Deutschland Baden-Württemberg Lkr. Breisgau-Hochschwarzwald

Ebringen (I - IV)
Zur Einzelansicht die Steinkreuze anklicken.

Ebringen I Ebringen II Ebringen III Ebringen IV

Tafel auf der
linken Seite

Tafel auf der
rechten Seite

Abbildung bei
Losch (1981)

Abbildung bei
Losch (1968)

undatierte Aufnahme
(Foto Marburg)

Abbildung bei
Kempf (1909)

Zeichnung aus
Schau-ins-Land (1876)
veröffentlicht bei
Schott (1988)

PLZ: 79227

GPS: N 47° 57,445', O 7° 46,259'

Standort: Kreuzung "Schönbergstraße! / "Reblingweg".

Geschichte: Ursprünglich freistehend an der Kreuzung Schönbergstraße-Reblingweg- Herrengartenweg. Seit 1908 nach vorhergegangener Beschädigung dort in eine überdachte Gedenkmauer eingefügt. Das Bauwerk erinnert an eine Kapelle. Vorbild war vermutlich die 1903 angelegte Schutzkapelle für das Kreuz Freiburg I, Stadtkreis Freiburg im Breisgau. Am First der Mauer sind die Wappen von Freiburg im Breisgau und Ebringen angebracht. Die Kreuze sind - nur wenig vorstehend - in den nischenförmig zurückgesetzten Hauptteil der Mauer eingelassen. Drei Kreuze sitzen nebeneinander, das vierte über dem mittleren. Links und rechts von diesem obersten Kreuz befinden sich zwei ovale Tafeln mit folgendem Hinweis: "Zum Gedächtnis an die Ebringer Kirchweihe am 16. August 1495" sowie "Erneuert von der Stadt Freiburg und der Gemeinde Ebringen 1908".
Beispielhaft ist die Steinkreuz-Denkmalstätte von 1908 in Schallstadt, Ortsteil Ebringen. Sie zeigt, daß auch beschädigte Kreuze sinnvoll erhalten werden können. (Losch 1981)

Sage: 1. Die Kreuze werden auf einen tödlichen Kirchweihstreit von 1495 in Ebringen zwischen Freiburger und Ebringer Bürgern bezogen. Über diese Schlägerei gibt es verschiedene Berichte.
2. Andere sagen, die Steine bezeichneten die Grenzmark, bis zu der Luther mit seinem Heere einst vorgedrungen (vom protestantischen Wolfenweiler) und geschlagen worden sei.

Quellen und Literatur:
v. E(ISENGREIN), O(tto) - Die blutige Kirchweihe zu Ebringen. Ein Beitrag zur Sittengeschichte des 15. Jahrhunderts, in: Schau-ins-Land 3 (1876), S.78-79.
Kempf, Friedrich - Die Steinkreuze bei Ebringen, in: Zeitschrift der Gesellschaft für Beförderung der Geschichts-, Altertums- und Volkskunde von Freiburg, 25.Band, Freiburg i.Br. 1909, S.183-190
Losch, Bernhard - Steinkreuze in Südwestdeutschland, 1968, S.18, 26,126, 128
Losch, Bernhard - Sühne und Gedenken. Steinkreuze in Baden-Württemberg, Stuttgart 1981
Schott, Clausdieter - Steinkreuze in Ebringen, in: Ebringen. Herrschaft und Gemeinde I, hrsgg. Von Clausdieter Schott und Edmund Weeger, Freiburg 1992, S.217-235, auch in: Zeitschrift des Breisgau-Geschichtsvereins 107, 1988, S.51ff.
freiburg-schwarzwald.de
recherchiert und bebildert von Gunter Marx, Löhne
weitere Hinweise von Karl-Heinz Hentschel, Karlsruhe und Prof. Clausdieter Schott, Zürich



Ebringen (I)
nach oben

Größe / Material: 106:61:? / Sandstein

Geschichte: Kopf, mit Ausnahme der rechten äußersten Seite, abgeschlagen. Ausgeglichene, regelmäßige Proportionen. Winkel ausgerundet. Fußklotz. Zeichen: aufrecht stehendes, links gerichtetes Rebmesser. Datierung: ca.15./16.Jh. (Losch 1981)

Sage:



Ebringen (II)
nach oben

Größe / Material: 168:103:? / Sandstein

Geschichte: Beim mittleren Kreuz ist die Querbalkenansicht vermindert. Vermutlich ursprünglich Kopf- und Armverbreiterung. Kleine viertelkreisförmige, zurückgesetzte Winkelstützen. Seitliche Fußerweiterung. Datierung: ca. 15.Jh. (Losch 1981)

Sage:



Ebringen (III)
nach oben

Größe / Material: 113:70:? / Sandstein

Geschichte: Beim Kreuz rechts ist der rechte Arm oberseitig und am Ende abgeschlagen. Verschieden hoch angesetzte Arme, der eine etwas verbreitert. Breite Längsbalkenansicht. Schmaler, einseitig verbreiterter Fußklotz. Datierung: ca.15./16.Jh. (Losch 1981)

Sage:



Ebringen (IV)
nach oben

Größe / Material: 65:89:? / Sandstein

Geschichte: Das oberste Kreuz ist kurz unterhalb dem Schaftansatz abgebrochen. Langbalkig mit minimal geschwungenen, leichten Verbreiterungen. Querbalkenprofil erhöht. Kleine viertelkreisförmige Winkelstützen. Datierung: ca. 15.Jh. (Losch 1981)

Sage:



