigen und zeitlichen Festlegung weitgehend entziehen. Es stünde daher nichts
im Wege, die Kreuze noch vor das 15. Jahrhundert zu datieren.40) Beweise lassen sich dafür freilich keine erbringen.
Tritt man dem hier angesprochenen Gedanken einer Bann- und Friedfunktion der Ebringer Kreuze näher, so befindet man sich allerdings inmitten
einer alten Grundsatzdiskussion der Forschung um Sinn und Funktion der Steinkreuze überhaupt.41) Der Meinungsstreit ist
jedoch insofern unfruchtbar, als es eindeutig Kreuze gibt, die quellenmäßig als Sühnekreuze identifiziert werden können, und solche, deren Charakter als Grenz- und
Bereichsmale feststeht. Auch alle Versuche, aus der äußeren Form, etwa als Steinkreuz oder Kreuzstein, Schlüsse auf den Errichtungsanlaß herleiten zu wollen, müssen
als fehlgeschlagen gelten. So hat ein Freiburger Bannstein (sog. Pfaffenkreuz), der mit einer urkundlichen Erwähnung des Jahres 1368 in Verbindung gebracht wird, die
Form eines Kreuzsteins42), während ein als solches durch Inschrift ausgewiesenes Grenzmal in Bahlingen am Kaiserstuhl
vom Jahre 1360 sich als Steinkreuz erhalten hat.43) Als Beleg für ein Sühnemal in Gestalt eines Kreuzsteins wäre ein Beispiel
aus Schwyz noch vom Ende des 17. bzw. Anfang des 18. Jahrhunderts anzuführen.44)
Solange ein Steinmal sich nicht durch Inschrift oder sonstige Quellen identifizieren läßt, sollten neben der ohne Zweifel häufig zutreffenden Erklärung als Sühnekreuze
auch andere Interpretationen mindestens in Betracht gezogen werden.
V. Die Erhaltung
Jahrhundertelang waren die vier Kreuze vor dem Dorf gestanden, bis sie zu Beginn dieses Jahrhunderts die Bebauung einholte. Es verdient Anerkennung, daß man
die unscheinbaren Steine nicht einfach beseitigte, sondern auf deren Erhaltung bedacht war. Auch die heimatkundliche Forschung, mochten ihre Ergebnisse Bestand
haben oder nicht, hat dazu beigetragen, daß den Steinkreuzen überhaupt ein tieferer Sinn beigemessen wurde. Freilich war gerade die Kirchweihgeschichte besonders
geeignet, in der Stadt Freiburg einen Kostenträger zu interessieren und zu gewinnen. Am 5. Juli 1907 richtete der Ebringer Bürgermeister Bechthold namens des
Gemeinderats folgendes Schreiben an den Freiburger Stadtrat:45)
Verehrl. Stadtrat der Hauptstadt Freiburg!
Die Erhaltung alter Denkmäler betr.
Eine Angelegenheit, welche die Stadt Freiburg wie unsere eigene Ortsgemeinde gleichartig betrifft, veranlaßt uns, Ihnen mit einem Vorschlage und Gesuch näher zu treten. Es handelt sich hierbei um die Erhaltung eines der Vergessenheit bereits verfallenen Vorkommnisses aus dem Ende des 15. Jahrhunderts zwischen Freiburger und Ebringer Bürgern anläßlich einer Kirchweihe, wovon heute noch vier Steinkreuze am Eingange unseres Dorfes nur noch dem Eingeweihten als Denkmal Zeugnis geben. Diese Steinkreuze stehen auf Privateigentum und sind tief in den Wiesenboden eingesunken, in unmittelbarer Nähe werden Neubauten errichtet, und es scheint gar nicht ausgeschlossen, daß diese denkeswürdigen Erinnerungszeichen einem solchen demnächst zum Opfer fallen und somit ihrem gänzlichen Verderben entgegengehen.
Um nun dem zu befürchteten Ruin dieser Kreuze vorzubeugen sollte denselben eine bessere und würdigere Aufstellung zuteil werden und könnte unseres Erachtens dieses am besten geschehen durch Erstellung einer Nische, in deren Rückwand diese 4 Kreuze festgemauert und auf einer Gedenkplatte auf den Vorgang und die Bedeutung und den Akt der Erhaltung hingewiesen würde. Wir unserseits wären recht gerne bereit, für unentgeltliche Stellung des Platzes Sorge zu tragen und möchten zugleich verehrl. Stadtrat bitten, die bauliche Herstellung, zu welcher uns leider die Mittel nicht zur Verfügung stehen, übernehmen zu wollen.
