Geschichte & Forschung Rechts-Bräuche

Asylsteine & Freisteine


 kleinere Abhandlungen 
Gerth, Sven - Von mittelalterlichen Asylen, Asylkreuzen und -steinen, 2008


 dokumentierte Beispiele 
Großdingharting (BY)
Ebenhofen I (BY)
Pavelsbach I / II (BY)
Bremelau (BW)
Blaubeuren (BW)
Schnaid I / II (BY)
Betzingen (BW)



 weitere Meldungen 

Steinkreuze zur Bezeichnung von Asylen?
   Der Friedhof war Asyl für den Uebeltäter; es ist wahrscheinlich, daß der Kreuzstein im Friedhof zu Unterebersbach (Neustadt a.S.) dies durch die Abbildung der Hand andeutet: "Wer hier den Frieden bricht, verliert die Hand."
   Das Konziel zu Clermont 1085 dehnte das Asylrecht dahin aus, daß auch jene Uebeltäter gesichert seien, die ein Kreuz an öffentlichen Straßen erreichten, eine Nachricht, die wir H. Schnetzer in Volkskunst und Volkskunde II 40 verdanken. Freilich ist es die Frage, ob 1085 schon Sitte war, solche Steinkreuze zu setzen und wenn ja, dann ist damit nicht der Ursprung solcher Steinkreuze erklärt.
   Sonst ist uns kein Ort bis jetzt bekannt, der sicher eine "Freyung" (Asyl) gewesen und dessen Charakter als Freyung absichtlich durch ein Steinkreuz bezeichnet wäre. Es läge allerdings nahe. Einschlägig ist hier die Tatsache, daß der Marktfriede durch Holz- oder Steinkreuze öfters bezeichnet wurde. An dieses Friedkreuz wurde der Handschuh aufgehangen, den der König zum Beweise bewilligter Marktfreiung den damit begnadigten Städten zuzusenden pflegte. Diese Friedkreuze auf dem Marktplatz hätten also dieselbe Bedeutung wie die Roland-Bilder.
(Deutsche Gaue, Band IX von 1908, S.175)