Die Steinkreuze bei Ebringen
Von Münsterarchitekt Friedrich Kempf

   Wer heute Ebringen besucht, das liebliche Nachbardorf Freiburgs, die älteste Weinbaustätte im Breisgau, dem wird, wenn er von der Landstraße her im Westen dem Orte seine Schritte zulenkt, vor seinem Eintritt in das Dorf ein neues Denkmal merkwürdiger Art auffallen. Am Rande sorgsam gepflegter Wiesen inmitten üppiger Obstbäume erhebt sich schlicht und anspruchslos ein giebelartiger Aufbau, in welchen vier große Steinkreuze eingemauert sind, die ihrer Form nach uralte Herkunft verraten. Es handelt sich um jene vereinsamten Kreuze, die früher unmittelbar daneben lange vernachlässigt tief im Boden stacken, zur Sommerszeit vom Grase fast verdeckt waren und deshalb wenig beachtet wurden. Sie sind bekanntlich zur Erinnerung an vier bei der sog. blutigen Kirchweihe zu Ebringen am 16. August 1495 ums Leben gekommene Freiburger Bürgersöhne errichtet worden.
   Die Gemeinde Ebringen hat nun vor einem Jahre mit Unterstützung der Stadtverwaltung von Freiburg für bessere Verwahrung der Kreuze in der lobenswerten Absicht Sorge getragen, um die für die Geschichte beider Gemeinden denkwürdigen Steine, ungeachtet ihrer Einfachheit und Schmucklosigkeit, für kommende Zeiten zu erhalten. Es war höchste zeit, sich der Pflege dieser bescheidenen Denksteine anzunehmen, sonst wären sie wohl demnächst ganz dem Untergang anheimgefallen; hat doch Bubenhand mehrere der Kreuze unmittelbar vor ihrer Einmauerung böswillig zertrümmert, so daß die Zusammenfügung viele Mühe und Kosten verursachte. Mit der Verbringung der Kreuze an einen andern, wenn auch gesicherten Platz wäre nicht geholfen gewesen, denn solche Dinge haben nur Wert und Bedeutung an dem Orte ihres Ursprungs, im Zusammenhang mit dem geschichtlichen Ereignis. Auf alle Fälle ist diese verständige, sachgemäße Lösung vom Standpunkt vernünftiger Denkmalspflege dankbar zu begrüßen. Den Bemühungen des Bürgermeisters von Ebringen ist es gelungen, den best geeigneten Platz für das Denkmal zu erlangen und den Besitzer zur Einwilligung in die bauliche Vornahme zu bewegen. Das Denkmal selbst hat die Stadt Freiburg, die es sich angelegen sein läßt, jedes derartige für die Geschichte der Stadt erhaltenswerte Erinnerungszeichen zu retten, zur Ausführung bringen lassen. Die beigefügte Abbildung zeigt, auf welche Weise die Kreuze nunmehr geschützt sind. Der von Obstbaumkronen überragte Nischenbau hat eine Breite von 3,36m, eine Höhe von 3,96m und eine Tiefe von 0,55m; er ist mit Ziegeln abgedeckt und von einem kleinen, schmiedeisernen, vergoldeten Kreuz bekrönt. Außer den Kreuzen bemerkt man zu beiden Seiten in der Nische ovale Schrifttafeln; daran liest man
   rechts: "Zum Gedächtnis an die Ebringer Kirchweihe am16. August 1495",
   links: "Erneuert von der Stadt Freiburg und der Gemeinde Ebringen 1908."
   Im Giebelschluß erscheinen die in Farbe gefaßten Wappen der Stadt Freiburg (rotes Kreuz in weißem Feld) und der Gemeinde Ebringen (die 2 schwarzen Hörner der von Hornberg mit Rebmesser auf grünem Dreiberg). Der in Bruchsteinen ausgeführte verputzte Aufbau ist rot mit hellen Fugenlinien, die Nischenfläche in gelblichem Tone bemalt und fügt sich vorzüglich in die landschaftliche Umgebung ein.
   Der Hergang des Ereignisses ist allgemein bekannt, seitdem Heinrich Schreiber im "Freiburger Adreßkalender für das Schaltjahr 1828"1) auf Grund der gleichzeitigen Aufzeichnungen von Ulrich Zasius eine ausführliche Darstellung davou gegeben hat und nachher auch in seiner "Geschichte der Stadt Freiburg i.Br."2) wieder daraus zurückgekommen ist. Zasius erzählt, daß "uf sontag assumptionis Marie (16. August) nach Christs gepurt 1495 (uf denselben tag was [kilwi] im dorf ze Ebringen, das dero von Emps zustat) sind vil jnnger gsellen von Fryburg, schucherknecht, burgerssün und ander, hiuns uf die kilwi gezogen, einr guten früntlichen meinung, on all arglangen, und haben sich in ein garten, da si von alter her alweg uf denselben tag inkert hond, zusamengetan. sien zum tanz, demnach in die ürti gangen und so es uf den abend worden und si nach bezalter ürti am ufrust des widerheimzugs gewesen sind und jeder sin waffen gesucht, hat einer under den jungen gsellen us der statt sin büchs under eim imenbank wellen nemen, und ist der imenbank umgefallen, on sin willen, nnd wiewol der meyer, des die imen gewesen sind, gesagt haben sol: Lieber fründ, sind nur zu beiden siten fridlich, ich acht des imens nicht; und die unsern den imen gern bezalt hetind: dennocht sien die von Ebringen gmeinlich us einer schür, darin si wider die unsern sich anfangs versamlet heten, herus über die unsern gewüscht und sien uf si getrungen us eignem mutwillen, wiewol och die unsern sich rechts erpoten und dabi zusagten, bürgschaft und völlige bezalung für 100, 200 gulden ze tun; wiewol och unser ratsfründ Paulus Briswerch den puren für allen costen und schaden [ersatz] versprach, die puren zwungen in och, das ers tun must; wiewol och iro eigner vogt frid usschrein [ließ]: dennocht mochten die von Ebringen nit gestillt werden, sonder schussen, flugen, stachen und wurfen si uf die unsern, wundeten etwa menigen der unsern schwarlich und stachen ein ze tod und triben vil unzüchtiger wort, under anderm, si welten denen von Fryburg den bierenzoll gen".
   Als dies in der Stadt ruchbar wurde, wollte man alsogleich ausziehen und Rache nehmen. Im Rate waren zwei Parteien, von denen die eine allweg zur Besonnenheit mahnte, die andere aber dazu riet, "mit macht hinuszeziechen, ein puren 10 oder 12 ze fachen; fund [man] aber niemen im dorf, dannzemal nicht anders [zu] tun dann ein flechten abenttrunk und dann wider heimzekeren". So zogen gegen 700 Mann nach Ebringen und da sie niemand antrafen, taten sie den beschlossenen Trunk und verboten den Ebringern den Feilkauf in der Stadt. Als dann der Handel vor den Landvogt kam, ward den Freiburgern der überlegte Auszug sehr in Übel genommen und brachte sie bei dem am 30. Oktober darauf folgenden Vergleich nicht wenig in Nachteil.
   Von dieser Darstellung des Zasius weicht die von L. L. Maldoner in seiner Beschreibung des Breisgaus3) offenbar auf Grund einer andern gleichzeitigen Quelle gegebene, weniger bekannte, besonders für den Anfang des Streites, etwas ab, weshalb sie hier eine Stelle finden möge.
   "Im Jahre 1495", berichtet Maldoner, "erhebte sich eine Mißverständnus zwischen der Statt Freyburg au einem und der edlen Frau Helena geborne von Clyngenberg, Herrn Hausen von Emps Ritters seligen gelassener Wittib, auch Georgen von Ebenstein Ritteren, ihrem Schwigersohn, und der ganzen Gemeinde des Dorfs Ebringen am andern Teil von wegen des Aufruhrs und Fürnehmens halber, so sich auf der Kircheweihung zu Ebringen begeben hatte. Hierzu gabe Anlaß, daß Bernharten Schuhmachers von Freyburg Bruder zu vergangenen Tagen auf eiuer Hochzeit von den Ebringern mit Schlägen übel gehalten worden war. Die Freyburger zogen darauf mit einem Fähnlein gen Ebringen und zehreten in einem Garten, über welches die Bauern mit gewehrter Hand, mit Büchsen, langen Spießen, Armbrusten und Hellenparten um die Lauben zum Immenhaus, am Garten gelegen, da 3 oder 4 Immen mit dem Brett umgestoßen worden, ihren Weg in der Ordnung nahmen. [In] mittelst aber zerbrache ein Gürtelknecht ein Trinkglas, wofür er 1 Pfenning zahlte, und ein anderer ein Eßschüsselein, derentwegen schrie die Wirtin: Mord! schluge die Händ über einander und sprache: Sie haben mir das Meine zerbrochen, welches die Bauren veranlaßte, daß sie von der Scheuer herausbrülleten und mit den Freyburgern einen Tanz wagten, worbei etliche getötet und vil verwundet wurden. Die Sache geriete doch endlich noch in selbem Jahr durch einen Spruchbrief des Landvogtes Casparn von Mörsperg uf Fritag nechst vor Allerheiligentag [30. Oktober] des Jahres 1495 zum gütlichen Austrag."
   Hier haben wir also neben anderm mehrere Getötete, mit den nachträglich gestorbenen Schwerverwundeten offenbar vier an der Zahl, zu deren Erinnerung dann die vier Kreuze gesetzt worden sind.
   Die Geschichte, die sich an die erinnerungsreichen vier Kreuze knüpft, ließ es als Pflicht erscheinen, sie in der beschriebenen Weise wieder zu Ehren zu bringen. Jeder Geschichtsfreund wird mit Genugtuung davon Kenntnis nehmen, daß die erwünschte Erhaltung für lange Zeit in einer Weise gewährleistet ist, die auch für andere Fälle als Vorbild dienen kann. Das ganze Vorgehen, das durch das einmütige, konservative Zusammenwirken der Gemeindevertretungen von Freiburg und Ebringen eine zeitgemäße und gelungene Lösung gefunden hat, verdient alle Anerkennung.
   Möge über dem Denkmal allezeit ein gütiges Geschick walten und die Gemeinde Ebringen dafür bedankt sein, daß sie demselben Schutz und Schonung angedeihen läßt.

Das Schlachtenkreuz am Bohl bei Ebringen

   Wie übrigens ein gutes Beispiel wirkt, zeigt die Art und Weise, wie der einsichtige Gemeindevorstand von Ebringen, angeregt durch die verständnisvolle Pflege der vier Steinkreuze, auch dafür Sorge getragen hat, daß das sog. Schlachtenkreuz am Bohl in einer seiner Vergangenheit entsprechenden Weise wieder in Stand gesetzt worden ist. Früher ging der Wanderer meist achtlos an demselben vorüber, weil es tief im Gebüsch versteckt und halb verfallen war.
   Schreitet man von dem Vierkreuz -Denkmal das langgestreckte, mit blumenreichen Vorgärten geschmückte Dorf hinaus, wo noch manches Stück alter Baukunst an mittelalterliche Vergangenheit erinnert, so gelangt man, an der aus hervorragendem Platze malerisch sich erhebenden Pfarrkirche vorüber, durch das Rebgelände des Sommerbergs, an ein paar schönen Wegkreuzen aus dem 16. und 17. Jahrhundert vorbei, zu dem Gewann am Bohl. Von hier, wo Weinberg und Wald zusammenstoßen, genießt man eine reizvolle Aussicht auf die begnadete landschaftliche Umgebung des Ortes, der besonders im Frühjahr, wenn die Bäume über dem grünen Rasen in duftigem Blütenschmuck prangen, die Blicke fesselt. Hier oben fand am 3. August 1644 das bekannte Gefecht zwischen den Bayern und Franzosen statt. "Auf beiden Seiten sind damals einige Hundert gefallen, deren Gebeine, wie Jldephons von Arx in seiner 'Geschichte der Herrschaft Ebringen im Jahre 1792'4) schreibt, lange Zeit auf dem Berge zerstreut herumlagen; sie wurden nach dreißig Jahren endlich auf einen Haufen zusammengetragen, zwei rauhe steinerne Platten darübergelegt und dabei ein hölzernes Kreuz aufgerichtet. Und dieses war das sog. Kreuzle oder Beinhäusle. Seit einigen Jahren haben nach dem Wahne abergläubischer Leute diese Gebeine oder die Seelen der Soldaten, denen sie zugehörten, in allerhand Anliegen, besonders in dem Gliederreißen, angefangen, große Patrone zu sein. Weil dem Unwesen, das man mit Wallfahrten, Gelübden und Gebeten trieb, weder durch Abmahnen noch durch Belehren ein Ende zu machen war, sah man sich im Jahre 1791 genötigt, das Kreuz und die Knochen, deren nur noch drei Kornsäcke voll vorhanden waren, wegzuschaffen."
   Später wurde von pietätvoller Hand ein neues steinernes Kreuz von dem alten Friedhof bei der Kirche, wo heute noch ein halbes Dutzend geschmiedete Grabkreuze mit schönen ornamentierten Steinuntersätzen stehen, als Gedenkzeichen an die Stelle gesetzt, geeignet und bestimmt, durch die Neuausrichtung im vergangenen Sommer die Erinnerung an die Schlacht am Bohl dauernd festzuhalten.
   Dieses schöne Beispiel sollte auch von andern Ortschaften, die noch Denkmale zu schützen haben, nachgeahmt werden. Aber auch in Ebringen selbst ist noch manches Erinnerungszeichen an frühere Zeiten des Schutzes bedürftig, wie das ganz vernachlässigte alte Bildstöckchen auf der Höhe des rebenbepflanzten Sommerbergs und der aus der Mitte des 18. Jahrhunderts stammende Stationsweg auf dem gegenüberliegenden Kienberg, der schon von dem Verfertiger der nördlichen Seiteneingangstüre der Pfarrkirche aus dem jahre 1787, die in Flachrelief das alte Gotteshaus mit Satteldachturm und einem Ölberganbau und im Hintergrund den Kienberg mit seinen Stationen zeigt, in ihrer malerischen Wirkung erkannt und festgehalten worden ist, und anderes mehr.

