volkstümliche Bezeichnungen von Flurdenkmalen


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Gerichtskreuze
von Wilhelm Brockpähler

Nach der Annahme der Rechtsarchäologen und Rechtshistoriker können Steinkreuze Gerichtswahrzeichen sein1). Sie stellen dann eine Fortentwicklung des hölzernen oder steinernen Gerichtspfahls auf der Dingstätte dar, der in altgermanischer Zeit Schwert, Schild und Dingfahne als Gerichtssymbole trug, an dem aber auch Verbrecher und Kriegsgefangene den Göttern geopfert wurden. Der Gerichtspfahl, ursprünglich das den Ahnen verkörpernde Wahrzeichen auf dem als Kult-und Gerichtsplatz dienenden hügelförmigen Ahnengrab, kann schon in vorchristlicher Zeit Kreuzform gehabt haben, am ehesten die Form des Antoniuskreuzes (T), denn zum Aufhängen der Gerichtssymbole war ja ein Querbalken nötig; auch der Galgen hatte ursprünglich diese Form2). Die Deutung als Gerichtskreuz liegt besonders nahe, wenn das Steinkreuz sich auf einem stufenförmigen Sockel erhebt. Der Stufensockel ist eine Weiterentwicklung des "Stapels"3), des Gerichtssteins, der dem Richter bei der Eröffnung des Gerichts und der Verkündigung des Urteils als erhöhter Standplatz diente.

Das Coesfelder Marktkreuz in der Form, die es von 1427 bis zum Jahre 1897 hatte.

Marktkreuz aus der Oldenburger Handschrift des Sachsenspiegels (14. Jahrhundert).


Solche Kreuze sind uns in einigen städtischen Marktkreuzen erhalten. Sie bestehen gewöhnlich aus drei Teilen: dem stufenförmigen Sockel, einer hohen Säule und darauf einem gleicharmigen griechischen Kreuz. So erscheint das Marktkreuz schon in Abbildungen des Sachsenspiegels (s. die Zeichnung). Die Bedeutung der Marktkreuze ist nicht einheitlich, hat sich auch im Laufe der Jahrhunderte nach der einen oder anderen Richtung verschoben. Sie können Hoheitszeichen und Asylstätte, Marktfriedenszeichen und Mittelpunkt des Stadtgerichtsplatzes sein und manchmal gleichzeitig auch Pranger. Das älteste deutsche Marktkreuz ist das von Trier4). In ottonischer Zeit als Herrschaftszeichen des bischöflichen Stadtherrn entstanden - gleichzeitig wohl auch Siegessymbol des jungen Christentums - verengte sich seine Bedeutung mit der Erstarkung der städtischen Selbständigkeit im Hochmittelalter zum Marktfriedens- und Gerichtskreuz. Westfalen besitzt nur ein einziges Marktkreuz, das von Coesfeld5). Es stand ursprünglich mitten auf dem Marktplatz und bildete den Mittelpunkt des Gebietes, in dem die Coesfelder Stadtgerichtsbarkeit galt, einer fast kreisrunden Fläche von etwa 1600 Meter Durchmesser.
Wie dieses Kreuz ursprünglich ausgesehen hat, wissen wir nicht. 1427, als Bischof Heinrich II. von Münster die Erlaubnis gab, das steinerne Marktkreuz, unbeschadet der Rechte und Freiheiten, die an ihm hafteten, auf die nördliche Seite des Platzes - vor den mittleren Bogenpfeiler des Rathauses - zu versetzen, erhielt es die gotische Form, die - allerdings nur in der Nachbildung von 1897 - auf uns gekommen ist. Das Kreuz war 6 Meter hoch, hatte einen zweistufigen Sockel, vor dem noch ein kleinerer Stein als Tritt lag, einen vierkantigen Schaft, eine Helmbekrönung mit Krabben, darüber ein gleicharmiges Kreuz mit Nasen und in Lilien endigenden Armen. Im letzten Kriege wurde auch dieses, 1897 erneuerte Kreuz zerstört. Heute steht an seiner Stelle auf dem Markt eine völlige Neuschöpfung.
