Das Rädern
"Mörder, Verräter, Mordbrenner, Räuber, Plünderer besonders befriedeter Gebäude und Orte (Mühlen, Kirchen, Kirchhöfe)" traf das Rädern.
Unser Bild gibt einen Ausschnitt aus dem Holzschnitt "Gerichtssitzung" von Hans Burgkmair dem Älteren, vor 1531, wieder. Wir
sehen hier eine Reihe von 6 Rundhölzern, die mit Querstangen verbunden sind; darauf wurde der Oberkörper gebunden; dann eine Reihe von drei Rundhölzern; darauf
lagen die Beine; und alles so zwar, dass Unterschenkel und Vorderarme, Oberschenkel und Oberarme hohl lagen. In dieser Reihenfolge wurden oft die Glieder beim
"Rädern von unten" mit einem Rad abgestoßen, d.h. die betr. Knochen gebrochen; es scheint aber auch anderwärts eine andere Reihenfolge gewählt worden zu sein.
In der Regel erhielt der arme Sünder dann noch einen Stoß auf die Brust (Gnadenstoß, Gesellenstoß aufs Herzblatt). Beim "Rädern von oben" (das gnädiger war)
wurden die ersten Stöße auf den Kopf und die Halswirbelsäule gerichtet.
Dann flocht der Henker den Leib auf das Rad und steckte dieses auf einen in den Boden gerammten Pfahl.
Der wahrscheinlich in Köln geräderte Räuber Christmann Genipperteinga lebte auf dem Rad noch 9 Tage.
(Deutsche Gaue, 34.Band, 1933, 4.Lief., Nr.661-663, S.122)
[...] Auch das Rädern war ursprünglich ein ritueller Opfertod. Vom Hain der Nerthus erzählt Tacitus: "Rosse
wurden vor ihren heiligen Wagen geschirrt, und die Priester begleiteten sie, das Wiehern und Schnauben der Tiere beobachtend." Das Töten durch Überfahren mit
dem Wagen der Göttin war die ihr gemäße Opferung, aus der später das Rädern, Radebrechen, das Zerstoßen der Glieder durch ein Rad und das Aufflechten auf
ein Rad entstand. Eine Erinnerung an den Ursprung der Todesstrafe im Opfertode lebt heute noch darin fort, daß nach dem Volksglauben dem Verbrecher das Leben
gebührt, wenn die Hinrichtung nicht gleich gelingt. Denn dann hat die Gottheit das Opfer nicht annehmen wollen. Ferner hält das Volk abergläubisch Gegenstände, die
dem Hingerichtetem gehörten, oder gar Körperteile von ihm für zauberkräftig und glückbringend, denn sie sind Teile eines dem Gott geweihten Opfers.
(Lobe, Adolf - Das deutsche Recht, in: Das Deutsche Volkstum, hrgg. von Prof. Dr. Hans Meyer, Leipzig und Wien 1903, S.33-34)
Urteilsspruch im Sachsenspiegel (1225-1235): Rädern als Strafe für Kirchen- und Pflugraub.
Quelle: sachsenspiegel-online.de
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Rädern eines Missetäters in Anwesenheit des Richters - mit dem Schwert als Symbol der Gerichtsherrschaft -
und eines Geistlichen vor der Marter. Miniatur in der Luzerner Chronik des Diebold Schilling d.J., 1513. Luzern, Bürgerbibliothek
(Quelle: sbg.ac.at)
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