Sollte verehrl. Stadtrat, dessen großes Interesse für die Erhaltung solcher Altertümer uns sehr wohl bekannt ist, unsrem Ansuchen Geneigtheit entgegenbringen, wollen wir es etwa dortigen Sachverständigen überlassen, andere und bessere Maßnahmen in Vorschlag zu bringen.
Der Gemeinderat
Bechthold, Bürgermeister
Der Brief zeigt, daß die Gestaltungsvorschläge schon von Ebringen ausgingen, wobei allerdings das 1903 errichtete Kapellenhäuschen des
Freiburger Bischofskreuzes vorbildgebend gewesen sein dürfte.46)
Die Stadt Freiburg ließ sich durch ein Gutachten des städtischen Archivrats Peter P. Albert den historischen Sachverhalt bestätigen.47)
Am 24. September 1907 fand eine Ortsbesichtigung statt, bei der man der Gemeinde Ebringen nahelegte, ein Gelände von etwa 15 qm "bei den Kreuzen" in ihr
Eigentum zu bringen. Die darauf von Freiburg vorgelegten Pläne fanden indessen nicht die Billigung der Ebringer.
Denkmalentwurf 1907. (StA Freiburg, C 3 1/3). Überarbeiteter Entwurf 1908. (StA Freiburg, C 3 1/3). |
Der Gemeinderat wünschte sich in einem Schreiben vom 12. November 1907 ein Denkmal kleineren Umfangs von etwa 4m Breite, 2m Tiefe und 3m
Höhe, und meinte: "Ein Bau nach anliegendem Plan dürfte unseres Erachtens mehr städtischen als ländlichen Verhältnissen entsprechen und würde derselbe, namentlich
auf dem in Betracht kommenden Platze, nur zu sehr in Wirkung kommen; auch sind wir der Meinung, daß der bedauernswerten Sache, an welche diese Kreuze erinnern,
hiemit zuviel Ehre erwiesen werde". Der noch im Dezember angefertigte neue Entwurf fand wieder nicht den Beifall des Gemeinderats, der am 21. Januar 1908 nochmals
den Wunsch äußerte, das Bauwerk möge zweieinhalb, allenfalls drei Meter nicht überschreiten, denn "die Grundstückseigentümer auf fraglichem Platz treten Gelände
nur unter der Bedingung ab, daß die dort befindlichen Obstbäume nicht zu Schaden kommen." Dies führte wohl zur Vorlage eines dritten Entwurfs. Die beiden hier
wiedergegebenen Entwürfe sind auch deswegen bemerkenswert, weil sie noch alle vier Kreuze unzerstört in ihrem annähernd ursprünglichen Größenverhältnis, wenn
auch stark schematisiert, zeigen. Nachdem die Gemeinde Ebringen am 21. Februar 1908 die verbindliche Erklärung abgegeben hatte, das Gelände zur Verfügung zu
stellen und die Unterhaltung des Bauwerks zu übernehmen, schien der Ausführung des Planes nichts mehr im Wege zu stehen. Maurermeister Blattmann aus
Pfaffenweiler wurde mit der Errichtung des Baus beauftragt, dessen Kosten er einschließlich der anfallenden Bildhauerarbeiten auf 300 Mark veranschlagte. Durch eine
verständnislose Tat wurde aber nochmals alles in Frage gestellt. Am 7. Juli 1908 findet sich in den Akten des Freiburger Hochbauamts die Notiz, die Kreuze seien "von
böswilliger Hand" zerstört worden, "drei von diesen Kreuzen wurden ganz zertrümmert, während das 4te noch zusammengesetzt werden kann". Man wollte an Ort und
Stelle prüfen, ob der Bau nach der Zerstörung überhaupt noch ausgeführt werden konnte. Die Aussetzung einer Belohnung für die Ergreifung des Täters - man dachte in
Freiburg an 50-100 Mark - erübrigte sich, da der Täter verhaftet wurde. Am 8. August 1908 konnte das Hochbauamt die Fertigstellung des Bauwerks melden. Man hatte
sich schließlich doch noch auf die Ausführung geeinigt. Eine Fotografie zeigt, wie sich das Denkmal unmittelbar nach der Errichtung in seiner Umgebung darbot. Seitdem
hat sich hier manches verändert. Auch der sich ausdehnende Straßenverkehr ist nicht spurlos an dem Denkmal vorübergegangen; Schäden aus jüngster Zeit sind
inzwischen behoben. Bei späteren Erneuerungsarbeiten hat das Nischenhäuschen einen Verputz und eine zurückhaltendere Farbgebung erhalten, wodurch die Kreuze
selbst besser zur Geltung kamen. Das folgende Bild zeigt den Zustand nach der letzten Renovation im Jahre 1987.