Soweit wir zurückverfolgen können, war das Kreuz schon nicht mehr der Ort der Gerichtsverhandlungen, sondern nur der Spruchverkündigung, wenn die Todesstrafe verhängt war; die Verhandlungen fanden unter dem Rathausbogen statt. In einem Bericht von 1632 heißt es: "So oft es sich nun zuträgt, oder seit Menschengedenken zugetragen hat, daß einer Leib und Leben verwirkt hat und hingerichtet werden soll, so wird derselbe nicht unter dem alten Rathause, wo das ordentliche Gericht von dem Richter und den beiden Bürgermeistern gehalten und bekleidet zu werden pflegt, hingestellt, um sein Urteil anzuhören, sondern der Richter und die beiden Bürgermeister setzen sich nieder auf die steinerne Bank an dem Fuße des Kreuzes, den Rücken nach dem Kreuz gekehrt; der arme Sünder aber steht vor ihnen, das Gesicht nach dem Kreuze gewendet, und die Ratsherren stellen sich in ihrer Ordnung an beiden Seiten des Richters und der Bürgermeister mit entblößten Häuptern unter freiem Himmel auf, und so wird nach altem Brauch dem armen Sünder das Urteil gesprochen."
An das Marktkreuz knüpften sich früher mancherlei Rechte und Privilegien. Bis 1808 geschah vor ihm die feierliche Ratsvereidigung. Seitdem dieser alte Brauch 1947 wieder erneuert wurde, steht das Kreuz wieder, wie in alter Zeit, im Mittelpunkt des öffentlichen Lebens.
Die Beschreibung des Coesfelder Marktkreuzes und seiner Bedeutung geschah hier so ausführlich, um klarzustellen, daß ein Steinkreuz nur als Gerichtskreuz bezeichnet werden kann, wenn es, wie eben das Coesfelder, bei der Gerichtsverhandlung und im Rechtsbrauchtum bestimmte Funktionen hatte. Bei den meisten Steinkreuzen aber, die als Gerichtskreuze gelten, ist die Verbindung mit einer Gerichtsstätte mehr äußerlicher Art. Sie sind im höchsten Falle "Wahrzeichen" des Gerichtsplatzes, unverrückbare Kennzeichen, die die Gewähr boten, daß das Gericht immer an der richtigen alten gehegten Stätte abgehalten wurde, Wahrzeichen wie an anderer Stelle ein Baum oder eine Baumgruppe, ein Stein oder ein anderes Merkmal.
Von den westfälischen Steinkreuzen entspricht dem Bilde, das wir uns vom "Gerichtskreuz" gemacht haben, am ehesten das "Heidenkreuz" von Laer (Kreis Steinfurt). Es steht unter einer alten Linde an beherrschender Stelle an einer alten Straße. In unmittelbarer Nähe entspringt eine Quelle, die für die hier zusammenkommenden Menschen und ihre Reittiere das nötige Trinkwasser spendete. Das Kreuz hebt sich von den gewöhnlichen Steinkreuzen durch einen hohen Sockel ab. Der Sockel ruht auf einem aus Bruchsteinen gemauerten und mit Ziegeln ausgebesserten Fundament, das sicher nicht ursprünglich ist. Leider wissen wir nicht genau, wie es früher ausgesehen hat.
Auch durch den Reichtum an Überlieferungen, die vom germanischen Kultplatz und Ort der Verkündigung des Christentums bis zur mittelalterlichen Gerichtsstätte reichen, nimmt das "Heidenkreuz" eine Sonderstellung ein. Mag manches von den Erzählungen, die es umranken, sagenhaft sein, so doch sicher nicht alles. Laer lag im Zuge einer alten Fernstraße und hatte einen bedeutenden Markt. Ein vorchristlicher Begräbnisplatz beim Heidenkreuz ist durch Funde bewiesen. Totenstätte und Kult- und Gerichtsplatz aber waren ursprünglich eins. So spricht vieles dafür, daß das Heidenkreuz von Laer tatsächlich ein altes Gerichtskreuz ist.