Literatur und Anmerkungen:
1) S.27-38: "Fortgesetzte Beiträge zur Geschichte der Stadt Freiburg."
2) Tl. (1857) S.197f.
3) Vgl. P. Albert, Die Geschichtschreibung der Stadt Freiburg i.Br. (1892) S.61f.
4) Freiburg i.Br. 1860 S.55

(Zeitschrift der Gesellschaft für Beförderung der Geschichts-, Altertums- und Volkskunde von Freiburg, 25.Band, Freiburg i.Br. 1909, S.183-190)



Steinkreuze in Ebringen
von Clausdieter Schott

I. Die Kreuze vor dem Dorf

Steinkreuze gehören zu den verbreiteten Flurdenkmalen unserer Landschaft. Allein in Baden-Württemberg sind noch über tausend solcher Kreuze erhalten, und viele heute verschwundene lassen sich darüber hinaus nachweisen1). Sie stehen einzeln oder in Gruppen als Gedenkzeichen in der Flur, allerdings nicht selten inzwischen in eine bebaute Umgebung gerückt. Regelmäßig ist jedoch die Erinnerung an den Anlaß oder den Grund ihrer Errichtung verblaßt oder verdunkelt. Die meist unbeschrifteten und schmucklosen, oft verwitterten und beschädigten Kreuze sind der Gegenwart eher stumme Mahnmale des Vergessens geworden, und nur in wenigen Fällen gelingt es der Forschung, die Erstellung eines Steinkreuzes auf ein bestimmtes Ereignis zurückzuführen oder auch nur schon dessen ursprüngliche Funktion zweifelsfrei nachzuweisen.
   Auf Ebringer Gemarkung standen lange in freiem Feld vier solche Steinkreuze. Seit 1908 befinden sie sich, eingemauert in ein Nischenhäuschen, an der jetzigen Stelle am unteren Ortseingang bei der Kreuzung Schönbergstraße - Reblingweg - Herrengartenweg. Das Denkmal ist nur wenige Schritte entfernt vom ursprünglichen Standort der Kreuze, der heute bebaut ist. Da die alten Ebringer Flurkarten diesen Kreuzen keine Beachtung schenken, ist man für die frühere Situation auf Beschreibungen und Überlieferungen angewiesen. Der Ebringer Geschichtsschreiber Ildefons von Arx, der erste Gewährsmann für die Existenz der Kreuze, gibt dazu 1792 folgende Darstellung: "Unten am Dorfe, da wo sich der Fußweg durch den Rebling von der Kirchsteige scheidet, stehen von altem her vier Steine aufgerichtet, die etwa 3 Schuh lang und ebenso breit und in der Gestalt eines Kreuzes gehauen sind."2)
   Immerhin hat sich eine Federzeichnung aus dem Jahre 1876 erhalten, welche die Ebringer Kreuze noch in freiem Gelände stehend zeigt und uns so ein eindrucksvolles Bild der ehemaligen Mahnstätte hinterläßt. Allerdings sind hier nur drei Kreuze abgebildet, wie überhaupt in der Literatur und Überlieferung gelegentlich von drei Kreuzen die Rede ist. Jedoch mochte das vierte entweder etwas abseits gestanden oder schon so weit in den Wiesenboden eingesunken sein, daß man es kaum noch beachtete. Es besteht jedenfalls kein Zweifel darüber, daß die vier heute eingemauerten Kreuze seit dem 18. Jahrhundert und gewiß auch schon früher beieinander gestanden sind.

Steinkreuze vor Ebringen 1876. (Schau-ins-Land 3, 1876)

   Die Zeichnung ist noch in anderer Hinsicht aufschlußreich. Sie zeigt; daß das kleinste Kreuz, das sich heute aus Betrachtersicht am linken Rand des Nischenhäuschens befindet, ursprünglich eine zentrale Stellung zwischen den beiden anderen Kreuzen eingenommen hat. Dieses ehemalige "Hauptkreuz" ist auch das einzige, das eine Zeichnung trägt, nämlich ein aufrechtstehendes nach links gerichtetes Rebmesser. Flankiert war dieses Kreuz auf der linken Seite vom größten, das jetzt die Mitte des heutigen Denkmals einnimmt. Die Federzeichnung läßt übrigens erkennen, daß dieses große Kreuz seitenverkehrt eingemauert wurde, so daß es dem heutigen Betrachter die Rückseite zeigt. Welches der beiden übrigen Steinkreuze auf der anderen Seite des Rebmesserkreuzes stand, ist nach der Zeichnung nicht ganz sicher auszumachen. Es dürfte jedoch mit einiger Wahrscheinlichkeit das Kreuz der rechten jetzigen Denkmalseite gewesen sein. Die Zeichnung bestätigt auch den Eindruck von Ildefons von Arx, daß die Kreuze an ihrem freien Standort etwa gleiche, einen Meter nicht ganz erreichende Höhe hatten. Den Betrachter des Denkmals mag dies verwundern, da dort die unterschiedliche Größe ins Auge fällt. Bei genauerem Hinsehen ist jedoch festzustellen, daß der Stamm gerade des großen Kreuzes in ziemlicher Höhe über dem Sockel eine durchgehende Verfärbung aufweist, die erkennen läßt, wie tief dieses Kreuz ehemals in die Erde eingelassen war.3)

II. Die Überlieferung

Fragt man, aus welchem Anlaß die vier Ebringer Steinkreuze errichtet worden sind, so ist man zunächst auf die Inschrift am Nischendenkmal verwiesen, welche lautet: "Zum Gedenken an die Ebringer Kirchweih vom 16. August 1495". Dem Eingeweihten ist bekannt, daß es an diesem Tag zu einer blutigen Auseinandersetzung zwischen Ebringer Bauern und Freiburger Bürgern gekommen ist. Sucht man jedoch den Zusammenhang mit den vier Steinkreuzen, so muß man sich mit einer historisch nicht gerade gut belegten Vermutung zufrieden geben. Es ist wieder Ildefons von Arx, der nach der Schilderung der Kirchweih von 1495 zu den Kreuzen bemerkte: "Allgemein hält man dafür, daß sie einen dageschehenen Totschlag bedeuten; und einige glauben, daß dieser bei der Reformation geschehen sei. Aber da es ungewiß ist, daß zu derselben Zeit ein Mensch in Ebringen um das Leben gekommen sei, und man von keiner andern in Ebringen geschehenen Mordtat als von der oben erzählten, etwas weiß, so ist es sehr wahrscheinlich, daß jene vier steinernen Kreuze zum Angedenken derselben dahingesetzt worden seien."4)
   Ildefons von Arx wußte also im 18. Jahrhundert von einer mündlichen Überlieferung im Dorf, die an einen Totschlag möglicherweise zur Zeit der Reformation anknüpft. Als Historiker mißtraute er jedoch dem Volksmund als geschichtlicher Quelle und suchte nach einer zuverlässigeren Hypothese, die sich allerdings dann auch wieder den geläufigen Überlieferungsmustern zuweisen läßt. Die Bemerkung des Ebringer Geschichtsschreibers hatte zur Folge, daß die ältere Volksüberlieferung mehr und mehr verkümmerte, während die bloße Vermutung durch stetiges Wiederholen ihren hypothetischen Charakter verlor und zunehmend zur Gewißheit wurde. Ein bemerkenswertes Beispiel für einen Überlieferungswandel! Das inzwischen bekannt gewordene Quellenmaterial förderte allerdings nichts zutage, was die Vermutung des Pater Ildefons bestätigt hätte. In den 1828 von Heinrich Schreiber veröffentlichten Archivalien zur Ebringer Kirchweihe ist von Steinkreuzen nirgends die Rede.5) Erst eine spätere, auf Breitenwirkung bedachte Geschichtsschreibung nahm es nicht mehr so genau und machte aus der Annahme eine mitunter nur noch durch neue Zutaten angereicherte Tatsache.
   So schließt 1876 Otto von Eisengrein seine Darstellung der Ebringer Kirchweihe mit folgendem Satz ab: "Noch heutzutage bemerkt man unter dem Dorfe in der Richtung gegen Wolfenweiler hin drei kleine steinerne Kreuze; sie bezeichnen den Platz der blutigen Kirchweihe in Ebringen."6) Wie sehr sich die nur vage Annahme des Ildefons von Arx inzwischen verdichtet hatte und wie weit die ältere Überlieferung des Volksmundes ins Absurde abgesunken war, zeigt die 1899 von Waibel und Flamm herausgegebene Sammlung der "Sagen Freiburgs und des Breisgaus". Dort ist zu lesen: "Am Eingang zum katholischen Ebringen gegen das protestantische Wolfenweiler zu stehen 3 alte, kleine steinerne Feldkreuze zur Erinnerung an eine blutige Kirchweih, bei der Städtler und Ebringer Bürger sich gegenseitig blutig schlugen. Die Sage behauptet nun, diese Steine bezeichnen die Grenzmark, bis zu der Luther mit seinem Heere einst vorgedrungen und geschlagen worden sei".7)
   Diese Mitteilung übernimmt Johannes Künzig in seinen 1930 erstmals erschienenen "Schwarzwald-Sagen", jedoch um eine kleine, aber bezeichnende Bemerkung "bereichert". Es heißt dort: "Am Eingang zu dem katholischen Ort Ebringen gegen das protestantische Wolfenweiler zu stehen drei alte, kleine steinerne Feldkreuze mit der Jahreszahl 1495 zur Erinnerung an eine blutige Kirchweih, bei der Städter und Ebringer Bürger sich gegenseitig übel zurichteten. Andere sagen, diese Steine bezeichneten die Grenzmark, bis zu der Luther mit seinem Heere (!) vorgedrungen und geschlagen worden sei".8)
   Während Künzig das Zitat über Luthers Heer mit einem Ausrufezeichen versieht, um auf die Abwegigkeit dieser Überlieferung aufmerksam zu machen, ist ihm der Zusammenhang zwischen den Kreuzen und der Kirchweih so selbstverständlich, daß er den Steinkreuzen, unbesorgt um den Befund, die Jahreszahl 1495 andichtet. Hier scheint eine ungewisse Erinnerung an die Inschrift des Nischendenkmals den Irrtum begünstigt zu haben. Im übrigen übernimmt Künzig jedoch die Angaben bei Waibel-Flamm, ungeachtet der seitdem längst erfolgten Standortveränderung der Kreuze und unbekümmert darum, daß es sich um vier und nicht um drei Kreuze handelt.
   Ein Exempel dafür, wie leicht Mißverständnisse, einmal gedruckt, Wurzeln schlagen, liefert noch 1980 Rolf Süß, der in seiner Schilderung des "Rechtslebens im alten Freiburg" auch der Ebringer Kirchweihe einen Abschnitt widmet. Dieser schließt mit der Bemerkung: "Neben den erhaltenen Aktenvorgängen erinnern nur noch drei vergessene Steinkreuze auf Ebringer Bann an die von den Freiburgern als 'Schmach' empfundene Vorgänge."9)
   Trotz eines gefestigten Meinungsbildes bleibt festzuhalten, daß es zuverlässige historische Belege für einen Zusammenhang zwischen der Ebringer Kirchweih von 1495 und der Errichtung der Steinkreuze auf der Ebringer Gemarkung nicht gibt. Mit dieser Feststellung wird man sich indessen nicht begnügen, sondern es ist zu prüfen, ob sich nicht doch so viele und gewichtige Indizien ergeben, daß eine Verknüpfung von Kirchweih und Kreuzen immerhin eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat. Dazu sind noch einmal die Ereignisse des Jahres 1495 in Augenschein zu nehmen.