Eine in der Steinkreuzliteratur, soweit ich sie übersehe, bisher noch nicht ausgesprochene Erklärung scheint sich mir aus mehreren Stellen in Justus Mösers für die Geschichtschreibung und die Volkskunde bahnbrechenden "Osnabrückischen Geschichte" zu ergeben. Bei der Besprechung der "ältesten Verfassung" des Sachsenlandes, insonderheit des Weichbildes und Weichbildrechtes - den vielgedeuteten Namen erklärt er wohl zutreffend als ein "bezirktes Dorf" oder "eine geschlossene Gemeinschaft", von Wich (vicus) ein Dorf und bilden oder bolen, d.i. "abzirkeln" - bemerkt Möser, der treffliche Kenner deutschen Volkstums, man habe "oft, um Schutz zu haben, ein Kreuz auf seinen (des Weichbilds) Gründen errichtet." Zum Beweise führt er die folgende Stelle aus einer alten Rechtsquelle an: "Multi tenentes erigunt cruces in tenementis suis, aut erigi permittunt in praeiudicium Dominorum suorum, ut tenentes per privilegia templariorum tueri se possent contra capitales dominos" (Viele angeklagte, abhängige Leute errichten Kreuze auf ihren Gründen oder lassen solche errichten zum Rechtsnachteil ihrer Herren, um sich - gemäß den Privilegien der Templer - (?) schützen zu können gegen ihre Grundherren.) Die Steinkreuze waren also Schutzzeichen, Sinnbilder des Gottesfriedens, die nächste Umgebung des Kreuzes war ein Asyl. Durch eine andere Stelle (Band VI, S.47) wird dies etwas deutlicher: "In der Mark (der Gemeindeflur) waren Grenzgötter, wie jetzt Kreuze und heilige Schnartbäume, gegen den Eingriff der Nachbarn auch von gutem Nutzen, weil deren Verletzung sofort den Gottesfrieden stören und den Priester zu dessen Handhabung erwecken mußte."
Daß diese Kreuze als steinerne aufzufassen sind, lehrt die Verbindung "Baum oder Stein" wenige Zeilen weiter unten in demselben Abschnitt. Diese Kreuzsteine wurden mit Vorliebe an den Markungsgrenzen errichtet: "eine Mark, oder ein Dominium, grenzt an Stein und Baum" heißt es ebenda. Wir dürfen also im Vertrauen auf das Zeugnis des mit dem Volksglauben wie mit dem Urkundenschatze seiner Heimat in gleicher Weise vertrautem Möser annehmen, daß Steinkreuze im Gebiete des sächsischen Rechtes - und warum nicht auch im übrigen Deutschland? - auch errichtet worden sind zum Schutze gegen die Übergriffe Mächtigerer, der Platz mit dem geheiligten Kreuze war eine Zufluchtsstätte eine Freistatt. Zugleich wird durch die oben am Schlusse der Auszüge aus Möser wiedergegebene Stelle für Norddeutschland bestätigt, was das Grimmsche Wörterbuch und Gengler in den Deutschen Rechtsaltertümern hauptsächlich für die oberdeutschen Lande behaupten, nämlich die Verwendung der Steinkreuze als weltliche Grenzzeichen. Daß "heilige Säulen" - der Sprachgebrauch läßt es zu, auch Kreuze darunter zu verstehen: Martersäule und Marterkreuz werden nicht selten als gleichbedeutend gebraucht - als schutzbringend galten, bezeugt Möser auch in seinen "Patriotischen Phantasien", so in der 1771 verfaßten: "Eine Hypothese zur besseren Aufklärung der alten deutschen Kriminaljurisdiktion." Hier heißt es (Wke. II, 339): "Die Gesetze hatten … überall Freistätte, Friedensorte und heilige Säulen angelegt, wohin dem Übeltäter so wenig der Richter als der Rächer folgen durfte." Und in der Phantasie: "Gedanken über den westfälischen Leibeigentum" (1768) sagt er: "Der Leibeigene konnte gar nicht klagen. Er war ächt- und rechtlos, und nichts als das öffentliche Mitleid oder die Religion baute zuerst eine Säule, bei welcher der Leibeigene gegen eine übertriebene Grausamkeit seines Herrn Schutz finden konnte." (III, 259). Diese niedersächsischen Schutzsäulen entsprechen den Kreuzen der angelsächsischen Quelle, die von Zinsbauern auf ihren von den Feudalherren abhängigen Gütern errichtet wurden.
(Hofmann, Dr. Reinhold - Abermals die Steinkreuze. Eine Zusammenfassung und ein neuer Versuch ihrer Deutung, in: Mitteilungen des Vereins für Sächsische Volkskunde, 5.Band, Heft 8, Dresden 1910, S.213-214)

Immunitätsstein in Worms

   [...] Den Anlaß zu dem obenerwähnten Prozeß gab die Tatsache, daß im Jahre 1708 am Vorabend einer Hinrichtung von der bischöflichen Regierung ein wesentlich kleinerer Immunitätsstein mit dem bischöflichen Wappen heimlich gesetzt wurde, der die Aufgaben des Blutsteins übernehmen sollte. Dieser Immunitätsstein ist auf zwei Grundrissen des alten Bischofshofes aus den Jahren 1743 und 1744 verzeichnet. In der Beschreibung dieser Skizzen heißt es einmal: "Der von Einer Hochfürstl. regierung anstatt des in Kriegs Zeiten verkommenen, auff ohnstrittiger immunität wider hergestellte Stein" und "Die ab Episcopalibus am 31.Okt.1708 Abends vor der am folgenden Morgen geschehenen Trarbachischen Hinrichtung heimlich und eigenthätig eingesetzte Stein mit bischöfflichen Wappen". Über das Recht des Bischofs, den Stein an diese Stelle setzen zu dürfen, ist der Streit ausgebrochen; daraus erklärt sich die Bemerkung, daß der Stein "heimlich" gesetzt worden sei, des weiteren aber auch, daß in den gleichen Grundrissen ein Brunnen eingezeichnet ist, zu dem vermerkt wurde: "Der Bronnen, wo am lten Nov.1708 bey ansichtig gewordenen noch nicht wieder weggeschafften attentirten eingesetzten Wappenstein der Malefikant Trarbach gleich wieder zurück und zur Richt-Statt geführet worden". Welchen Wert man auf den Stein legte, beweist der Umstand, daß sich bei dem Grundriß von 1744 auf einem angehängten Blatt 12 Zeugen für die richtige Eintragung des "Malefikanten- oder Diebssteins" verbürgten. Noch im Jahre 1756 ist eine Kindsmörderin vor ihrer Hinausführung zu dem Rabenstein (vor der Martinspforte) auf kaiserlichen Befehl vom Marktplatz durch die Diebsgasse etwa 20 Schritte weit vor den Stein geführt worden.
   Man wird vermuten dürfen, daß der im Wormser Andreasmuseum stellende Inimunitätsstein (Abb.) mit dem obenerwähnten Stein identisch ist, der die Rolle des Malefikantensteins seit dem Jahre 1708 übernommen hatte. Einmal trifft die Beschreibung des Steines, auf dem das bischöfliche Wappen eingehauen ist, zu, zum anderen wäre es aber auffallend, wenn gerade der an Bedeutung so überragende Immunitätsstein verschwunden sein sollte und ein anderer unbedeutender erhalten geblieben wäre. Sicherlich wäre eine Zerstörung des Steines auch urkundlich überliefert worden.
(Höfel, Dr. Otto - Rechtsaltertümer Rheinhessens, 1940, S.16)