Gerichtswahrzeichen ist auch das romanische Christusbild von Wüllen (Kr. Ahaus), dessen erhaltener Teil sich im Landesmuseum in Münster befindet, hat es doch der alten Gogerichtsstätte "tom steenern Krüze" den Namen gegeben. Es ist kein schlichtes Steinkreuz, sondern ein monumentales Bildwerk, ähnlich dem vollständig erhaltenen "Herrgott von Bentheim". Daß das Kreuz im 16. Jahrhundert und sicher auch schon weit früher Wahrzeichen dieser Gerichtsstätte war, steht außer Zweifel. Ob es aber als Gerichtskreuz gesetzt worden ist, möchte ich wegen seiner ungewöhnlichen Form bezweifeln. Es ist ein frühes christliches Kunstwerk, das eher dem religiösen Brauchtum gedient haben wird. Das Denkmal ist so angelegt, daß die Vorderseite mit dem Korpus die Schauseite darstellt. Die Rückseite ist geglättet, aber ohne jeden Schmuck6). Das Kreuz war also kaum von Anfang an als freistehendes Mal, als Mittelpunkt eines Platzes gedacht, um den sich rings die Gerichtsgemeinde scharte. Vielmehr wird es ursprünglich vor einem festen Hintergrund, vielleicht einer Kirchenmauer, gestanden und seinen Platz an der Wegekreuzung in der freien Landschaft erst später bekommen haben. Das läßt auch der oben (S.15f.) angeführte Bericht des Gografen Everhard von der Mark vom Jahre 1571 vermuten, der "by dem Stenen Cruitze" wohnte und damals schon 40 bis 50 Jahre das Gericht bedient hatte, denn nach ihm war das Kreuz nicht Mittelpunkt der Gerichtsstätte, wie man es von einem Gerichtskreuz erwartet, der Gerichtsplatz lag vielmehr "zum nächsten bei dem stehenden steinernen Kreuz", also in seiner unmittelbaren Nähe. Unser Kreuz war also ein besonders auffälliges, ehrwürdiges Denkmal in der Landschaft, das die Gerichtsstätte an sich gezogen und ihr den Namen gegeben hat und allmählich zu ihrem Wahrzeichen geworden ist.
Auch das Steinkreuz von Horn (Lippe) stand auf einem Gerichtsplatz. Das ist für die erste Hälfte des 16. Jahrhunderts urkundlich bezeugt. Ja, die Angabe der Urkunde von 1518, daß das Gericht von einem anderen Platze weggenommen und "nach alter Gewohnheit" auf die Stätte vor Horn "bei dem Stey-nhen Crutze" gelegt worden sei, scheint anzudeuten, daß die Freigerichtsstätte unter den anderen genannten besonders alt und bedeutsam war. Auch hier aber muß bezweifelt werden, daß das Denkmal mit der Bestimmung errichtet worden ist, als Gerichtskreuz zu dienen. Das eingemeißelte Wappen läßt eher darauf schließen, daß es ein "Mord- oder Sühnekreuz" ist.
Ähnliches gilt für das Steinkreuz in Versmold (Kreis Halle). Die alte Gerichtslinde, die sich bis in die siebziger Jahre des vorigen Jahrhunderts als Wahrzeichen über ihm wölbte, ist in der Erinnerung noch lebendig. Ohne den Schatten spendenden Baum gab es wohl kaum eine Gerichtsstätte. Das Steinkreuz gehörte nicht unbedingt dazu. Zur Eidesleistung z.B. wird, wie in Coesfeld, durchweg ein kleines tragbares Kruzifix auf dem Gerichtstisch gedient haben oder ein Reliquienschrein7); denn der Richter hatte ja gewöhnlich mehrere Gerichtsstätten zu versehen, die sicher nicht alle über ein steinernes Kreuz verfügten. Aber aus den zweifellos vorhandenen inneren Beziehungen zwischen Kreuz und Gericht erwuchs eine Vorliebe, Gerichtsplätze an steinerne Kreuze zu legen, wenn sie sich anboten. In diesem Sinne ist auch die Feststellung von Le Bras zu verstehen, daß es in Frankreich zahlreiche Gerichtskreuze gäbe, denn er sagt wörtlich: "Im Schatten der Kreuze ließ sich oft die Justiz nieder"8).