III. Die Ebringer Kirchweihe

Die Geschichte der Ebringer Kirchweih ist schon oft erzählt worden und soll daher hier nur kurz in Erinnerung gerufen werden.10) An der "Kilwi" des 16. August 1495 kam es aus nichtigem Anlaß - ein Freiburger Geselle hatte versehentlich eine Bienenbank umgestoßen - zwischen Ebringer Bauern und Freiburger Bürgern zu einer Prügelei. Alle Versuche, die beiden Parteien zur Ordnung zu rufen, mißlangen. Dazu ist im Freiburger Protokoll zu lesen: "Wiewohl och ihro eigner vogt fryd ußschrie, dennocht möchten die von Ebringen nit gestillt werden, sondern Schüssen, schlugen, stachen und wurffen sie uff die unsern, wundeten etwa menigen der unsern schwerlich und stachen ein zutod, und triben viel unzüchtiger wort, unter andern, sie weiten denen von Fryburg den bierenzoll gen".11) Es handelt sich um eine der zahlreichen blutigen Schlägereien, wie sie bei derartigen Anlässen nicht selten waren und wie sie sich oft zu Abrechnungen über allerlei anstehende Lokalquerelen auswuchsen. Daß es im vorliegenden Fall zu größeren rechtlichen und politischen Verwicklungen kam, lag am weiteren Vorgehen der Freiburger, die sich durch ihre Unbesonnenheit nun eigentlich erst ins Unrecht setzten. Als sich in der Stadt noch am gleichen Abend die Nachricht von dem Totschlag verbreitete, "wer die gemeind gern hinus zogen, daß si das schandtlich hoptlaster gerochen hätten mit frischer that". Der Auszug wurde jedoch noch einmal verhindert, und am nächsten Morgen berieten in Freiburg alter und neuer Rat über diese Angelegenheit. Die Verständigeren waren der Meinung, "dwil man in frischer that nicht darzu geton hat, also daß der handel benachtet wäre, so sölt mans wider lassen stan bis an die mitwoch und dann vernünftiglich davon reden". Der wohlüberlegte Rat, es "war das best und nützest und das vernünftigst, gmach gon und unser so herrlich gut ansprach nit zu verwüsten", wurde von der Mehrheit in den Wind geschlagen. Man beschloß, "mit macht hinus ze ziehen", zwar keine blutige Rache mehr zu nehmen, aber Repressalien anzuwenden und "ein puren, zehen oder zwölf ze fahen", mindestens aber auf Kosten der Bauern einen "schlechten Abendtrunk" zu tun. Da die Ebringer ihr Dorf verlassen hatten, mußte sich der recht ungezügelte Freiburger Haufe, bestehend aus etwa 700 Mann, mit der Weinbeute und dem Trinkgelage im Dorf begnügen. Unzufrieden über diese wenig erfolgreiche Strafexpedition sperrte darauf die Stadt den Ebringern den Freiburger Markt.
   Der Vorfall ist bezeichnend für die ungezählten Friedbrüche, die von einfachen Wirtshausraufereien bis zu ernsten kriegerischen Auseinandersetzungen reichten. Die südwestdeutsche und schweizerische Geschichte ist reich an Beispielen solcher Gewaltausbrüche und Konflikte. Nicht selten entglitt den Obrigkeiten die Kontrolle, und mitunter wurden sie sogar selbst in das unbeherrschte Treiben hineingezogen.12)
   Die Gefährdung der öffentlichen Ordnung lastete schwer auf der spätmittelalterlichen Gesellschaft, und die Sicherung des Landfriedens war daher ein vorrangiger Programmpunkt der Reichsreform. Gerade wenige Tage vor dem Ebringer Vorfall, am 7. August 1495, war zu Worms der Ewige Reichslandfriede verkündet worden, der jedermann, "was Wirden, Stats oder Wesens der sey", das Befehden, Bekriegen, Berauben, Überziehen, Belagern, Einnehmen, Gefangensetzen u.a. für alle Zeiten verbot.13) Selten dürfte ein gesetzgeberisches Anliegen besser illustriert worden sein als durch den vorliegenden Fall der Ebringer Kirchweih.
   Überhaupt läßt der Ebringer Handel die komplizierten Verhältnisse der oberrheinischen Verfassungslandschaft mit ihren teilweise kleinen, jedoch mit Hochgerichtsbarkeit ausgestatteten politischen Gebilden ans Licht treten. Da sowohl die Stadt Freiburg als auch die Adelsherrschaft Ebringen breisgauische Landstände mit voller Gerichtshoheit waren, reichte die herkömmliche Jurisdiktion zur Beilegung eines Konflikts nicht aus, so daß der unter österreichischem Schirm stehende Landfriedensverband in Aktion treten mußte. Der Freiburger Auszug stellte sich damit nicht nur als Gebietsverletzung der Ebringer Herrschaft dar, sondern brachte der Stadt den Vorwurf ein, daß sie "vorab der Königl. Maj. sin Landschaft geschmäht" habe. Die Angelegenheit geriet daher an den Landvogt zu Ensisheim, dessen Aufgabe es war, "unsere Lande und Leute vor allem Gewalt und Unrechten (zu) hanthaben und schermen".14) Die Gerichtsbarkeit der Landfriedensverbände war eigentlich eine Schiedsgerichtsbarkeit, durch die aber autoritativ und mit Nachdruck der Ausgleich unter den Parteien betrieben wurde. Auch im vorliegenden Fall kam es am 30. Oktober 1495 vor dem Landvogt zwischen den Parteien zu einem Vergleich, dessen erster Punkt folgende Bestimmung enthält:

"Dem also ist des ersten der Personen halb, so under dem Handel todgeslagen ist, ob desselbigen Fründschafi über kurz oder lang komen und die Tätter, so an solhem Todslag schuld haben, erfüren, das sy dan dieselben Tetter an den Enden, do sich das gebürt, rechtvertigen mögen und darum beschehen zu lassen, was Recht ist".15)

Bemerkenswert an diesem Text ist, daß bis dahin der oder die für den Totschlag verantwortlichen Täter nicht haben ermittelt werden können, eine Sachlage, wie sie für derartige Szenen geradezu typisch ist. Während der Verhandlungen hatten die Ebringer stets bestritten, die Tötung überhaupt verursacht zu haben: "Melden och, si haben den entlibten nit erschlagen, erpieten sich aber, daß wir (d.h. die Freiburger) den thäter anzögind, wellind sie ihm lassen recht gon".16) Mit dem Vergleich vor dem Landvogt enden regelmäßig die Darstellungen der Ebringer Kirchweih. Ab hier beginnt nun im Schrifttum erneut das Spiel mit den Möglichkeiten, die rasch wieder als Gewißheit hingenommen werden. So glaubt z.B. Joseph L. Wohleb feststellen zu können: "Wer am Kirchweihabend den unglücklichen Schlag getan hatte, ließ sich nicht nachweisen. Gleichwohl errichtete in gemeinsamer Stiftung frommer Sinn an dem Ort, wo das Unglück geschah, ein schlichtes Gedenkzeichen".17)
   Hier muß zunächst eingeräumt werden, daß der Rechtsbrauch der Steinkreuzsetzung im Sinne einer Sühnehandlung zur Zeit des Ebringer Totschlags durchaus verbreitet war. Der ausschließliche Strafanspruch des Staates gelangte erst im Laufe des 16. Jahrhunderts voll zum Durchbruch. Bis dahin begnügte man sich gerne damit, zwischen den Betroffenen eine Versöhnung, verbunden mit Sühneleistungen des Täters an die Hinterbliebenen, zustande zu bringen.18) Gerade eine politisch zerklüftete Landschaft, wie sie der Breisgau darbot, mochte solchen schiedlichen Lösungen besonders förderlich sein. Man beachte, daß auch im vorliegenden Fall kein obrigkeitliches Verfahren eingeleitet werden sollte, sondern daß die Verwandten des Erschlagenen zur Klageerhebung aufgefordert wurden. Der vor dem Landvogt geschlossene Vertrag vom 30. Oktober 1495 sah ebenfalls für die Parteien weitere Vergleichsmaßnahmen vor, indem dort festgelegt wurde, daß die beiderseitigen Schäden binnen drei Monaten im Schiedswege auszugleichen seien.19) Ob es zu solchen Schiedshilfen dann überhaupt noch kam, bleibt offen. Eher anzunehmen ist, daß beiden Parteien daran gelegen war, die Angelegenheit auf sich beruhen zu lassen, zumal die Sachverluste eine weitere Auseinandersetzung kaum lohnten. Völlig unwahrscheinlich ist aber, daß es im Verlaufe dieses Verfahrens, in dem es vornehmlich um den Konflikt zwischen der Ebringer Ortsherrschaft und der Stadt Freiburg ging, zur Errichtung eines Sühnekreuzes gekommen wäre. Streitgegenstand war der Landfriedensbruch der Freiburger. Die Ebringer Ortsherrschaft hatte als Verletzte nichts zu sühnen, sondern zu fordern. Der Totschlag des Freiburger Bürgers war in diesem Zusammenhang nur als Vorfrage für das von Freiburg behauptete Fehderecht von Belang. Im Austrag vor dem Landvogt wurde dieser Komplex damit erledigt, daß er ausgeschieden und ins ordentliche Verfahren verwiesen wurde.

