Geschichte & Forschung weitere Errichtungsgründe

zur Erinnerung an abgegangene Kirchen
oder geweihte Orte die in Notzeiten für Gottesdienste genutzt wurden


 Literatur-Auszüge 

Die beiden Steinkreuze von Dörenthe, Kreis Tecklenburg, stehen auf dem Platze einer eingegangenen Kapelle. Nach einer Bestimmung des Konzils von Trient (1545-1563) mußten an der Stelle verfallener oder abgetragener Kirchen und Kapellen dort, wo der Hochaltar gestanden hatte, steinerne Kreuze aufgerichtet werden. Der Brauch wurde vermutlich schon früher geübt, ohne daß er Vorschrift war; denn an der Stelle der im 11.Jahrhundert eingegangenen Sankt Benediktskapelle vor Dortmund stand 1381 schon seit längerem ein Kreuz, von dem auch später noch wiederholt die Rede ist. Auch das in eine Hofmauer eingelassene Steinkreuz von Westereiden (Kreis Lippstadt) bezeichnet den Ort, an dem sich bis zu ihrem Abbruch im Jahre 1880 eine Kapelle befand. Ein schlichtes Steinkreuz stand bis 1945 auf dem Platze des den Heiligen Kosmas und Damianus geweihten Gotteshauses der Wüstung Emmerke bei Borgentreich (Kreis Warburg) neben der erhaltenen Turmruine. Es wurde 1945 zerstört und im Jahre darauf durch ein neues, hohes Kreuz ersetzt. Nach hier geht bis heute am Montag vor Christi Himmelfahrt von Borgentreich eine Bittprozession.
Das Pestkreuz von Leiberg steht zwar in einer Wüstung; über einen Zusammenhang mit dem hier untergegangenen Gotteshaus gibt es aber nur Vermutungen. Zahlreiche weitere Erinnerungszeichen an untergegangene Kirchen und Kapellen, von denen berichtet wird, sind keine schlichten, niedrigen Steinkreuze, sondern neuere, hohe Kreuze mit Korpus.
(Brockpähler, Wilhelm - Steinkreuze in Westfalen, 1963, S.144)

   f) Dagegen: Den Platz einer abgebrochenen Kirche oder eines profanisierten Gottesackers soll ein Kreuz für immer bezeichnen. Konzil von Trient, ebenso Entscheidung der Ritenkongregation 27.9.1600. Deutsche Gaue IV 130.
(Steinkreuze, in: Deutsche Gaue, Band IX, 1908, S.147)

   Herr Pfarrer Pleissner-Oberaurbach macht uns aufmerksam mittels Zeitungsausschnittes, daß nach Entscheidung der Ritenkongregation vom 27.September 1600 an die Stelle einer abgebrochenen katholischen Kirche oder Kapelle ein Kreuz zu setzen ist, wenigstens wenn das Gebäude konsekriert wurde.
(Steinkreuze IV, in: Deutsche Gaue, Band IV, 1902, S.130)



 dokumentierte Beispiele 
Dörenthe I / II (NRW)
Speyer I (RLP)
Gleesen I (NS)
Wessobrunn II (BY)
Ralbitz III (SN)
Handthal III (BY)
Westereiden I (NRW)
Ellichleben I (TH)
Naumburg III (HE)
Delliehausen I (NS)
Rauschenberg I (HE)
Elzach I (BW)
Holzthaleben I (TH)
Lotten I (NS)
Aidling II (BY)
Klais I (BY)
Weiler I (BW)
Grüningen I (HE)



 weiterführende Literatur und Quellen 



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Sühnekreuze & Mordsteine