So können auch die Steinkreuze in Altenrheine, Datteln-Meckinghofen, Hopsten (Nr.II und III) und Obermassen eine Verbindung mit Gerichtsplätzen gehabt haben, wie angenommen wird. Als Gerichtswahrzeichen errichtet aber sind sie nicht. Vielleicht bestand eine solche sekundäre Verbindung auch zwischen dem Wegekreuz, das schon 1281 in der Nähe des Hofes Horstorpe bei Südkirchen bezeugt ist, und dem am gleichen Orte "auf dem Tye" befindlichen Freistuhl9). Das im Volksmund "Femekreuz" genannte hohe hölzerne Kreuz mit zwei Querbalken, das heute auf dem Gut Linschede bei Altenaffeln im Hönnetal aufbewahrt wird, ist ein sogenanntes "Spanisches" oder "Caravacakreuz"10). Die Aufstellung solcher Kreuze "vor Städten, Flecken, Dörfern und im Felde" wurde im Jahre 1650 durch die kurfürstliche Regierung in Arnsberg angeordnet. Sie sollten zum Schutz gegen Unwetter und Hagelschlag besonders bei den Stationen der Feldprozessionen errichtet werden11). - Die romantische Bezeichnung "Femekreuz" führt auch ein hohes Kreuz mit Korpus in Sendenhorst12) und - sogar im amtlichen Kartenwerk - das Kreuz im Laerbrock bei Bösensell südlich der Baumberge, wo von 1267 bis zu Anfang des 17. Jahrhunderts der Landtag des Stiftes Münster tagte. - Das Oerkreuz und das Backumer Kreuz unter alten Linden kennzeichneten die Plätze, auf denen der Vestische Landtag seine Zusammenkünfte abhielt13). Über ihre Form ist nichts bekannt.
Der westfälische Befund bestätigt die Meinung führender Steinkreuzforscher14), daß einzelne Steinkreuze den Charakter als Gerichtswahrzeichen angenommen haben, daß es aber irrig ist, die Steinkreuze - oder eine bestimmte Form von Steinkreuzen - schlechthin als Gerichtswahrzeichen zu deuten15).
Daß das Steinkreuz nicht allgemein als Wahrzeichen zur Gerichtsstätte gehörte, beweist schon der Name unseres Gerichts zum steinernen Kreuze bei Wüllen, denn zur Namengebung reizt ja nicht das Normale, sondern das Außergewöhnliche. Wohl aber werden öfter hölzerne und steinerne Kreuze - neben ähnlichen christlichen Malen - auf Hinrichtungsplätzen und am Wege zu ihnen gestanden haben, dort als Totenmale für die Ruhe der Seelen der unter dem Galgen verscharrten Verbrecher, hier, um den Verurteilten Gelegenheit zu einem letzten Gebet oder zur letzten Beichte zu geben. Ein solches "Armesünderkreuz" war nach der Überlieferung das Steinkreuz in Marl am Wege zum "Galgenknäppken".
Mit den "Gerichtskreuzen" verwandt sind die Kreuze auf Asylstätten. Das Konzil zu Clermont (1085) dehnte das Asylrecht auf die Kreuze an den öffentlichen Wegen aus16); der Verfolgte, der ein Wegekreuz erreichte, war dort ebenso unverletzlich wie in der Kirche. Auch hier handelt es sich also um schon vorhandene Kreuze, die eine neue Funktion erhielten. Abweichend gab es aber in Frankreich im 11. und 12. Jahrhundert Asylstätten, die durch die Errichtung von Kreuzen rings um den Freibezirk in feierlicher Weise gegründet wurden17). In Westfalen sind keine Wegekreuze als Asylkreuze bekannt.

Anmerkungen:
1) Ich richte mich im folgenden in der Hauptsache nach Karl Frölich, Rechtspflege, S.10, Rätsel S 65; Eb. v. Künßberg S.95ff; John Meier, Rechtsstein, S.53ff, S.58ff; Herb. Meyer, Freiheitsroland, S.5ff. und Handgemal S.53, 61, 84f.; K. v. Amira u. Cl. von Schwerins. 21f., S.151 Anm.46, S.162 Anm.122.
2) Frölich, Rätsel, S.62. - Herb. Meyer, Heerfahne, S.477, 485.