Schiedsspruch des Landvogts zu Ensisheim. 1495, Oktober 30. (GLA 21/1842)


   Noch auf einen anderen Widerspruch zwischen den Quellen und der Literatur ist einzugehen. Mit Sicherheit kann nämlich gesagt werden, daß der Totschlag einer Person auch nur die Errichtung eines einzigen Kreuzes zur Folge gehabt haben könnte. Daß etwas anderes Sinn und Brauch widersprochen hätte, darauf hat schon Wohleb hingewiesen.20) Frühere Beiträge schenken diesem Umstand entweder gar keine Beachtung, oder sie erhöhen einfach die Zahl der Erschlagenen entsprechend der erhaltenen Kreuze. Nach Friedrich Kempf sind die vier Kreuze "bekanntlich zur Erinnerung an vier ... ums Leben gekommene Freiburger Bürgersöhne errichtet worden".21) Kempf meint, "daß mit den nachträglich gestorbenen Schwerverwundeten", die Vierzahl erreicht worden sei. Diese jeder Grundlage entbehrende Behauptung wurde später von Stork übernommen, der den Ebringer Handel damit enden ließ, "daß die Mörder den Erschlagenen Kreuze setzen und den Familien der Geschädigten eine Geldstrafe zahlen mußten".22) Hier geht die Einbildungskraft zu weit. Schon ein Blick auf die recht verschiedene Gestalt der vier Kreuze zeigt, daß diese ihre Existenz kaum einem gemeinsamen Ereignis verdanken.
   Allerdings gibt es da noch eine Schilderung aus dem 18. Jahrhundert, in der die Vorgänge auf der Ebringer Kirchweih eine etwas abweichende Darstellung erfahren haben. Diese findet sich in Leonhard Leopold Maldoners 1754 abgeschlossener "Brisgovia vetus et nova" und lautet folgendermaßen:

"Im Jahre 1495 erhebte sich ein Missverständnuß zwischen der Statt Freyburg an einem und der edlen Fraw Helena gebohrene von Clingenberg, Herrn Hansen von Emps Ritters seligen gelassener Wittib, auch Georgen von Ebenstein Ritters, ihrem Schwieger-Sohn, und der gantzen Gemeinde des Dorfes Ebringen am andern Theil, von wegen der Aufruhr und Fürnehmens halber, so sich auf der Kir-che-Weyhung zu Ebringen begeben hatte. Hierzu gäbe Anlass, das Bernharten Schuhmachers von Freyburg Bruder zu vergangenen Tagen auf einer Hochzeit von den Ebringern mit Schlägen übel gehalten worden war. Die Freyburgere zogen darauf mit einem Fähnlein gehn Ebringen und zehreten in einem Garten, über welches die Bauren mit gewehrter Hand, mit Büchsen, langen Spiessen, Armbrusten und Hellenparten um die Lauben zum neuen Hauss, am Garten gelegen, da 3 oder 4 irnen mit dem Brett umgestoßen worden, ihren Weg in der Ordnung nahmen, immitelst aber zerbrach ein Gürtel-Knecht ein Trinkglas, worfür er ein Pfennig zahlte, und ein anderer ein Ess-Schüsselein, derentwegen schryhe die Würthin: Mord! schlüge die Hände über einander und Sprache: Sie haben mir das Meine zerbrochen, welches die Bauren veranlasste, daß sie von der Scheuer heraus brülleten, und mit den Freyburgern einen Tantz wagten, worbey etliche getödet, und viele verwundet wurden. Die Sach gerieht doch endlich noch im selben Jahr durch einen Spruchbrief des Land-Vogtes Casparn von Mörsperg, ujf Frijtag nechst vor Allerheiligen Tag des Jahrs 1495 zum gütlichen Austrag".23)

Auffällig an diesem Bericht ist zunächst, daß darin von mehreren Getöteten die Rede ist und daß eines Bernhart Schuhmachers Bruder der Anlaß gewesen sein soll, letzteres eine Detailangabe, die Genauigkeit suggeriert. Da Maldoner ausdrücklich als seine Quelle das Stadtarchiv Freiburg angibt, also gerade jene Archivalien, auf denen auch die hier vorgelegte Untersuchung hauptsächlich fußt, so fragt man sich, wie der vorderösterreichische Registrator und Archivar24) zu seiner Darstellung gekommen ist. Tatsächlich dürfte aber bei Maldoner einiges durcheinander geraten sein, und die Tatsache, daß er infolge eines Zerwürfnisses die Arbeit im Freiburger Stadtarchiv abbrechen mußte, scheint der Quellentreue eher abträglich gewesen zu sein. Der Bericht selbst ist schon so verwirrend, daß man den Eindrück gewinnt, sein Verfasser habe den Hergang nachträglich aus Exzerpten mühsam rekonstruiert. Um eine Verwechslung dürfte es sich auch bei dem genannten Bernhart Schuhmacher handeln. Ein solcher findet sich nämlich nirgends in den Quellen. Jedoch ist der erschlagene Freiburger von Beruf Schuhmacher gewesen, und es war die "Schuhmacher Gesellschaft zu Fryburg", die den Bruder des Getöteten benachrichtigte und über den Verlauf des unglücklichen Handgemenges ins Bild setzte. Der Vorname jenes Bruders lautet Balthasar und hat sich offensichtlich unter der Feder Maldoners zu Bernhart verwandelt. Es lohnt nicht, auch noch die weiteren Mängel dieses Berichts auszubreiten, ergiebiger ist eine Rückkehr zu den Quellen, zumal diese recht aufschlußreich und bisher unausgewertet sind.
   Nachdem der Vergleich vor dem Landvogt die Verwandtschaft des Getöteten auf den ordentlichen Rechtsweg verwiesen hatte, verfolgte Balthisar Guntzel von Ettelstetten die Sache vor dem kaiserlichen Hofgericht Rottweil weiter. Gestützt auf ein Schreiben der Schuhmacherzunft zu Freiburg, wonach sein "Bruder von den von Ebringen erschlagen sin", erhob er Klage gegenüber "Vogt, Richtern und ganzer Gemainde gemainlich allen den Mannspersonen, so zu iren Jaren und Tagen kommen sind, zu Ebringen im Brysgow" wegen Totschlags an seinem Bruder Klaus Guntzer oder Guntzel.25) Zur Unterstützung seines rechtlichen Begehrens wies der Kläger außerdem darauf hin, daß sich die Ebringer vor geraumer Zeit zu einem "Abtrag" erboten hätten, was er als Eingeständnis gewertet wissen wollte. Die Ebringer jedoch erklärten sich samt und sonders für "ganz unschuldig" und wiesen darauf hin, daß eine große Zahl "frembder Gest dagewesen", als es von Seiten der Freiburger zum "Uffrur" kam. Ihr früher gemachtes Angebot sei aber lediglich als Vergleichsvorschlag ohne Anerkennung einer Schuld gemeint gewesen. Das Urteil des Rottweiler Hofgerichts erging am 28. April 1496 und verurteilte alle Beklagten, also alle erwachsenen Ebringer Männer, bis Dienstag nach Fronleichnahm vor dem Bürgermeister zu Breisach als richterlichem Kommissar "gelert Aide lyplich zu Gott und den Heiligen" zu schwören, daß ihre Behauptung der Wahrheit entspreche. Die Ausfertigung dieses Urteilsbriefs befindet sich im Ebringer Gemeindearchiv, und man wundert sich, daß dieses Dokument bisher nicht größere Beachtung gefunden hat. Tatsächlich hat die ganze männliche Bevölkerung des Dorfes den verlangten Reinigungseid dann in aller Form geschworen. Dies geht aus einem weiteren, ebenfalls im Original erhaltenen Spruch des Hofgerichts vom 5. Juli 1496 hervor, in dem über ein Nachspiel zu befinden war.26) Nachdem nämlich der Breisacher Bürgermeister die Eidesleistung unter Siegel nach Rottweil gemeldet hatte, wollte der Kläger dennoch keine Ruhe geben und ließ die Amtshandlung mit der Begründung anfechten, der Breisacher Bürgermeister sei selbst in der Reichsacht und damit sei auch seine Amtshandlung ungültig. Das kaiserliche Hofgericht entschied jedoch, daß der Kläger seine Behauptung nicht glaubhaft gemacht habe, und sprach die Ebringer endgültig von der Klage "ledig".
   Mit dem Ausgang dieses Rechtsstreits dürfte nun auch die Frage, ob nicht wenigstens eines der vier Steinkreuze als Sühnemal der Ebringer Kirchweih in Frage komme, endgültig gelöst sein. Mit dem Reinigungseid hatten sich die Ebringer vom Vorwurf des Totschlags gänzlich befreit, und somit traf sie keinerlei Verpflichtung zu einer Sühneleistung. Aber auch eine freiwillige Steinkreuzerrichtung war zu diesem Zeitpunkt völlig undenkbar geworden, mußte den Ebringern jetzt doch besonders daran liegen, jedem Anschein eines Verdachts aus dem Wege zu gehen. Nachdem sie schon mit ihrer früheren Bereitschaft zum Einlenken schlechte Erfahrungen machen mußten, mochte nun niemand von ihnen mehr Lust verspüren, auch noch des Meineids geziehen zu werden. Das Ergebnis drängt sich damit auf: Die Ebringer Kirchweih von 1495 und die vier Steinkreuze stehen in keinerlei Zusammenhang.