   [...] Verdankt das Reutlinger Asylrecht seine Entstehung nicht der Verleihung durch den Kaiser, so bleiben zwei Möglichkeiten, sich den Ursprung desselben zu erklären. Weltliche Asyle konnten sich im Anschluß an Gerichtsstätten oder aus dem Marktrecht heraus entwickeln.    Die Gerichtsstätten bedurften der "Befriedung", um ungestört durch der streitenden Partein Haß und Leidenschaft ihre Aufgabe erfüllen zu können. Nun wird in Reutlingen eine jedenfalls in alte Zeiten zurückreichende Ding- oder Malstätte (bei der Kirche "St. Peter in den Weiden") angenommen, wo noch im Jahr 1331 im Namen des Grafen Ulrich von Württemberg, des Inhabers der Grafschaft des Pfullichgaus, dessen Landrichter Graf Eberhard von Landau Recht sprach. Es ist demnach nicht undenkbar, daß das Reutlinger Asylrecht die Fortführung und Weiterbildung der ursprünglich an jener Malstätte haftenden Asylfreiheit ist, deren Zweck Beförderung der Reichsverfolgung war und die diesen Zweck auch gegenüber dem Totschläger erfüllte, insofern sie denselben gegen die erste Wut der Bluträcher schützte und so Vergleich und Versöhnung mit denselben ermöglichte.
   Wahrscheinlicher ist indes die andere Möglichkeit, daß die Stadt Reutlingen sich irgend einmal in früherer Zeit das Asylrecht angemaßt habe und zwar anknüfend an das Marktrecht d.h. das Recht zur Abhaltung von Wochenmärkten, das sie im Anfang des 13. Jahrhunderts erlangt zu haben scheint. In Wochenmarktsorten blieb das Kreuz dauernd aufgerichtet zum Zeichen des dauernden Königsfriedens. Daraus haben dann manche Orte im 13. und 14. Jahrhundert oder noch später ein Asylrecht gemacht, während andere sich diese Gelegenheit entgehen ließen. Wenn derartige Vorgänge in der Überlieferung nicht deutlich hervortreten, so liegt dies in der Natur der Sache. [...]
   [...] Seinem allgemeinen Charakter nach gehörte das Reutlinger Asyl zu den weltlichen Freistätten (asyla saecularia sive profana) und zwar wird es im Gegensatz zu den sogenannten Landes- oder Provinzialasylen, wie ein solches z.B. die Grafen oder Herzöge von Württemberg in dem zu ihrem Gebiet gehörigen Pfullingen und Herzog Friedrich von Württemberg in seiner Landstadt Freudenstadt errichtet haben sollen, als ein allgemeines Reichsasyl (universale imperii asylum) bezeichnet, insofern das Asylrecht vom Kaiser bewilligt, bze. bestätigt wurde und seine Benützung allen Angehörigen des Reichs freistand.
   Im einzelnen weist die kaiserliche Urkunde folgende Bestimmungen auf:

1. Das Asylrecht haftet an der Stadt Reutlingen und dem dazu gehörigen "Zehnten und Ettern".
2. Straflosigkeit gewährt daselbe allen Personen, die außerhalb der Stadt Reutlingen und ihres "Zehnten und Ettern" einen Totschlag begangen haben, sofern dies
3. in der Hitze des Zorns oder in der Notwehr geschehen; diejenigen dagegen, welche einen "vorbedächtlich gefährlichen Totschlag" verübt, sind der Asylfreiheit nicht teilhaft und sollen auf Ansuchen der Kläger ihrer gebührenden Strafe nicht entgehen.
4. Der Schutz vor Verfolgung, den das Reutlinger Asyl den Totschlägern gewährt, ist ein vollkommener sowohl hinsichtlich ihrer Person wie ihres Vermögens.
5. Die Asylfreiheit wird solange gewährt, als der Totschläger in der Stadt Reutlingen oder deren "Zehenden und Ettern" verweilt und "der Freiheit gebrauchen" will.
6. Als Buße für die wissentliche Verletzung des Asylrechts seitens Angehöriger des Reichs werden außer des Kaisers und des Reichs "schwerer Ungnad und Strafe" 40 Mark löthigen Goldes bestimmt, zur Hälfte an des "Kaisers und des Reichs Kammer", zur Hälfte an die Stadt Reutlingen zu bezahlen.

   Gegenüber dem früheren Zustand der Unsicherheit bedeuten diese Bestimmungen der kaiserlichen Urkunde insofern einen Fortschritt in der Rechtspflege, als dadurch unter grundsätzlicher Aufrechterhaltung der Asylfreiheit einerseits für die Beurteilung der Asylfähigkeit der Totschläger sichere Grenzen gezogen, andererseits hinsichtlich der des Asyls Unwürdigen die Rechtsverfolgung ermöglicht werden sollte. [...]
   [...] Ob mit dem Reutlinger Asylrecht einige schon zum ehemaligen reichsstädtischen Gebiet gehörige Punkte des Bezirks Reutlingen in einem gewissen Zusammenhang standen, ist fraglich. So steht heute noch im Pfarrhof in Betzingen ein Freistein, welcher den Verbrecher, der ihn erreichte und sich darauf setzte, auf 24 Stunden frei machte, sich jedoch der Form nach (s. Abbildung) sowohl von dem im Klosterhof von Blaubeuren noch vorhandenen angeblichen Asylstein als auch von dem bei Baumann, Geschichte des Allgäus II S.326 abgebildeten Freistein zu Ebenhofen unterscheidet, welch letzterer übrigens die bekannte Form der zum Andenken für Erschlagene an Landstraßen errichteten Steinkreuze, sogenannten Martern, hat.
(Drück, Dr. Th. - Das Reutlinger Asylrecht, in: Württembergische Vierteljahreshefte für Landesgeschichte, IV.Jahrgang, 1895, S.1-58)

Freihöfe
   Die ältesten Leute von Ballingshausen (Schweinfurt Utfr.) erzählen, daß früher hier 2 Freihöfe waren nähmlich in Hn. 18 und 20. Wer bei einem Verbrechen ertappt wurde, suchte schnell noch den Hauptfreihof (Hn.18) zu erreichen. Gelang ihm dies, so wurde er nicht mehr verfolgt und ging straffrei aus. Der letzte Mann, dem dieser Freihof zugute kam, hatte gestohlen und sollte 25 Stockprügel bekommen. Er konnte aber aus der Haft entrinnen und erreichte den Freihof. H. Lehrer August Schmitt in Ballingshausen. Diese Mitteilung hat Grund. Denn:
   Freihaus heißt jetzt noch ein haus in Löwenstein (Weinsberg, Württ.); es wird bezeichnet als ein früher mit Asylrecht versehenes Haus. In der Oberamtsbeschreibung Göppingen, Württ., S.114 ist (1552) von einem Freihof die Rede, welcher Asyl war für Totschläger, aber nicht Mörder. In Epfendorf (Oberndorf, Württ.) wird in der Zimmerschen Chronik 3, 40 von 3 Maierhöfen berichtet; wenn ein Uebeltäter in einen dieser Höfe gekommen, so war er so sicher wie in der Kirche, die bekanntlich auch als Freistatt galt. Siehe dazu Grimms Weistümer 6, 331. Auch der Klosterhof in Langenau (Ulm, Württ.) hieß Freihof wegen des damit verbundenen Asyls. Die Quellen siehe Fischer, Schwäb. Wörterbuch 2, 1726 u. 1727.
   Ein Freihof bestand in Lohr am Main (Utfr.) nach Grimms Weistümer 3, 519 und Schondra (Brückenau, Utfr.) nach Mitteilung an uns; in Priysenstadt (Wiesentheid, Utfr.) (Kunstdenkmale Bayerns 3, 8, 190.). Ferner in Ebertshausen (Schweinfurt Utfr.).
(Deutsche Gaue, 22.Band, 1921, 1.-4.Lieferung, Hefte 421-426, S.28-29)