3) In Dortmund stand auf dem Gelände des ehemaligen Grafenhofes noch im H.Jahrhundert, als das königliche Gericht schon nicht mehr bestand, der Stapel, ein Baumstumpf oder Pfahl, auf den die "Stapelleute" ihre Abgaben niederlegen mußten (Wilh. Hücker, Dortmunder Stapelgüter und Stapelleute, in: Beitr. z. Gesch. Dortmunds u.d. Grafschaft Mark. Bd.43, Dortmund 1937 S.123ff). Die Funktion des Stapels zu Herford beschreibt das Herforder Rechtsbuch aus dem 14. Jahrhundert (John Meier, Rechtsstein, S.54 u. Wigands Archiv 2 S.27). Bei Theod. Lindner erscheint ein Freistuhl "upten Fenstapel vor Lüdinchusen" (Die Veme, Paderborn 1896, S.30). - F. Philippi, Landrechte des Münsterlandes, Münster 1907, nennt S.169 den "Schwertpfahl" des Gerichts von Büren im Amte Rheine-Bevergern. Das bei Philippi abgebildete Siegel des Gogerichts Sandwell zeigt ein hohes, abgestütztes Kreuz auf der Stufenpyramide. - Für John Meier sind abweichend Stapel (Gerichtsstein) und Pfahl (Gerichtssäule) zwei verschiedene Ausstattungsgegenstände der Gerichtsstätte, die Zusammenfassung beider zum Kreuz auf der Stufenpyramide lehnt er ab (Rechtsstein S.57f.). Nach Cl. v. Schwerin ist die Stufenpyramide ein Import aus der christlichen Antike (S.163).
4) Eichler und Laufner, bes. S.75ff. u. 109ff
5) Ich folge bei der Beschreibung dem Aufsatz von Hans Hüer "Das Marktkreuz in Coesfeld", in: Westfälischer Heimatkalender 1957, Ausg. Coesfeld, S.193ff., ferner: A. Ludorff, Die Bau-und Kunstdenkmäler des Kreises Coesfeld, Münster 1913, S.35,39,59, Taf.37.
6) Hierauf machte mich Herr Dr. Eickel, Landesmuseum Münster, aufmerksam.
7) E. v. Künßberg, S.99.
8) Le Bras S.334.
9) Roger Wilmans, Westf. Urkundenbuch III, Nr.1149. - Nik. Kindlinger, Münsterische Beiträge zur Geschichte Deutschlands hauptsächlich Westfalens, Bd.III.: Urk. Nr.88 (S.226f.) In dieser Urkunde gestattet Johann v. Rechede als Stuhlherr der Freigrafschaft Wesenfort die Verlegung eines alten Weges beim Hofe Horstorp und die Versetzung eines Kreuzes. Es heißt dort: "...transpositione crucis, que facta est ad eandem veterem viam a nobis vel a nostro libero judice" (...Versetzung eines Kreuzes, welches gemacht (geschehen) ist an jenem alten Wege von uns oder vielmehr von unserm Freigrafen). Ein Zusammenhang mit dem Freistuhl könnte als sicher angenommen werden, wenn die Wendung "que facta est" so zu deuten wäre, daß das Kreuz von Johann v. Rechede oder seinem Freigrafen errichtet worden war; Herr Landesarchivdirektor Dr. Herberhold ist aber der Meinung, daß der Nachsatz sich auf die Versetzung des Kreuzes beziehen müsse.
10) Über diese Kreuze vgl. Heimberger.
11) Lippstädter Heimatblätter 8.Jg., 6.II. 1926.
12) H. Bll. der Glocke, Beckum 1954 Nr.31, S.121f.
13) Mittig. von Rektor Alldieck, Recklinghausen.
14) Außer Frölich: Naegele S.274, S.377f. - Mößinger, Steinkreuze, S.41.
15) Kalliefe (S.81f.) nimmt zahlreiche Gerichtskreuze an, da ja die "Gerichtsstätten auch Opferstätten" waren. - Auch Herb. Meyer neigt zu dieser Annahme (vgl. insbesondere "Handgemal" S.53, 61, 84f.). Nach ihm ist die Form des Radkreuzes, "welches auch immer ihre kultische Bedeutung gewesen sein mag, im germanischen Altertum und im Mittelalter offenbar als Wahrzeichen des Gerichts und des Gerichtsbannes aufgefaßt worden" (Handgemal S.99). Er räumt aber im Sinne von Naegele S.386, 396ff. ein, daß "die große Mehrzahl der deutschen Steinkreuze" Sühnekreuze sind (Handgemal S.53).
16) Herb. Meyer, Handgemal S.84f.
17) Le Bras, S.323.


(Brockpähler, Wilhelm - Steinkreuze in Westfalen, 1963, S.148-153)

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Sühnekreuze & Mordsteine