Wie viele Steinkreuze im Lande geben auch die vier Ebringer Kreuze ihr Geheimnis nicht völlig preis. Die Wissenschaft kann zwar mehr oder
weniger überzeugende Erklärungen und Argumente liefern, schließlich sind aber auch ihr Grenzen gesetzt.
Das Steinkreuzdenkmal nach seiner Errichtung 1908. (StA Freiburg, M 736/4084 d) |
Das Steinkreuzdenkmal 1991. |
(Ebringen. Herrschaft und Gemeinde I, hrsgg. Von Clausdieter Schott und Edmund Weeger, Freiburg 1992, S.217-235)Literatur und Anmerkungen:
1) Vgl. BERNHARD LOSCH, Sühne und Gedenken, Steinkreuze in Baden-Württemberg: Ein Inventar (Forschungen und Berichte zur Volkskunde in Baden-Württemberg 4), Stuttgart 1981. Die Ebringer Kreuze sind verzeichnet auf S.226, dazu im Bildteil S.48 die Abb.379. Zu berichtigen wäre die Ortsangabe: Schallstadt, Ortsteil Ebringen. Nachtrag zum Inventarband 1981: BERNHARD LOSCH, LINA LOSCH, GÜNTER MEIER, Steinkreuze in Baden-Württemberg, in: Beiträge zur Volkskunde in Baden-Württemberg 2 (1987), S.245-280.
2) Des Pater Ildephons v. Arx Geschichte der Herrschaft Ebringen im Jahre 1792 aus alten Urkunden gezogen, hrsg. von JOSEPH BOOZ, Freiburg 1860, S.34.
3) Die Verfärbung ist auch deutlich erkennbar auf der Abbildung in: Badische Heimat 39 (1959), S.162.
4) ILDEFONS v. ARX (wie Anm.2).
5) HEINRICH SCHREIBER, Kirchweihe der Freiburger zu Ebringen im Jahre 1495, in Freiburger Adreßkalender 1828, S.27-33; DERS., Urkundenbuch der Stadt Freiburg im Breisgau, II.Bd., Freiburg 1829, S.602-619.
6) O(tto) v. E(ISENGREIN), Die blutige Kirchweihe zu Ebringen. Ein Beitrag zur Sittengeschichte des 15. Jahrhunderts, in: Schau-ins-Land 3 (1876), S.78-79.
7) J. WAIBEL - H. FLAMM, Badisches Sagenbuch, II.Abt. Sagen Freiburgs und des Breisgaus, Freiburg 1899, S.74.
8) JOHANNES KÜNZIG, Schwarzwald-Sagen, 1.Aufl. Jena 1930, 2.Aufl. Düsseldorf/Köln 1965, S.329.
9) ROLF SÜSS, Hochgericht und Lasterstein. Rechtsleben im alten Freiburg, Freiburg 1980, S.71ff. 74; fehlerhaft auch die Darstellung der Streitbeilegung.
10) Vgl. FRIEDRICH KEMPF, Die Steinkreuze bei Ebringen, in: Ztschr. der Gesellsch. f. Beförd. d. Geschichts-, Altertums- u. Volksk. von Freiburg, dem Breisgau u. angrenz. Landschaften 25 (1909), S.183ff.; JOSEPH L. WOHLEB, Bauernkriegsluft um Freiburg, in: Bad. Heimat 39 (1959), S.163ff.