   [...] Avers- und Reversseite eines sog. "Freisteines", der am Orte des Stammsitzes der Freiherrn von Perfall in Oberperfall (Wasserburg) auf einem Hügel auf einem 40cm hohem Sockel aufgelegt war. Der Stein stand noch vor 80 Jahren an Ort und Stelle. Derselbe hat eine Länge von 1,50m, obere Breite 80cm, untere Breite 85cm, Dicke bis zu 25cm. Die Mulde in der Oberfläche ist in der Mitte 5½cm tief. Auf der Unterseite eingehauenes Kreuz. Der Stein ist feinkörniger Nagelfluh; Gewicht desselben ca. 20 Zentner. Außen hatte er eine Einfriedung. Die Freiherrn von Perfall erbten vor 400 Jahren Greiffenberg am Ammersee und zogen dorthin. Die Jagd behielten sie in Oberperfall und besuchten sehr lange die Gegend. Auf dem Jagdschlößchen - jetzt ein Bauernhaus - ist das gemalte Wappen dieser Familie angebracht. In Kammerloh, früher "Kumerloch" genannt, war das Patrimonialgericht (Tradition) und das Gefängnis. Vor 50 Jahren waren dort noch verschiedene Gefängniseinrichtungen vorhanden. Oberlehrer A. Geist-Kircheiselfing, der die Platte rettete.
   Ein Freistein im wörtlichten Sinn war z.B. der Domnapf zu Speier, auf den uns der Verf. aufmerksam macht. Dieser Domnapf von 1400 soll gedient haben 1) zur Füllung mit Wein beim Einzug der Bischöfe, 2) als Grenzstein zwischen Stadt und Hochstift, 3) als Freistatt für Angeschuldigte, die sich in das Becken flüchten mußten, um nicht gefaßt zu werden. Auch am Kölner Dom soll so ein Domnapf gestanden sein. [...]
(Deutsche Gaue, Band XI, 1910, 5.Lieferung, Doppelheft 209 u. 210, S.170)




 weiterführende Literatur und Quellen 
Bulmerincq, August - Das Asylrecht und die Auslieferung flüchtiger Verbrecher, Dorpat 1853
Drück, Dr. Th. - Das Reutlinger Asylrecht, in: Württembergische Vierteljahreshefte für Landesgeschichte, IV.Jahrgang, 1895, S.1-58
Henssler, Ortwin - Formen des Asylrechtes und ihre Verbreitung bei den Germanen, in: Frankfurter wissenschaftliche Beiträge; Rechts- und wirtschaftswissenschaftliche Reihe IX, 70ff.
Gröll, Josef - Die Elemente des kirchlichen Freiungsrechtes, Stuttgart 1911
Molitor, Wilhelm - Die Immunität des Domes zu Speyer, Mainz 1859
Bindschedler, R.G. - Kirchliches Asylrecht und Freistätten in der Schweiz, Stuttgart 1906
Hentschel, Karl-Heinz - Zweitausend Jahre Asyl und Freistätten, in: Hierzuland - Badisches und anderes von Rhein, Neckar und Main, Heft 8/16, 1993, S.52-63
Die rechtsarchäologische Sammlung Karls von Amira (1848-1930) - Blatt "Asyltafel"
Der Asylstein - Mauritiuskirche Betzingen


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