IV. Ebringer Kreuze im Mittelalter

Es versteht sich nunmehr auch von selbst, daß alle Berichte, die den Standort der Kreuze als den "Platz der blutigen Kirchweih"27) bezeichnen, zum legendären Wildwuchs gehören. Vieles spricht dafür, daß die Kreuze erst später zu einer Gruppe zusammengestellt worden sind. Es ist bekannt, daß mancherorts die Sühnekreuze "an gewohnter Stelle" zu errichten waren, so daß sich daraus mit der Zeit ein ganzes "Nest" bilden konnte.28) Von anderswo weiß man, daß dort die in der Flur zerstreuten Steinkreuze einmal gesammelt und zu einer Gruppe zusammengestellt worden sind.29) Um einen solchen Fall scheint es sich in Ebringen zu handeln. Die unterschiedlich großen und wohl auch zeitlich ungleichen Kreuze sind, wie die Federzeichnung erkennen läßt, teilweise durch vertieftes Eingraben einheitlich ungefähr auf Querbalkenniveau gebracht, und das Rebmesserkreuz ist wegen seiner einzigartigen Zeichnung in Mittelstellung gerückt worden. Dies alles weist auf nachträgliche Anordnung hin.
   Alle Indizien fordern dazu auf, die Ebringer Flur im Mittelalter nach Kreuzen abzusuchen, wobei sich die Eignung des Steinkreuzes als Markierungsstelle für Güterbeschriebe als besonders hilfreich erweist.30) Im 14. und 15. Jahrhundert können drei Standorte von Kreuzen ausgemacht werden: Zunächst findet sich im Günterstaler Urbar von 1344 der Besitzvermerk: "zem langen hage obe dem kruze"; diese Eintragung wird im Güterverzeichnis des Klosters vom Jahre 1403 wiederholt.31) Zur genauen Ermittlung der Örtlichkeit könnte ein Bannbrief vom Jahre 1563 Aufschluß geben, vorausgesetzt, daß sich die Bezeichnung "langer Hag" eindeutig auf eine bestimmte Lage bezieht. In dieser Bannscheidung werden im nördlichsten Teil Ebringens auf der Grenze zu Leutersberg "im langen hagweg" zwei Bannsteine gesetzt.32)
   Ein zweites Kreuz ist im Urbar der Abtei St. Blasien von 1369 erwähnt, wo es heißt: "reben zu dem krutz, stossen obnan abhar an den weg, der gen friburg gat, und nebent an die mur, die zwuschent unserm gut und der von rotenmünster gut scheit...".33) Die Eintragung davor erwähnt Reben "uff dem ebnet und stossen nebent an den weg, der gen friburg gat...". Es ist zu beachten, daß die Bezeichnung "Ebnet" sich mit dem heute gleich benannten Gewann räumlich nicht völlig decken muß.
   Das dritte Kreuz ist im Adelhauser Urbar von 1423 aufgeführt. Der Besitzeintrag lautet: "Item 1 juchart acker, lit bi dem crutze und stosset uf die tufrun...".34) Es handelt sich bei dieser Ortsangabe um die Gewannbezeichnung Duffern, die heute nur noch für ein auf Wolfenweiler Gemarkung liegendes Flurstück verwendet wird. Auch hier muß im Auge behalten werden, daß Flurnamen, aber auch Gemeindegrenzen gewissen Bewegungen unterliegen.
   Nach dieser Bestandsaufnahme kann zunächst einmal festgestellt werden, daß auf Ebringer Bann im Spätmittelalter Feldkreuze standen, die nachweislich über längere Zeit hinweg als Orientierungspunkte für Güterbeschreibungen dienten. Diese Kontinuität und Stabilität könnte ein Hinweis dafür sein, daß die archivalisch ermittelten Kreuze aus Stein waren. Ob damit auch schon alle Ebringer Flurkreuze erfaßt sind, kann freilich nicht gesagt werden. Es wäre jedoch zu erwägen, ob es sich bei diesen Kreuzen oder deren Ersatzstücken - wenigstens teilweise - um dieselben handelt, die in das heutige Denkmal eingelassen sind. Was mochte aber der Anlaß dafür gewesen sein, daß die Kreuze eingesammelt und in einer Gruppe am Dorfeingang aufgestellt worden sind? Zunächst wäre daran zu denken, daß dies lediglich aus Gründen einer pietätvollen Erhaltung geschehen ist. Vielleicht läßt sich aber hier noch eine nähere Erklärung finden. Im Jahre 1556 waren die benachbarten markgräflichen Gebiete zum neuen Glauben übergetreten. Dies berührte Ebringen über das nachbarliche Verhältnis hinaus, da das Unterdorf nach Wolfenweiler pfarrhörig war.35) Offensichtlich bestanden aber bei den Bewohnern des Unterdorfes so große Sympathien für die Reformation, daß sie auch nach dem Bekenntniswechsel weiter bei ihrer Pfarrkirche bleiben wollten. Die bis ins Dorf hineingetragenen Auseinandersetzungen um die Reformation mit deren bilderstürmerischen Nebenerscheinungen bedeuteten aber eine akute Gefahr für die ungeschützten Feldkreuze, die in nächster Nähe zur neugläubigen Nachbarschaft standen und daher zerstörerischen Umtrieben unmittelbar ausgesetzt waren.
   In diesen unruhigen Zeiten war Freiherr Christoph von Falkenstein Inhaber der Ebringer Ortsherrschaft. Mit ihm gebot eine Persönlichkeit über das Dorf, die sich vom durchschnittlichen breisgauischen Landadel sichtbar abhob. Als Präside des vorderösterreichischen Regiments in Ensisheim und Landvogt über Breisgau, Sundgau und Elsaß nahm er gleichzeitig eine der wichtigsten politischen Positionen des Landes ein. In seiner eigenen Herrschaft erwies er sich ganz im Stile eines kleinen Landesvaters als strenger und kirchentreuer Zuchtmeister seiner Untertanen. Es würde gut zu dieser tatkräftigen Erscheinung passen, wenn dieser um die Erhaltung des Glaubens eifrig bemühte Ortsherr sich auch die Erhaltung der Flurkreuze hätte angelegen sein lassen. In diesem Zusammenhang ist eine noch im 18. Jahrhundert lebendige Überlieferung aufschlußreich: Als die Unterdörfler noch 1556 nicht davon abstehen wollten, nach Wolfenweiler zur Kirche zu gehen, "kam Christoph in eigener Person hierher, es zu hindern, und jagte zu Pferd mit bloßem Schwerdte diejenigen zurück, welche dahin auf dem Wege waren".36)
   Die Annahme liegt nahe, daß die Kreuzgruppe in der Zeit um 1556 unter Einbeziehung des konfessionell unzuverlässigen Unterdorfes als demonstrativer Akt der Altgläubigkeit gegen das protestantisch gewordene, westliche Wolfenweiler errichtet wurde. Damit verdient aber die ältere Ebringer Tradition, welche die Kreuzsteine mit der Reformation verknüpft und in ihnen die Bezeichnung der "Grenzmark" gegen die Lutheraner sieht, wieder mehr Beachtung, sie dürfte einen richtigen Kern enthalten. Ob allerdings der Verbindung mit einem Totschlag ebenfalls ein realer Sachverhalt zugrunde liegt oder ob es sich vielleicht schon um eine Vermischung mit der Kirchweih-Überlieferung handelt, kann kaum noch geklärt werden.
   Läßt sich also eine Erklärung für die Steinkreuzgruppe am Reblingweg finden, so bleibt doch noch die Frage nach dem ursprünglichen Sinn und der Funktion der archivalisch ermittelten Flurkreuze. Es könnte sich durchaus um Sühnekreuze lange vergessener Taten handeln, die Quellenlage läßt keine sichere Aussage zu. Vielleicht führt aber eine andere Überlegung auch hier weiter. Ein Augenschein der Standorte ergibt zweifelsfrei, daß sich alle drei Kreuze im nördlichen und westlichen Grenzbereich befanden. Dies erinnert aber sogleich an die Fried- und Bannkreuze, mit denen viele mittelalterliche Städte wie Freiburg, Basel, Zürich, St. Gallen u.a.m. umgeben waren.37) Für die Stadt St. Gallen ist seit dem 13. Jahrhundert eine Bannmeile nachgewiesen, die durch vier Kreuze ausgewiesen und begrenzt wurde. Was "inrent den vier crützen" lag, war "in den Gerichten".38) Es wäre gewiß verlockend, eine engere Beziehung zwischen der Stadt St. Gallen und der st.gälhschen Herrschaft Ebringen herzustellen - die vier Ebringer Steinkreuze scheinen dazu geradewegs einzuladen -, jedoch hieße dies, allzuweit ins Feld der Spekulation vorzudringen. Auch bedarf der im deutschen Südwesten stark verbreitete Rechtsbrauch der Ausmar-chung des Friedensbezirks durch Kreuze keiner räumlich allzu entfernten Anleihen. Die kleine Herrschaft Ebringen hatte gewiß ein Interesse daran, ihren Immunitätsbezirk nach außen, zumal gegenüber dem markgräflichen Gebiet, in der damals üblichen Weise kenntlich zu machen. Diese Friedkreisbezeichnung mußte nicht unbedingt identisch sein mit den späteren Banngrenzen, die erst seit dem 15. Jahrhundert und jetzt aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen festgelegt wurden.39) Gerade diese späteren Fixierungen und eigentlichen Grenzziehungen mochten aber die ursprüngliche Funktion der Friedkreuze entbehrlich machen und vergessen lassen. Zur Zeit der Versetzung der Steinkreuze wird man in ihnen nur noch christliche, jetzt sogar eigentümlich altkirchliche Andachtszeichen gesehen haben.
   Es fragt sich, ob man zur Ebringer Steinkreuzüberlieferung nicht über die Datierung näheren - wenigstens negativen - Aufschluß erhalten kann. Bernhard Losch hat in seinem Inventarwerk vorgeschlagen, das große mittlere und das verstümmelte obere Kreuz des Ebringer Denkmals dem 15. Jahrhundert, die beiden seitlichen dem 15./16. Jahrhundert zuzuweisen. Mit diesem Datierungsversuch sollte allerdings nur eine untere Grenze angegeben werden. Die im 15. Jahrhundert vielseitig ausgebildeten Formen lassen nämlich auf eine vorausgehende Entwicklung im 14. und 15. Jahrhundert schließen, die sich im Einzelfall nur selten näher fassen läßt. Die Ebringer Kreuze sind verhältnismäßig roh behauene Stücke, die sich einer stilmäßigen und zeitlichen Festlegung weitgehend entziehen. Es stünde daher nichts im Wege, die Kreuze noch vor das 15. Jahrhundert zu datieren.40) Beweise lassen sich dafür freilich keine erbringen.
   Tritt man dem hier angesprochenen Gedanken einer Bann- und Friedfunktion der Ebringer Kreuze näher, so befindet man sich allerdings inmitten einer alten Grundsatzdiskussion der Forschung um Sinn und Funktion der Steinkreuze überhaupt.41) Der Meinungsstreit ist jedoch insofern unfruchtbar, als es eindeutig Kreuze gibt, die quellenmäßig als Sühnekreuze identifiziert werden können, und solche, deren Charakter als Grenz- und Bereichsmale feststeht. Auch alle Versuche, aus der äußeren Form, etwa als Steinkreuz oder Kreuzstein, Schlüsse auf den Errichtungsanlaß herleiten zu wollen, müssen als fehlgeschlagen gelten. So hat ein Freiburger Bannstein (sog. Pfaffenkreuz), der mit einer urkundlichen Erwähnung des Jahres 1368 in Verbindung gebracht wird, die Form eines Kreuzsteins42), während ein als solches durch Inschrift ausgewiesenes Grenzmal in Bahlingen am Kaiserstuhl vom Jahre 1360 sich als Steinkreuz erhalten hat.43) Als Beleg für ein Sühnemal in Gestalt eines Kreuzsteins wäre ein Beispiel aus Schwyz noch vom Ende des 17. bzw. Anfang des 18. Jahrhunderts anzuführen.44) Solange ein Steinmal sich nicht durch Inschrift oder sonstige Quellen identifizieren läßt, sollten neben der ohne Zweifel häufig zutreffenden Erklärung als Sühnekreuze auch andere Interpretationen mindestens in Betracht gezogen werden.