11) SCHREIBER (wie Anm.5), S.30; hier auch die folgenden Zitate.
12) Vgl. dazu WALTER SCHAUFELBERGER, Der Alte Schweizer und sein Krieg, Zürich 1952 (Neudruck 1966), insbes. S.154ff., S.163: "Kirchweihen waren berüchtigte Unruheherde".
13) Abgedruckt bei KARL ZEUMER, Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung, 2.Bd., 2.Aufl. Tübingen 1913, S.281ff.
14) OTTO STOLZ, Geschichtliche Beschreibung der ober- und vorderösterreichischen Lande, Karlsruhe 1943, S.66, 178.
15) GLA 21/1842. Abschrift auch in GAE Bücher: VI, 1, S.117ff. Die von SCHREIBER (oben Anm.5) mitgeteilten Materialien aus dem Freiburger Stadtarchiv haben lediglich protokollarischen Charakter. Schreiber hat übrigens gerade den Vergleichsvertrag nicht abgedruckt. Dessen Protokollfassung (Stadtarchiv Freiburg C 1 Fremde Orte 8), deren Wortlaut vom Original abweicht, ist die Bemerkung beigefügt: "Ist nit autentic, sondern allain ein uffzeichnung."
16) SCHREIBER (wie Anm.5), S.37.
17) WOHLEB (wie Anm.10), S.165.
18) Vgl. BERNHARD LOSCH, Steinkreuze in Südwestdeutschland (Volksleben 19), Tübingen 1968, S.59 ff., 86ff.
19) SCHREIBER (wie Anm.5), S.38; StA Freiburg: C 1 P8; GAE Bücher: VI, 1, S.117.
20) Wie Anm.17.
21) KEMPF (wie Anm.10), S.184ff.
22) STORK, Die Ebringer Sühnekreuze, in: Der Burgwart 11 (1909/10), S.30.
23) LEONARD LEOPOLD MALDONER, Brisgoviae veteris et novae i.e. des alten und neuen Breisgau Sammlungen von Urkunden der Stifter, Gotteshäuser, Clöster, Städte, Schlösser, Flecken, Dörfer und Landschaften, 1754. Handschrift im Archiv des Benediktinerstiftes St. Paul im Lavanttal (Kärnten): Cod. 93/2 b, fol.176v.-177v.
24) Über ihn vgl. MARTIN WELLMER, Leonard Leopold Maldoner (1694-1765), in: Schau-ins-Land 84/85 (1966/67), S.207ff.
25) GAE: Urkunden Nr.6.
26) GAE: Urkunden Nr.7.
27) EISENGREIN (wie Anm.6); STORK (wie Anm.22), S.31: "Die Steine, die vordem da standen, wo die Leute fielen...".
28) Vgl. LOSCH (wie Anm.18), S.17ff.
29) Ebd. S.25ff.
30) Zum Problem der archivalischen Erschließung siehe LOSCH (wie Anm. 18), S.59.
31) Urbar des Klosters Günterstal von 1344: GLA 66/3210 fol. 64 v. Urbar von 1403: GLA 66/3212 föl. 83.
32) GAE: Grünes Buch S.115.
33) Urbar der Abtei St. Blasien von 1369. GLA 66/7214 fol. 44.
34) Urbar des Klosters Adelhausen von 1423, Stadtarchiv Freiburg i. Br. B4/17 fol. 53 v.
35) v. ARX (wie Anm.2), S.39f.; hier auch das folgende.
36) So v. ARX (wie Anm.2), S.40. Vor ihm schon P. LUCAS GRASS, Beschreibung der Hochfürstl. Herrschaft Ebringen, 1724, Handschrift Stiftsarchiv St. Gallen 191 B, S.35: "Es ist auch merkwürdig, daß da um das Jahr Christi 1524 [!] der Marggraff von Baaden Durlach die Religion veränderet, mithin sein ganzes Land luterisch und allenthalben Praedicanten gesetzt worden, haben die Ebringer im Unterdorf, welche auf Wolfenweiler in der Marggrafschaft pfärrig gewesen, auch zum Praedicanten in den luterischen Gottesdienst gehen wollen, hat solches der Herr von Falckenstein verwehret und hat mit den getrey verbliebenen Unterthanen ihnen den Weeg abgeschnitten und in eigner Persohn zu Pferdt mit bloßem Degen widerum zurück auf Ebringen getriben." Die Geschichte scheint als denkmalwürdig empfunden worden zu sein, ließ sie doch Pater Gerold Zürcher (Ebringer Pfarrer 1759-71) "in einen Stein hauen, wo aber fälschlich die Jahrzahl 1533 für 1556 gesetzt ist", v. ARX, S.40 Anmerkung.
