Die beiden Steinkreuze von Dörenthe,
Kreis Tecklenburg, stehen auf dem Platze einer eingegangenen Kapelle. Nach einer Bestimmung des Konzils von Trient (1545-1563) mußten an der Stelle verfallener
oder abgetragener Kirchen und Kapellen dort, wo der Hochaltar gestanden hatte, steinerne Kreuze aufgerichtet werden. Der Brauch wurde
vermutlich schon früher geübt, ohne daß er Vorschrift war; denn an der Stelle der im 11.Jahrhundert eingegangenen Sankt Benediktskapelle vor Dortmund stand 1381
schon seit längerem ein Kreuz, von dem auch später noch wiederholt die Rede ist. Auch das in eine Hofmauer
eingelassene Steinkreuz von Westereiden (Kreis Lippstadt) bezeichnet den Ort, an dem sich bis zu
ihrem Abbruch im Jahre 1880 eine Kapelle befand. Ein schlichtes Steinkreuz stand bis 1945 auf dem Platze des den Heiligen Kosmas und Damianus geweihten
Gotteshauses der Wüstung Emmerke bei Borgentreich (Kreis Warburg) neben der erhaltenen Turmruine. Es wurde 1945 zerstört und im Jahre darauf durch ein
neues, hohes Kreuz ersetzt. Nach hier geht bis heute am Montag vor Christi Himmelfahrt von Borgentreich eine Bittprozession.
Das Pestkreuz von Leiberg steht zwar in einer Wüstung; über einen Zusammenhang mit dem
hier untergegangenen Gotteshaus gibt es aber nur Vermutungen. Zahlreiche weitere Erinnerungszeichen an untergegangene Kirchen und Kapellen, von denen berichtet
wird, sind keine schlichten, niedrigen Steinkreuze, sondern neuere, hohe Kreuze mit Korpus.
(Brockpähler, Wilhelm - Steinkreuze in Westfalen, 1963, S.144)
f) Dagegen: Den Platz einer abgebrochenen Kirche oder eines profanisierten Gottesackers soll ein Kreuz
für immer bezeichnen. Konzil von Trient, ebenso Entscheidung der Ritenkongregation 27.9.1600. Deutsche Gaue IV 130.
(Steinkreuze, in: Deutsche Gaue, Band IX, 1908, S.147)
Herr Pfarrer Pleissner-Oberaurbach macht uns aufmerksam mittels Zeitungsausschnittes, daß nach
Entscheidung der Ritenkongregation vom 27.September 1600 an die Stelle einer abgebrochenen katholischen Kirche oder Kapelle ein Kreuz zu setzen ist, wenigstens
wenn das Gebäude konsekriert wurde.
(Steinkreuze IV, in: Deutsche Gaue, Band IV, 1902, S.130)