V. Die Erhaltung

Jahrhundertelang waren die vier Kreuze vor dem Dorf gestanden, bis sie zu Beginn dieses Jahrhunderts die Bebauung einholte. Es verdient Anerkennung, daß man die unscheinbaren Steine nicht einfach beseitigte, sondern auf deren Erhaltung bedacht war. Auch die heimatkundliche Forschung, mochten ihre Ergebnisse Bestand haben oder nicht, hat dazu beigetragen, daß den Steinkreuzen überhaupt ein tieferer Sinn beigemessen wurde. Freilich war gerade die Kirchweihgeschichte besonders geeignet, in der Stadt Freiburg einen Kostenträger zu interessieren und zu gewinnen. Am 5. Juli 1907 richtete der Ebringer Bürgermeister Bechthold namens des Gemeinderats folgendes Schreiben an den Freiburger Stadtrat:45)

Verehrl. Stadtrat der Hauptstadt Freiburg!
Die Erhaltung alter Denkmäler betr.
Eine Angelegenheit, welche die Stadt Freiburg wie unsere eigene Ortsgemeinde gleichartig betrifft, veranlaßt uns, Ihnen mit einem Vorschlage und Gesuch näher zu treten. Es handelt sich hierbei um die Erhaltung eines der Vergessenheit bereits verfallenen Vorkommnisses aus dem Ende des 15. Jahrhunderts zwischen Freiburger und Ebringer Bürgern anläßlich einer Kirchweihe, wovon heute noch vier Steinkreuze am Eingange unseres Dorfes nur noch dem Eingeweihten als Denkmal Zeugnis geben. Diese Steinkreuze stehen auf Privateigentum und sind tief in den Wiesenboden eingesunken, in unmittelbarer Nähe werden Neubauten errichtet, und es scheint gar nicht ausgeschlossen, daß diese denkeswürdigen Erinnerungszeichen einem solchen demnächst zum Opfer fallen und somit ihrem gänzlichen Verderben entgegengehen.
Um nun dem zu befürchteten Ruin dieser Kreuze vorzubeugen sollte denselben eine bessere und würdigere Aufstellung zuteil werden und könnte unseres Erachtens dieses am besten geschehen durch Erstellung einer Nische, in deren Rückwand diese 4 Kreuze festgemauert und auf einer Gedenkplatte auf den Vorgang und die Bedeutung und den Akt der Erhaltung hingewiesen würde. Wir unserseits wären recht gerne bereit, für unentgeltliche Stellung des Platzes Sorge zu tragen und möchten zugleich verehrl. Stadtrat bitten, die bauliche Herstellung, zu welcher uns leider die Mittel nicht zur Verfügung stehen, übernehmen zu wollen.
Sollte verehrl. Stadtrat, dessen großes Interesse für die Erhaltung solcher Altertümer uns sehr wohl bekannt ist, unsrem Ansuchen Geneigtheit entgegenbringen, wollen wir es etwa dortigen Sachverständigen überlassen, andere und bessere Maßnahmen in Vorschlag zu bringen.
Der Gemeinderat
Bechthold, Bürgermeister

Der Brief zeigt, daß die Gestaltungsvorschläge schon von Ebringen ausgingen, wobei allerdings das 1903 errichtete Kapellenhäuschen des Freiburger Bischofskreuzes vorbildgebend gewesen sein dürfte.46) Die Stadt Freiburg ließ sich durch ein Gutachten des städtischen Archivrats Peter P. Albert den historischen Sachverhalt bestätigen.47) Am 24. September 1907 fand eine Ortsbesichtigung statt, bei der man der Gemeinde Ebringen nahelegte, ein Gelände von etwa 15 qm "bei den Kreuzen" in ihr Eigentum zu bringen. Die darauf von Freiburg vorgelegten Pläne fanden indessen nicht die Billigung der Ebringer.

Denkmalentwurf 1907. (StA Freiburg, C 3 1/3).

Überarbeiteter Entwurf 1908. (StA Freiburg, C 3 1/3).

Der Gemeinderat wünschte sich in einem Schreiben vom 12. November 1907 ein Denkmal kleineren Umfangs von etwa 4m Breite, 2m Tiefe und 3m Höhe, und meinte: "Ein Bau nach anliegendem Plan dürfte unseres Erachtens mehr städtischen als ländlichen Verhältnissen entsprechen und würde derselbe, namentlich auf dem in Betracht kommenden Platze, nur zu sehr in Wirkung kommen; auch sind wir der Meinung, daß der bedauernswerten Sache, an welche diese Kreuze erinnern, hiemit zuviel Ehre erwiesen werde". Der noch im Dezember angefertigte neue Entwurf fand wieder nicht den Beifall des Gemeinderats, der am 21. Januar 1908 nochmals den Wunsch äußerte, das Bauwerk möge zweieinhalb, allenfalls drei Meter nicht überschreiten, denn "die Grundstückseigentümer auf fraglichem Platz treten Gelände nur unter der Bedingung ab, daß die dort befindlichen Obstbäume nicht zu Schaden kommen." Dies führte wohl zur Vorlage eines dritten Entwurfs. Die beiden hier wiedergegebenen Entwürfe sind auch deswegen bemerkenswert, weil sie noch alle vier Kreuze unzerstört in ihrem annähernd ursprünglichen Größenverhältnis, wenn auch stark schematisiert, zeigen. Nachdem die Gemeinde Ebringen am 21. Februar 1908 die verbindliche Erklärung abgegeben hatte, das Gelände zur Verfügung zu stellen und die Unterhaltung des Bauwerks zu übernehmen, schien der Ausführung des Planes nichts mehr im Wege zu stehen. Maurermeister Blattmann aus Pfaffenweiler wurde mit der Errichtung des Baus beauftragt, dessen Kosten er einschließlich der anfallenden Bildhauerarbeiten auf 300 Mark veranschlagte. Durch eine verständnislose Tat wurde aber nochmals alles in Frage gestellt. Am 7. Juli 1908 findet sich in den Akten des Freiburger Hochbauamts die Notiz, die Kreuze seien "von böswilliger Hand" zerstört worden, "drei von diesen Kreuzen wurden ganz zertrümmert, während das 4te noch zusammengesetzt werden kann". Man wollte an Ort und Stelle prüfen, ob der Bau nach der Zerstörung überhaupt noch ausgeführt werden konnte. Die Aussetzung einer Belohnung für die Ergreifung des Täters - man dachte in Freiburg an 50-100 Mark - erübrigte sich, da der Täter verhaftet wurde. Am 8. August 1908 konnte das Hochbauamt die Fertigstellung des Bauwerks melden. Man hatte sich schließlich doch noch auf die Ausführung geeinigt. Eine Fotografie zeigt, wie sich das Denkmal unmittelbar nach der Errichtung in seiner Umgebung darbot. Seitdem hat sich hier manches verändert. Auch der sich ausdehnende Straßenverkehr ist nicht spurlos an dem Denkmal vorübergegangen; Schäden aus jüngster Zeit sind inzwischen behoben. Bei späteren Erneuerungsarbeiten hat das Nischenhäuschen einen Verputz und eine zurückhaltendere Farbgebung erhalten, wodurch die Kreuze selbst besser zur Geltung kamen. Das folgende Bild zeigt den Zustand nach der letzten Renovation im Jahre 1987.
   Wie viele Steinkreuze im Lande geben auch die vier Ebringer Kreuze ihr Geheimnis nicht völlig preis. Die Wissenschaft kann zwar mehr oder weniger überzeugende Erklärungen und Argumente liefern, schließlich sind aber auch ihr Grenzen gesetzt.

Das Steinkreuzdenkmal nach seiner Errichtung 1908. (StA Freiburg, M 736/4084 d)

Das Steinkreuzdenkmal 1991.