37 Vgl. RAINER H. SCHMEISSNER, Schweizer Rechtsdenkmäler, Steinkreuzforschung 1, Regensburg 1980, S.45ff.; CARL MOSER-NEF, Die Freie Reichsstadt und Republik St. Gallen I, Zürich/ Leipzig 1931, S.38ff.; ARTHUR BAUHOFER, Geschichte des Stadtgerichtes von Zürich, Zürich 1943, S.34ff.; HEINRICH SCHREIBER, Urkundenbuch der Stadt Freiburg i.Br. I, Freiburg 1828, S.513: "in derselben stat ze Friburg und inrehalp den krutzen." KEYSER, Deutsches Städtebuch IV, 2/1, Stuttgart 1959, S.361.
38) MOSER-NEF (wie Anm.37). Zahlreiche Belege im ältesten Stadtbuch von St. Gallen aus der Mitte des 14. Jahrhunderts (Stadtarchiv Vadiana St. Gallen). Eine Vorliebe für die Vierzahl ist auch in Ebringen erkennbar: Im Bannbrief zwischen Ebringen und Wolfenweiler von 1430 werden vier "Marksteine" gesetzt (GAE: Grünes Buch, S.113).
39) v. ARX (wie Anm.2), S.25ff.
40) Diesen Erwägungen liegt ein Schriftwechsel mit Bernhard Losch zugrunde, der dazu mitteilt: "Bei den Ebringer Kreuzen wäre daher gegen die Annahme eines höheren Alters, als mit dem 15./16. Jahrhundert bezeichnet, nichts einzuwenden."
41) Vgl. dazu LOSCH (wie Anm.18), S.67ff.
42) Vgl. F(RITZ) G(EIGES) in: Schau-ins-Land 12 (1885), S.80; P(ETER) P. ALBERT, Das Bischofskreuz in Betzenhausen, in: Freiburger Diözesanarchiv N.F.5 (1904), S.341-360. Der Stein befindet sich jetzt beim städtischen Vermessungsamt Freiburg.
43) THOMAS LUTZ, Ein Grenzkreuz des 14. Jahrhunderts vom Kaiserstuhl, in: Ztschr. des Breisgau-Geschichtsvereins 102 (1983), S.197-201. Vgl. dazu auch das mit Schwurhand versehene Waldkircher Bannkreuz bei HERMANN RAMBACH, Die Stadtgründung der Herren von Schwarzenberg, in: Ztschr. des Breisgau-Geschichtsvereins 94/95 (1976/1977), S.66. Gerade hier werden Verbindungslinien zu Grenz-, Muntat- und ähnlichen Zeichen deutlich. Vgl. auch WILHELM FUNKE, Alte deutsche Rechtsmale, Sinnbilder und Zeugen deutscher Geschichte, Bremen/Berlin 1940, S.80-86, 143-150.
44) FRANZ-XAVER v. WEBER, Ein Sühnekreuz in Schwyz, in: Forschungen zur Rechtsarchäologie und Rechtlichen Volkskunde 4, Zürich 1982, S.69-78.
45) Alles folgende nach den Akten des Stadtarchivs Freiburg i.Br. C 3 1/3.
46) Dazu ALBERT (wie Anm.42). Auch für das "Bischofskreuz" wurde schon eine Qualifizierung als Grenzzeichen erwogen. Die meisten Argumente, die Albert dagegen anführt, sind übrigens wenig stichhaltig. Vieles scheint freilich darauf hinzuweisen, daß die Errichtung dieses Kreuzes mit dem gewaltsamen Tod des Straßburger Bischofs Konrad von Lichtenberg im Jahre 1299 im Zusammenhang steht.
47) Im Gutachen von ALBERT v. 19.7.1907 wird richtig festgestellt: "So geschah es dann, daß von den Gesellen einer erstochen und mehrere verletzt wurden."