Literatur und Anmerkungen:
1) Vgl. BERNHARD LOSCH, Sühne und Gedenken, Steinkreuze in Baden-Württemberg: Ein Inventar (Forschungen und Berichte zur Volkskunde in Baden-Württemberg 4), Stuttgart 1981. Die Ebringer Kreuze sind verzeichnet auf S.226, dazu im Bildteil S.48 die Abb.379. Zu berichtigen wäre die Ortsangabe: Schallstadt, Ortsteil Ebringen. Nachtrag zum Inventarband 1981: BERNHARD LOSCH, LINA LOSCH, GÜNTER MEIER, Steinkreuze in Baden-Württemberg, in: Beiträge zur Volkskunde in Baden-Württemberg 2 (1987), S.245-280.
2) Des Pater Ildephons v. Arx Geschichte der Herrschaft Ebringen im Jahre 1792 aus alten Urkunden gezogen, hrsg. von JOSEPH BOOZ, Freiburg 1860, S.34.
3) Die Verfärbung ist auch deutlich erkennbar auf der Abbildung in: Badische Heimat 39 (1959), S.162.
4) ILDEFONS v. ARX (wie Anm.2).
5) HEINRICH SCHREIBER, Kirchweihe der Freiburger zu Ebringen im Jahre 1495, in Freiburger Adreßkalender 1828, S.27-33; DERS., Urkundenbuch der Stadt Freiburg im Breisgau, II.Bd., Freiburg 1829, S.602-619.
6) O(tto) v. E(ISENGREIN), Die blutige Kirchweihe zu Ebringen. Ein Beitrag zur Sittengeschichte des 15. Jahrhunderts, in: Schau-ins-Land 3 (1876), S.78-79.
7) J. WAIBEL - H. FLAMM, Badisches Sagenbuch, II.Abt. Sagen Freiburgs und des Breisgaus, Freiburg 1899, S.74.
8) JOHANNES KÜNZIG, Schwarzwald-Sagen, 1.Aufl. Jena 1930, 2.Aufl. Düsseldorf/Köln 1965, S.329.
9) ROLF SÜSS, Hochgericht und Lasterstein. Rechtsleben im alten Freiburg, Freiburg 1980, S.71ff. 74; fehlerhaft auch die Darstellung der Streitbeilegung.
10) Vgl. FRIEDRICH KEMPF, Die Steinkreuze bei Ebringen, in: Ztschr. der Gesellsch. f. Beförd. d. Geschichts-, Altertums- u. Volksk. von Freiburg, dem Breisgau u. angrenz. Landschaften 25 (1909), S.183ff.; JOSEPH L. WOHLEB, Bauernkriegsluft um Freiburg, in: Bad. Heimat 39 (1959), S.163ff.
11) SCHREIBER (wie Anm.5), S.30; hier auch die folgenden Zitate.
12) Vgl. dazu WALTER SCHAUFELBERGER, Der Alte Schweizer und sein Krieg, Zürich 1952 (Neudruck 1966), insbes. S.154ff., S.163: "Kirchweihen waren berüchtigte Unruheherde".
13) Abgedruckt bei KARL ZEUMER, Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung, 2.Bd., 2.Aufl. Tübingen 1913, S.281ff.
14) OTTO STOLZ, Geschichtliche Beschreibung der ober- und vorderösterreichischen Lande, Karlsruhe 1943, S.66, 178.
15) GLA 21/1842. Abschrift auch in GAE Bücher: VI, 1, S.117ff. Die von SCHREIBER (oben Anm.5) mitgeteilten Materialien aus dem Freiburger Stadtarchiv haben lediglich protokollarischen Charakter. Schreiber hat übrigens gerade den Vergleichsvertrag nicht abgedruckt. Dessen Protokollfassung (Stadtarchiv Freiburg C 1 Fremde Orte 8), deren Wortlaut vom Original abweicht, ist die Bemerkung beigefügt: "Ist nit autentic, sondern allain ein uffzeichnung."
16) SCHREIBER (wie Anm.5), S.37.
17) WOHLEB (wie Anm.10), S.165.
18) Vgl. BERNHARD LOSCH, Steinkreuze in Südwestdeutschland (Volksleben 19), Tübingen 1968, S.59 ff., 86ff.
19) SCHREIBER (wie Anm.5), S.38; StA Freiburg: C 1 P8; GAE Bücher: VI, 1, S.117.
20) Wie Anm.17.
21) KEMPF (wie Anm.10), S.184ff.
22) STORK, Die Ebringer Sühnekreuze, in: Der Burgwart 11 (1909/10), S.30.
23) LEONARD LEOPOLD MALDONER, Brisgoviae veteris et novae i.e. des alten und neuen Breisgau Sammlungen von Urkunden der Stifter, Gotteshäuser, Clöster, Städte, Schlösser, Flecken, Dörfer und Landschaften, 1754. Handschrift im Archiv des Benediktinerstiftes St. Paul im Lavanttal (Kärnten): Cod. 93/2 b, fol.176v.-177v.
24) Über ihn vgl. MARTIN WELLMER, Leonard Leopold Maldoner (1694-1765), in: Schau-ins-Land 84/85 (1966/67), S.207ff.
25) GAE: Urkunden Nr.6.
26) GAE: Urkunden Nr.7.
27) EISENGREIN (wie Anm.6); STORK (wie Anm.22), S.31: "Die Steine, die vordem da standen, wo die Leute fielen...".
28) Vgl. LOSCH (wie Anm.18), S.17ff.
29) Ebd. S.25ff.
30) Zum Problem der archivalischen Erschließung siehe LOSCH (wie Anm. 18), S.59.
31) Urbar des Klosters Günterstal von 1344: GLA 66/3210 fol. 64 v. Urbar von 1403: GLA 66/3212 föl. 83.
32) GAE: Grünes Buch S.115.
33) Urbar der Abtei St. Blasien von 1369. GLA 66/7214 fol. 44.
34) Urbar des Klosters Adelhausen von 1423, Stadtarchiv Freiburg i. Br. B4/17 fol. 53 v.
35) v. ARX (wie Anm.2), S.39f.; hier auch das folgende.
36) So v. ARX (wie Anm.2), S.40. Vor ihm schon P. LUCAS GRASS, Beschreibung der Hochfürstl. Herrschaft Ebringen, 1724, Handschrift Stiftsarchiv St. Gallen 191 B, S.35: "Es ist auch merkwürdig, daß da um das Jahr Christi 1524 [!] der Marggraff von Baaden Durlach die Religion veränderet, mithin sein ganzes Land luterisch und allenthalben Praedicanten gesetzt worden, haben die Ebringer im Unterdorf, welche auf Wolfenweiler in der Marggrafschaft pfärrig gewesen, auch zum Praedicanten in den luterischen Gottesdienst gehen wollen, hat solches der Herr von Falckenstein verwehret und hat mit den getrey verbliebenen Unterthanen ihnen den Weeg abgeschnitten und in eigner Persohn zu Pferdt mit bloßem Degen widerum zurück auf Ebringen getriben." Die Geschichte scheint als denkmalwürdig empfunden worden zu sein, ließ sie doch Pater Gerold Zürcher (Ebringer Pfarrer 1759-71) "in einen Stein hauen, wo aber fälschlich die Jahrzahl 1533 für 1556 gesetzt ist", v. ARX, S.40 Anmerkung.
37 Vgl. RAINER H. SCHMEISSNER, Schweizer Rechtsdenkmäler, Steinkreuzforschung 1, Regensburg 1980, S.45ff.; CARL MOSER-NEF, Die Freie Reichsstadt und Republik St. Gallen I, Zürich/ Leipzig 1931, S.38ff.; ARTHUR BAUHOFER, Geschichte des Stadtgerichtes von Zürich, Zürich 1943, S.34ff.; HEINRICH SCHREIBER, Urkundenbuch der Stadt Freiburg i.Br. I, Freiburg 1828, S.513: "in derselben stat ze Friburg und inrehalp den krutzen." KEYSER, Deutsches Städtebuch IV, 2/1, Stuttgart 1959, S.361.
38) MOSER-NEF (wie Anm.37). Zahlreiche Belege im ältesten Stadtbuch von St. Gallen aus der Mitte des 14. Jahrhunderts (Stadtarchiv Vadiana St. Gallen). Eine Vorliebe für die Vierzahl ist auch in Ebringen erkennbar: Im Bannbrief zwischen Ebringen und Wolfenweiler von 1430 werden vier "Marksteine" gesetzt (GAE: Grünes Buch, S.113).
39) v. ARX (wie Anm.2), S.25ff.
40) Diesen Erwägungen liegt ein Schriftwechsel mit Bernhard Losch zugrunde, der dazu mitteilt: "Bei den Ebringer Kreuzen wäre daher gegen die Annahme eines höheren Alters, als mit dem 15./16. Jahrhundert bezeichnet, nichts einzuwenden."
41) Vgl. dazu LOSCH (wie Anm.18), S.67ff.
42) Vgl. F(RITZ) G(EIGES) in: Schau-ins-Land 12 (1885), S.80; P(ETER) P. ALBERT, Das Bischofskreuz in Betzenhausen, in: Freiburger Diözesanarchiv N.F.5 (1904), S.341-360. Der Stein befindet sich jetzt beim städtischen Vermessungsamt Freiburg.
43) THOMAS LUTZ, Ein Grenzkreuz des 14. Jahrhunderts vom Kaiserstuhl, in: Ztschr. des Breisgau-Geschichtsvereins 102 (1983), S.197-201. Vgl. dazu auch das mit Schwurhand versehene Waldkircher Bannkreuz bei HERMANN RAMBACH, Die Stadtgründung der Herren von Schwarzenberg, in: Ztschr. des Breisgau-Geschichtsvereins 94/95 (1976/1977), S.66. Gerade hier werden Verbindungslinien zu Grenz-, Muntat- und ähnlichen Zeichen deutlich. Vgl. auch WILHELM FUNKE, Alte deutsche Rechtsmale, Sinnbilder und Zeugen deutscher Geschichte, Bremen/Berlin 1940, S.80-86, 143-150.
44) FRANZ-XAVER v. WEBER, Ein Sühnekreuz in Schwyz, in: Forschungen zur Rechtsarchäologie und Rechtlichen Volkskunde 4, Zürich 1982, S.69-78.
45) Alles folgende nach den Akten des Stadtarchivs Freiburg i.Br. C 3 1/3.
46) Dazu ALBERT (wie Anm.42). Auch für das "Bischofskreuz" wurde schon eine Qualifizierung als Grenzzeichen erwogen. Die meisten Argumente, die Albert dagegen anführt, sind übrigens wenig stichhaltig. Vieles scheint freilich darauf hinzuweisen, daß die Errichtung dieses Kreuzes mit dem gewaltsamen Tod des Straßburger Bischofs Konrad von Lichtenberg im Jahre 1299 im Zusammenhang steht.
47) Im Gutachen von ALBERT v. 19.7.1907 wird richtig festgestellt: "So geschah es dann, daß von den Gesellen einer erstochen und mehrere verletzt wurden."

(Ebringen. Herrschaft und Gemeinde I, hrsgg. Von Clausdieter Schott und Edmund Weeger, Freiburg 1992, S.217-235)


Sühnekreuze & Mordsteine